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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisteremst, und Dr. v. Gründe Der Antragsteller lehnt die genannten Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab, weil sie an einer den Antragsteller betreffenden Entscheidung des Senats für Anwaltssachen mitgewirkt haben. Die Mißbräuchlichkeit zeigt sich bereits darin, daß der Antragsteller die Ablehnungsgesuche ohne Rücksicht darauf anbringt, ob die abgelehnten Richter und Rechtsanwälte dem Anwaltssenat heute noch angehören und ob sie überhaupt mit den vom Antragsteller vor dem Senat betriebenen Verfahren befaßt sind. Eine Befangenheit liegt nicht schon darin, daß die abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren mitgewirkt haben, das den Antragsteller betraf.Auch soweit der Antragsteller aus einer früheren Tätigkeit der Rechtsanwälte Dr. Kom|^ und Dr. Hinsichtlich Rechtsanwalt Dr. äußert der Antragsteller lediglich die Vermutung, dieser sei einmal in Berlin tätig gewesen, ohne konkrete Umstände vorzubringen, die für eine Befangenheit gegenüber dem Antragsteller sprechen könnten.

BefangenheitAblehnungsgesucheBerlinunzulässigRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

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S9 '
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fBl 38-41/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 desAssessors Rainer D Straße^B,
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Justiz, Straße
 den Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Am KBiBBB,
die Rechtsanwaltskammer Berlin, vertreten durch den Vorstand. Istraße^B Bl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
WII
wegen Eintragung in die Anwaltsliste u.a.
2
SS
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisteremst, und Dr. v. Hase
 am 4. Dezember 1989 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Lepa,
 Dr. Schmitz, sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise werden als unzulässig verworfen.
Gründe
 Der Antragsteller lehnt die genannten Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab, weil sie an einer den Antragsteller betreffenden Entscheidung des Senats für Anwaltssachen mitgewirkt haben.
Die Ablehnungsgesuche sind bei verständiger Würdigung als rechtsmißbräuchlich zu werten, so daß der Senat sie unter Mitwirkung seiner abgelehnten Mitglieder als unzulässig verwerfen darf (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985
3
Sf
- AnwZ (B) 8/85 und dazu BVerfG, Beschl. v. 27. September 1985 - 1 BvR 1005/85). Die Mißbräuchlichkeit zeigt sich bereits darin, daß der Antragsteller die Ablehnungsgesuche ohne Rücksicht darauf anbringt, ob die abgelehnten Richter und Rechtsanwälte dem Anwaltssenat heute noch angehören und ob sie überhaupt mit den vom Antragsteller vor dem Senat betriebenen Verfahren befaßt sind. Rechtsanwalt Dr. KodBIBHV ist bereits im vergangenen Jahr aus dem Senat für Anwaltssachen ausgeschieden.
Außerdem sind die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe offensichtlich haltlos. Eine Befangenheit liegt nicht schon darin, daß die abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren mitgewirkt haben, das den Antragsteller betraf. Auch soweit der Antragsteller aus einer früheren Tätigkeit der Rechtsanwälte Dr. Kom|^ und Dr.
Berlin eine Befangenheit herleiten will, ist sein Ablehnungsgesuch unzulässig. Bezüglich Rechtsanwalt Dr. *oWmm ^st es bereits deshalb gegenstandslos, weil dieser dem Anwaltssenat nicht mehr angehört. Hinsichtlich Rechtsanwalt Dr.	äußert	der	Antragsteller	lediglich
 die Vermutung, dieser sei einmal in Berlin tätig gewesen, ohne konkrete Umstände vorzubringen, die für eine Befangenheit gegenüber dem Antragsteller sprechen könnten.
Merz
 Ulsamer
Schmitz
 Thode
Quack
 Meisteremst
Hase