in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Anwaltsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/97 vom 2 4. November 1997 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 24. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 20. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts F. vom 18. September 1995 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht 4 ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Voraussetzungen waren zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt, und zwar mindestens im Blick auf titulierte Forderungen dreier Gläubiger in einer Gesamthöhe von etwa 70.000 DM. Ein Fall betraf rückständige Mietzinsforderungen gegen den Antragsteller. Wegen aller drei Forderungen waren vergebliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgt; in zwei Fällen ist die Haft gemäß § 901 ZPO angeordnet worden (vgl. § 915 ZPO). Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte hat er nicht vorgelegt. Vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller auch erhebliche Steuerrückstände eingeräumt. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Allein der Umstand, daß der Antragsteller aufgrund seiner Vermögenssi- 5 tuation im Jahre 1995 vorübergehend die Haftpflichtversicherungsprämien schuldig geblieben war, belegt das Gegenteil . Geiß Fischer Basdorf Streck Hase Kieserling Körner