Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1995 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung Vermögensverfall des Antragstellers gegeben. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. allgemein behauptet, die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Nr. 8 BRAO seien nicht mehr gegeben. Näher erläutert und belegt hat er dies jedoch weder in bezug auf die noch existenten Haftbefehle noch hinsichtlich der in der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Der Antragsteller ist zur Teilnahme an der Verhandlung nicht verpflichtet; sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet und wird vom Senat auch nicht
BUNDESGERICHTSHOF 2022 079 BESCHLUSS AnwZ (B) 41/96 vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Henning Sj Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Freie und Hansestadt Hambur - Justizbehörde, Justizamt D| Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Mai 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1984 beim Landgericht Hamburg und seit 1986 auch beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Durch Verfügung vom 13. September 1995 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens- 4 verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-men gegen ihn (st.Rspr.). a) Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung Vermögensverfall des Antragstellers gegeben. Dafür spricht insbesondere der Umstand, daß damals sechs Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung existierten, von denen zwei auch in der Folgezeit nicht gelöscht wurden (S. 3 des angefochtenen Beschlusses), wobei ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27. November 1995 hinzukam, so daß nach dem jetzigen Sachstand davon auszugehen ist, daß noch drei Haftbefehle gegen den Antragsteller verzeichnet sind. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). So liegt es hier nicht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren weitere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen nicht gemacht. Er hat zwar 5 allgemein behauptet, die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Nr. 8 BRAO seien nicht mehr gegeben. Näher erläutert und belegt hat er dies jedoch weder in bezug auf die noch existenten Haftbefehle noch hinsichtlich der in der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. September 1995 und in ihrem Schriftsatz vom 29. Februar 1996 aufgelisteten und auch in dem angefochtenen Beschluß aufgeführten sonstigen Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen. Inzwischen wurde Konkursantrag gegen den Antragsteller gestellt und vom AG Hannover zugelassen. III. Der Senat konnte über die sofortige Beschwerde entscheiden, ohne dem Vertagungsantrag des Antragstellers zu entsprechen. Der Antragsteller ist zur Teilnahme an der Verhandlung nicht verpflichtet; sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet und wird vom Senat auch nicht 6 für notwendig gehalten. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergeben nach ihrem tatsächlichen Innhalt im übrigen keine Reiseund Verhandlungsunfähigkeit. Jähnke Fischer Hase Basdorf Schott Streck Körner