* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungssraumes Mönchengladbach/Düssel-dorf/Wuppertal vom 10. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Langericht Mönchengladbach und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten war. Dezember 1989 hat der Antragsgegner gemäß S 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. 1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Das gilt insbesondere für die angebliche Fragwürdigkeit des Lokalisationsprinzips und die allgemeine wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft, auf die der Antragsteller hinweist. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" . b) Auch die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auf den Angaben des Antragstellers beruhen, und den Angaben, die der Antragsteller für 1989 in der Vorinstanz gemacht hat, ist von folgenden Zahlen auszugehen: Davon entfielen auf Mandate, die eine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf voraussetzen, Schon nach diesem Zahlenverhältnis bewegt sich die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene Umsatzeinbuße in einem Rahmen, der nicht als "besondere" Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO bewertet werden kann. Dies rechtfertigt die Erwartung, daß der mit dem Fortfall der Zweitzulassung des Antragstellers verbundene

Zitierte Normen: § 2 BRAO
härtenMönchengladbachPraxisBRAORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2033 023
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 41/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang fstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den. Generalstaatsanwalt in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WII
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
3?
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz, Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
f
3?
 
Gründe
I.
Der am flHIHBHA 1933 geborene Antragsteller ist seit dem 30. September 1964 bei dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt eine Praxis mit drei anderen Rechtsanwälten und steht in einem Sozietätsverhältnis zu zwei am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten in Düsseldorf sowie zwei Steuerberatern in Mönchengladbach.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungssraumes Mönchengladbach/Düssel-dorf/Wuppertal vom 10. September 1974 (GVB1 NW S. 890) wurden Gebietsteile des früheren Amtsgerichtsbezirks Mönchengladbach (Langericht Möchengladbach) dem Bezirk des Amtsgerichts Neuss (Landgericht Düsseldorf) zugeordnet. Die gerichtsorganisatorische Neuordnung trat am 1. Januar 1975 in Kraft. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation wurde mit Erlaß vom 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Langericht Mönchengladbach und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten war. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 31. Dezember 1974 zugleich bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Zur
4
Vermeidung einer besonderen Härte wurde seine Doppelzulassung durch einen weiteren Erlaß vom 13. Dezember 1984 gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bis zu dem 31. Dezember 1989 verlängert.
Durch Verfügung vom 4. Dezember 1989 hat der Antragsgegner gemäß S 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppel zulas sung über den 31. Dezember 1989 hinaus nochmals um weitere zehn Jahre zu verlängern, abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch
4
3^
 
den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.
 BGHZ 89, 173, 177; zuletzt Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
An dieser Auslegung des § 227 a Abs. 5 BRAO hält der Senat fest. Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, deren Zweck darauf gerichtet ist, besondere Härten abzu demildern, zu denen eine Änderung der Gerichtsbezirke für einzelne Rechtsanwälte führen kann. Diese eingeschränkte
6
Zweckbestimmung verbietet die Einbeziehung anderer Gesichtspunkte in die Auslegung dieser Vorschrift. Das gilt insbesondere für die angebliche Fragwürdigkeit des Lokalisationsprinzips und die allgemeine wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft, auf die der Antragsteller hinweist.
§ 227 a BRAO ist eine Regelung der Berufsausübung, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89 und v. 13. November 1990 - 1 BvR 488/90).
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" .
b) Auch die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auf den Angaben des Antragstellers beruhen, und den Angaben, die der Antragsteller für 1989 in der Vorinstanz gemacht hat, ist von folgenden Zahlen auszugehen:
Die Gesamtumsätze der Anwaltspraxis des Antragstellers betrugen

7
1985..
1986..
1987..
1988..
1989..
1.686.200,79 DM 1.737.481,45 DM 1.664.722,71 DM 1.676.911,91 DM 1.766.342,00 DM.
Davon entfielen auf Mandate, die eine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf voraussetzen,
 Schon nach diesem Zahlenverhältnis bewegt sich die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene Umsatzeinbuße in einem Rahmen, der nicht als "besondere" Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO bewertet werden kann. Es kommt hinzu, daß dieser Zahlenvergleich alle zulassungsgebundenen Düsseldorfer Mandate erfaßt, während es für die Beurteilung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf den - geringeren -Umsatzanteil der Mandate ankommt, der auf die durch die Gebietsreform abgetrennten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Mönchengladbach entfällt (st. Rspr., vgl. Se-natsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 m.w.N.). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß es sich hier um eine gesunde, leistungsstarke Praxis mit besonders großen Umsätzen handelt. Dies rechtfertigt die Erwartung, daß der mit dem Fortfall der Zweitzulassung des Antragstellers verbundene
1985..
1986..
1987..
1988..
1989..
70.892,45 DM 55.317,87 DM 130.374,81 DM 100.241,21 DM 100.586,34 DM.
Umsatzverlust - mag er auch spürbar sein - nicht zu einer Belastung führt, die den Betrieb der Praxis deutlich beeinträchtigt (vgl. BGHZ 89, 173, 177).
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß - wie der Antragsteller geltend macht - der Betriebskostenanteil seiner Praxis besonders hoch ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die in seinem Fall ein nachhaltiges Abweichen von den allgemeinen Erfahrungssätzen über die Betriebskosten von Rechtsanwaltspraxen rechtfertigen könnten.
Der Antragsgegner hat hiernach die Doppelzulassung zu Recht zurückgenommen.
Merz	Ulsamer	Schmitz
 Meisterernst
Kieserling
 Jordan
van Gelder