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BGH

Gericht: BGH

Februar 1995 hat der Antragsgegner den Antragsteller auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO hingewiesen und ihm mitgeteilt, daß danach eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft derzeit nicht in Betracht komme; zugleich wurde der Antragsteller um Mitteilung gebeten, ob er einen förmlichen Senats des Anwaltsgerichtshofs wies den Antragsteller durch Schreiben vom 25. Mai 1995 gebeten, ob das Rechtsmittel "dennoch durchgeführt oder ob - was sachdienlich wäre - nicht abgewartet werden soll, wie der abschließende Bescheid des Antragsgegners lauten wird". Dieses Schreiben ist nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs der Sache nach als eine Rücknahme des die formlose Mitteilung des Antragsgegners vom 22. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, sein Schreiben vom 28. Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluß der äußeren Form nach um eine gemäß § 201 Abs. 1 BRAO getroffene "isolierte Kostenentscheidung", die als solche einer Anfechtung nicht unterliegt (vgl. Doch hat hier der Anwaltsgerichtshof der Sache nach zugleich die Entscheidung getroffen, die Hauptsache sei durch Rücknahme des im Hinblick auf das Begehren auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angebrachten Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, daß er eine Rücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht erklärt habe. Die strittige Frage, ob der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffende Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch rechtshängig ist und daher beschieden werden muß, ist mit der entsprechend § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO statthaften sofortigen Beschwerde zu klären (vgl. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam zurückgenommen. April 1995, mit dem der Antragsteller eine Anfrage des Berichterstatters des Anwaltsgerichshofs, ob das Verfahren durchgeführt oder abgewartet werden soll, wie der abschließende Bescheid des Antragsgegners lauten wird, dahin beantwortet hat, er möchte

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsmittelRechtsanwaltschaftRücknahmeSchreibenBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 41/95
vom 11. Dezember 1995
in dem Verfahren
 des Assessors Michael W Dl
, B^festraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg,
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 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller,
 Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof vom 3. August 1995 aufgehoben.
Gerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist anwaltsgerichtlich - rechtskräftig infolge des Revisionsverwerfungsbeschlusses des Senats vom 21. November 1994 - AnwSt (R) 5/94 - aus der Rechtssanwalt-schaft ausgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 und vom 17. Februar 1995 beantragte er seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch Schreiben vom 22. Februar 1995 hat der Antragsgegner den Antragsteller auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO hingewiesen und ihm mitgeteilt, daß danach eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft derzeit nicht in Betracht komme; zugleich wurde der Antragsteller um Mitteilung gebeten, ob er einen förmlichen
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Bescheid wünsche. Hiergegen beantragte der frühere Rechtsanwalt gerichtliche Entscheidung. Der Berichterstatter des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs wies den Antragsteller durch Schreiben vom 25. April 1995 darauf hin, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung "zur Zeit unzulässig sein dürfte", weil es bislang an einem förmlichen Bescheid über den Wiederzulassungsantrag fehle; zugleich wurde der Antragsteller um Mitteilung bis zu dem 10. Mai 1995 gebeten, ob das Rechtsmittel "dennoch durchgeführt oder ob - was sachdienlich wäre - nicht abgewartet werden soll, wie der abschließende Bescheid des Antragsgegners lauten wird". Hierauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 1995 "aufgrund Ihres Hinweises möchte ich nun doch lieber abwar-ten, wie der abschließende Bescheid des Antragsgegners lauten wird". Dieses Schreiben ist nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs der Sache nach als eine Rücknahme des die formlose Mitteilung des Antragsgegners vom 22. Februar 1995 betreffenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu werten. Deshalb hat der Anwaltsgerichtshof entschieden, daß der Antragsteller nach § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen habe. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, sein Schreiben vom 28. April 1995 enthalte keine Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässig.
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Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluß der äußeren Form nach um eine gemäß § 201 Abs. 1 BRAO getroffene "isolierte Kostenentscheidung", die als solche einer Anfechtung nicht unterliegt (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl.
§ 40 Rdn. 51 m.w.Nachw.). Doch hat hier der Anwaltsgerichtshof der Sache nach zugleich die Entscheidung getroffen, die Hauptsache sei durch Rücknahme des im Hinblick auf das Begehren auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angebrachten Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, daß er eine Rücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht erklärt habe. Die strittige Frage, ob der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffende Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch rechtshängig ist und daher beschieden werden muß, ist mit der entsprechend § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO statthaften sofortigen Beschwerde zu klären (vgl. zu dem früheren Recht schon Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980, MDR 1980,
1070 f.).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam zurückgenommen. Eine Rücknahmeerklärung, die das Verfahren beenden soll, muß eindeutig sein. Daran fehlt es hier. Dem Schreiben vom 28. April 1995, mit dem der Antragsteller eine Anfrage des Berichterstatters des Anwaltsgerichshofs, ob das Verfahren durchgeführt oder abgewartet werden soll, wie der abschließende Bescheid des Antragsgegners lauten wird, dahin beantwortet hat, er möchte
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nun doch lieber abwarten, läßt sich die Erklärung einer Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entnehmen.
Jähnke	Ulsamer	van	Gelder	Otten
 Müller
Salditt
 Christian