Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1992 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, S 15 Satz 1, § 8 a Abs. 1 BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. In dem Zulassungsverfahren nach SS 37 bis 42 BRAO 1st die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur ln den Fällen zulässig, die ln S 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind; S 223 Abs.3 BRAO 1st nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 21/92; Verfassungsbeschwerden verworfen durch Beschlüsse vom 25.
2025 031
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ {Bl 41/92 BESCHLUSS
vom 30. November 1992
in dem Verfahren
Rechtsanwalt Siegfried G Straße flP,
Antragsteller
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
Präsident des Oberlandesgerichts Köln,
dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm,
Istraße ^0,
Antragsgegner
und Beschwerdegegner,
wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
£0
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am HHHHB 1940 geborene Antragsteller 1st seit dem 28. Mal 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Februar 1992 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, S 15 Satz 1, § 8 a Abs. 1 BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragstel** ler gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichts^ hof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde 1st unzulässig.
In dem Zulassungsverfahren nach SS 37 bis 42 BRAO 1st die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur ln den Fällen zulässig, die ln S 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind; S 223 Abs. 3 BRAO 1st nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. v. 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 24/92). Dazu gehört die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach S 8 a Abs. 1 BRAO nicht
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(Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90; v. 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 21/92; Verfassungsbeschwerden verworfen durch Beschlüsse vom 25. Februar 1991 - 1 BvR 201/91; v. 9. September 1992 - 1 BvR 1184/92).
Da das Rechtsmittel unzulässig ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Odersky Ulsamer Schmitz van Gelder
Paepcke Jordan Müller i
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