November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Nutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Mai 1985 - hat die Landesjustiz-verwaltung seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und wegen Ausübung einer mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbarenden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zurückgenommen. April 1992 hat der Antragsteller den Vorsitzenden und die anwaltlichen Beisitzer des Ehrengerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. August 1992 hat der Ehrengerichtshof dem gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsantrag stattgegeben und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Januar 1993 hat der Antragsteller fünf Mitglieder des Ehrengerichtshofs und am 11. Oktober 1993 hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 5. Gegen die beiden Beschlüsse des Ehrengerichtshofs legt der Antragsteller sofortige Beschwerde und Beschwerde ein. 1. Gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, mit der ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig (BGH, Beschl. 2.Auch gegen die vom Antragsteller behauptete Untätigkeit des Ehrengerichtshofs ist weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel statthaft. Juli 1984 - AnwZ (B) 23/84, BRAK-Mitt 1984, 140 m.w.N.). Die Bearbeitung des Falles hat zwar wiederholt für einige Monate geruht, ohne daß dafür ein Grund ersichtlich ist, so in der Zeit vom 29. Der wesentliche Grund dafür, daß der Ehrengerichtshof bis heute keine Sachentscheidung getroffen hat, sind jedoch die wiederholten Befangenheitsanträge des Antragstellers. Nachdem der damalige Vorsitzende des Ehrengerichtshofs sich mit Schreiben vom 22. August 1992 entschieden worden war, hat der nunmehrige Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 14. Nachdem der Ehrengerichtshof im September 1993 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hatte, welche fünf Richter über das Befangenheitsgesuch vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 41/94 BESCHLUSS vom 21. November 1994 in dem Verfahren des Assessors Fred Otto itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Vorstand, lAnlage^B Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Nutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die vom Antragsteller gegen die Beschlüsse des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 3. August 1992 und vom 5. Mai 1994 eingelegten Rechtsmittel sowie die Untätigkeitsbeschwerde werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der am HHIHHV1931 geborene Antragsteller war seit I960 bei dem Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juni 1983 - bestandskräftig seit 30. Mai 1985 - hat die Landesjustiz-verwaltung seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und wegen Ausübung einer mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbarenden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zurückgenommen. Der Antragsteller betreibt seine Wiederzulassung. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten vom 18. Dezember 1990 die Versagungsgründe des § 7 Nr. 9 und § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Dagegen hat der Antragsteller am 11. Februar 1991 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Am 9. April 1992 hat der Antragsteller den Vorsitzenden und die anwaltlichen Beisitzer des Ehrengerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluß vom 3. August 1992 hat der Ehrengerichtshof dem gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsantrag stattgegeben und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Am 11. Januar 1993 hat der Antragsteller fünf Mitglieder des Ehrengerichtshofs und am 11. Oktober 1993 weitere fünf Mitglieder des Ehrengerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit ab- i 4 gelehnt. Das Befangenheitsgesuch vom 11. Oktober 1993 hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 5. Mai 1994 zurückgewiesen. Gegen die beiden Beschlüsse des Ehrengerichtshofs legt der Antragsteller sofortige Beschwerde und Beschwerde ein. Außerdem erhebt er eine sogenannte Ausnahmebeschwerde wegen Untätigkeit des Ehrengerichtshofs. II. Die vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind unzulässig. 1. Gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, mit der ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 1/84, BRAK-Mitt. 1984, 141 m.w.N.). Auf die Ablehnung von Richtern in den nach der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Nach § 567 Abs. 4 ZPO ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat. Das gilt auch für die Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe. 5 it 2. Auch gegen die vom Antragsteller behauptete Untätigkeit des Ehrengerichtshofs ist weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel statthaft. Nur gegen eine ergangene Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben kann das im Rechts zug übergeordnete Gericht angerufen werden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 23/84, BRAK-Mitt 1984, 140 m.w.N.). Ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben ist, hat der Senat bisher offengelassen (Beschl. v. 9. Juli 1984 aaO). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn ein derartiges außerordentliches Rechtsmittel käme nur in Betracht, wenn das Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 985). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Bearbeitung des Falles hat zwar wiederholt für einige Monate geruht, ohne daß dafür ein Grund ersichtlich ist, so in der Zeit vom 29. April 1991 bis 29. August 1991 sowie vom 15. April 1993 bis 20. August 1993. Der wesentliche Grund dafür, daß der Ehrengerichtshof bis heute keine Sachentscheidung getroffen hat, sind jedoch die wiederholten Befangenheitsanträge des Antragstellers. Nachdem der damalige Vorsitzende des Ehrengerichtshofs sich mit Schreiben vom 22. Januar 1992 für die schleppende Bearbeitung im Jahre 1991 entschuldigt hatte, hat er dem Berichterstatter und der Mitberichterstatterin Fristen für die Vorlage der Voten bis zu dem 15. März 1992 gesetzt (Bl. 38 d. A.). Am 9. April 1992 hat der erste Befan- 6 genheitsantrag die weitere Sachbearbeitung unterbrochen. Nachdem über diesen Antrag am 3. August 1992 entschieden worden war, hat der nunmehrige Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 14. August 1992 (Bl. 146 R d. A.) neue Bearbeitungsfristen gesetzt. Der auf den 15. März 1993 anberaumte Verhandlungstermin konnte nicht stattfinden wegen des am 11. Januar 1993 eingegangenen Befangenheitsgesuchs gegen alle fünf an diesem Termin beteiligten Richter. Nachdem der Ehrengerichtshof im September 1993 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hatte, welche fünf Richter über das Befangenheitsgesuch vom 11. Januar 1993 entscheiden würden, wurden auch diese fünf Richter sogleich abgelehnt, womit eine erneute Blockade des Verfahrens erreicht war. Bei dieser Sachlage läßt sich eine willkürliche Verzögerung des Verfahrens seitens des Gerichts nicht feststellen. Die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Jähnke Kutzer Groß Schmitz v. Hase Kieserling Christian