Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 1. Nach S 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (stand. So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 17. Die gegen ihn geltend gemachten Forderungen beliefen sich nach Abzug von Tilgungen des Antragstellers auf 206.737,36 DM. Der Antragsteller hat mit seinem beim Ehrengerichtshof gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, die im Bescheid des Antragsgegners aufgeführten Verbindlichkeiten seien in Höhe von 67.920,68 DM beglichen, mit der Barmer Er-satzkasse sei eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden. Der Antragsgegner hat insoweit ohne Widerspruch des Antragstellers geltend gemacht, daß in dieser Zeit eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind? unter anderem sind im Dezember 1987 und im Februar 1988 insgesamt fünf Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller gestellt worden. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof insoweit ausgeführt, daß solche Forderungen des Antragstellers, falls sie bestehen, in absehbarer Zeit nicht realisierbar sind. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Auch nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs sind, wie der Antragsgegner unbestritten vorgetragen hat, Vollstreckungsmaßnahmen gegen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Verfahren Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, Antragsgegner und Beschwerdegegner WII wegen Rücknahme der Zulassung 2 * Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 14. Juni 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 4 Gründe: 1942 geborene Antragsteller ist I. Der am dem 13. August 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Kiel. Am 15. November 1973 wurde er zu dem Notar bestellt. Durch Bescheid vom 17. Februar 1988 hat der Antragsgegner die Zulas * sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, 4 BRAO zulässig; es ist aber unbegründet. 1. Nach S 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtun- 4 gen nachzukoinmen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (stand. Rechtspr.: vgl. Beschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 30/87 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 4/88). So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 17. Februar 1988 zurücknahm. Bis zu diesem Tage hatten, wie der Antrags-gegner in seinem Bescheid vom 17. Februar 1988 ausgeführt hat, insgesamt 56 Gläubiger Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet oder Klage erhoben. Die gegen ihn geltend gemachten Forderungen beliefen sich nach Abzug von Tilgungen des Antragstellers auf 206.737,36 DM. Eine Gläubigerin, die Ersatzkasse, hatte am 5. November 1987 we- gen eines Betrages von 8.299,20 DM beantragt, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuberaumen. Der Antragsteller hat mit seinem beim Ehrengerichtshof gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, die im Bescheid des Antragsgegners aufgeführten Verbindlichkeiten seien in Höhe von 67.920,68 DM beglichen, mit der Barmer Er-satzkasse sei eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden. Der Ehrengerichtshof hat die behaupteten Zahlungen als wahr unterstellt. Zu Recht hat er angenommen, daß der Antragsteller dennoch im Zeitpunkt der Rücknahme der Zulassung bei 4 einem Schuldenstand von ca. 140.000 DM in Vermögensverfall gewesen ist. Denn er war außerstande, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, was schon daraus folgt, daß er auch kurz nach der Rücknahme der Zulassung nicht in der 5 Lage war, Vollstreckungsmaßnahmen durch Zahlung abzuwenden. Der Antragsgegner hat insoweit ohne Widerspruch des Antragstellers geltend gemacht, daß in dieser Zeit eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind? $ unter anderem sind im Dezember 1987 und im Februar 1988 insgesamt fünf Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller gestellt worden. Er hat diese Versicherung, wie der Antragsgegner inzwischen nachgewiesen hat, am 25. Mai 1988 geleistet (20 M 635/88 AG Kiel). Der Antragsteller hat Zahlungsschwierigkeiten nicht in Abrede gestellt. Seine Auffassung, diese sei nur vorübergehender Natur, hat er auf die Behauptung gestützt, ihm stünden Außenstände, darunter Gebührenforderungen gegen ausländische Gläubiger, in Höhe von annähernd 500.000 DM zu. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof insoweit ausgeführt, daß solche Forderungen des Antragstellers, falls sie bestehen, in absehbarer Zeit nicht realisierbar sind. Daß dies so ist, folgt schon daraus, daß der Antragsteller, wiederholt die Tilgung erheblicher Außenstände als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat. * b) Durch den danach bewiesenen Vermögensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Eine konkrete Gefährdung ist hier schon deshalb zu bejahen, weil Vollstreckungsmaßnahmen drohen, bei denen Gläubiger Zugriff auf ein Geschäftskonto nehmen und in Gelder vollstrecken könnten, die für Mandanten bestimmt sind (BGH aaO). 6 *• c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall hat, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, dazu geführt, daß der Antragsteller die Prämien für seine Vermögenshaftpflichtversicherung nicht hat entrichten können. Schon dies besagt, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich war, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht # verantwortet werden konnte. 2. Anhaltspunkte dafür, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung zweifelsfrei entfallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149), sind nicht ersichtlich. Auch nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs sind, wie der Antragsgegner unbestritten vorgetragen hat, Vollstreckungsmaßnahmen gegen ♦ ♦ 7 den Antragsteller eingeleitet und Forderungen gegen ihn geltend gemacht worden. Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft verbleiben. Odersky Laufhütte Ulsamer Jähnke Meisterernst Paepcke Jordan # w