Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1991 die Post gesichtet und bearbeitet, die Zustellung jedoch nicht gefunden habe; diese sei nach späteren Feststellungen irgendwie in eine Art Aktentasche, in der lose Blätter auf-bewahrt werden könnten, gerutscht. Die gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs eingelegte "Revision" ist als sofortige Beschwerde aufzufassen, weil diese das hier allein in Frage kommende Rechtsmittel und anzunehmen ist, daß der Antragsteller von ihm Gebrauch machen wo Ute. 2. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs.4 Satz 1 BRAO) begann mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen und endete gemäß Das Vorbringen des Antragstellers ergibt nicht, daß er unverschuldet von der Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Der Antragsteller behauptet, das zugestellte Schriftstück sei während seiner Abwesenheit "wahrscheinlich” in die Beiakten einer auf dem Schreibtisch befindlichen Akte gerutscht, "als andere Post zur bereits dort liegenden hinzugelegt wurde".
2033 045 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 41/91 BESCHLUSS vom 2. Dezember 1991 in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalts Albrecht K / Istr. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, S^m^platz^P, S| Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung 6? Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. April 1991 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war seit November 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 9. August 1990 die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 13. April 1991, dem Antragsteller zugestellt am 31. Mai 1991, zurückgewiesen. Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Beschluß mit seiner am 10. Juli 1991 eingegangenen "Revision" und beantragt gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der "Revisionsfrist". Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor, er habe von dem Beschluß des Ehrengerichtshofs erst am 29. Juni 1991 erfahren; im Zeitpunkt der Zustellung - 31. Mai 1991 - seien sowohl er als auch seine Sekretärin ortsabwesend gewesen; die Zustellung sei deshalb an Frau GHHHBr eine Angestellte seines Kollegen F(H|^^, mit dem er eine Praxisgemeinschaft unterhalte, erfolgt. Diese habe die Zustellungssendung zusammen mit sonstiger eingehender Post auf den Schreibtisch seiner Sekretärin gelegt, wo er selbst am 2. Juni 1991 die Post gesichtet und bearbeitet, die Zustellung jedoch nicht gefunden habe; diese sei nach späteren Feststellungen irgendwie in eine Art Aktentasche, in der lose Blätter auf-bewahrt werden könnten, gerutscht. 4 II. 1. Die gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs eingelegte "Revision" ist als sofortige Beschwerde aufzufassen, weil diese das hier allein in Frage kommende Rechtsmittel und anzunehmen ist, daß der Antragsteller von ihm Gebrauch machen wo Ute. 2. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) begann mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen und endete gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 14. Juni 1991, einem Freitag. Die erst am 10. Juli 1991 eingegangene sofortige Beschwerde ist somit verspätet. 3. Der deswegen vom Antragsteller gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers ergibt nicht, daß er unverschuldet von der Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Der Antragsteller behauptet, das zugestellte Schriftstück sei während seiner Abwesenheit "wahrscheinlich” in die Beiakten einer auf dem Schreibtisch befindlichen Akte gerutscht, "als andere Post zur bereits dort liegenden hinzugelegt wurde". Er hat jedoch keinerlei Maßnahmen dargelegt, die sicherstellen sollten, daß einem Abhandenkommen zugestellter Schriftstücke während seiner Abwesenheit vorgebeugt war. 5 4. Da die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 15/86). Odersky Kutzer Thode van Gelder Weise v. Hase Salditt