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BGH

Gericht: BGH

ist seit 1972 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwerte und dem Landgericht Hagen zugelassen. i-st seit 1971 als Rechtsanwältin zugelassen , und zwar bei denselben Gerichten wie der Antragsteller Sie erhielt die Bestellung zur Notarin durch Urkunde vom 30. Nach den für 1986 genannten Zahlen entfallen vom Betriebsgewinn etwa 70 % auf den Antragsteller und 30 % auf die Antragstellerin. Juni 1975 wurden die Antragsteller daraufhin auf Antrag zugleich als Rechtsanwälte bei dem Landgericht Dortmund zugelassen. Im Rahmen bisher gescheiterter Bemühungen, die Zulegung des Amtsgerichts Schwerte vom Landgericht Hagen zu dem Landgerichtsbezirk Dortmund zu erreichen, haben die Antragsteller gemeinsam mit anderen Schwerter Rechtsanwälten in einem undatierten, an den Antragsgegner gerichteten Schreiben, das am 30. September 1984 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, hilfsweise die Verlängerung der bestehenden Doppelzulassung beantragt. Juli 1986 hat der Antragsgegner ihre gleichzeitigen Zulassungen bei dem Landgericht Dortmund zurückgenommen und den Anträgen auf Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen. In den Bescheiden hat er auch zu dem Ausdruck gebracht, daß keine Anhaltspunkte für ein Bedürfnis bestünden, die gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO auszusprechen. Der Rechtzeitigkeit des Antragseingangs steht nicht entgegen, daß die Zehnjahresfrist des § 227a Abs.3 Satz 1 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 288; Beschlüsse vom 21. Der Antragsgegner hat in dem bestandskräftigen Erlaß vom 12. Davon ist hier für die Berechnung der Antragsfrist des § 227a Abs. 5 Satz 2 BRAO auszugehen. So betrugen die Umsätze der gemeinsamen Rechtsanwaltspraxis aus den bei der Neugliederung verlorenen Gebieten des Amtsgerichtsbezirks Schwerte (ermittelt nach Mandanten) im Jahre das sind 9,26 %, 9,82 % und 22,16 % des Gesamtumsatzes der Anwaltspraxis, also durchschnittlich 13,74 %. 14 f) -bei der Ermittlung der voraussichtlichen Umsatzeinbußen lediglich die Mandate zugrunde, die von Einwohnern aus den abgetrennten Gebieten in gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang im Landgerichtsbezirk Dortmund erteilt wurden, Das Bild würde sich zwar erheblich zu Gunsten der Antragsteller verschieben, wenn man bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einbußen von den Umsätzen ausginge, die insgesamt aus gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielt wurden. Es kommt ihnen auf den Erhalt der Prozentdifferenz von rund 16 % des Umsatzes an, die aus Verfahren mit Anwaltszwang im Landgerichtsbezirk Dortmund stammt, ohne daß Gerichtseingesessene aus den abgetrennten Gebietsteilen betroffen wären. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof bei der Annahme, eine besondere Härte im Sinne des § 227a Abs. 5 BRAo liege nicht vor, zu Recht erwogen, daß die Antragsteller über erhebliche Einnahmen aus der Notartätigkeit verfügen (vgl. Soweit die Antragsteller Vorbringen, Schwerte sei wirtschaftlich und verkehrsmäßig, auch nach dem Sitz wichtiger Behörden, seit längerem nach Dortmund ausgerichtet, ist der f, Vortrag nicht geeignet, eine besondere Härte für sie zu be- Er hat die Frage, die der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß nicht erörtert, verneint und es damit zu Recht abgelehnt, eine allgemeine Feststellung nach dieser Vorschrift auszusprechen . Ob eine Zweitzulassung nach § 24 BRAO für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre, ist unerheblich (Senatsbeschluß vom 23. Die Tatsache, daß die Schwerter Gerichtseingesessenen sich in Verfahren vor dem Landgericht Dortmund eines dort zugelassenen Rechtsanwalts bedienen müssen, ist eine Folge des Lokalisierungsgrundsatzes und hat deshalb außer Betracht zu bleiben. Daß die Verkehrsverbindungen Schwertes nach Hagen unzureichend oder besonders umständlich seien, wird von den Antragstellern nicht behauptet. Ob die von ihnen angestrebte Änderung der Bezirksgrenzen zwischen den Landgerichten Hagen und Dortmund zweckmäßig wäre, hat der Senat nicht zu beurteilen.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
UmsatzDortmundAnwZAntragsgegnerSchwertRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40-41/87 BESCHLUSS
in dem Verfahren
1.	des Rechtsanwalts und Notars Roger P
2.	der Rechtsanwältin und Notarin Roswitha
, beide H|
Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-LÜ/	vertreten	durch	den	General-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HeÄWstraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat am 30. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 100.000 DM festgesetzt.
Gründe;
I.
Der am	1944	geborene	Antragsteller	P(
ist seit 1972 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwerte und dem Landgericht Hagen zugelassen. Durch Urkunde vom 3. Dezember 1975 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des
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Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Schwerte bestellt. Die am 29.November 1941 geborene Antragstellerin
i-st seit 1971 als Rechtsanwältin zugelassen , und zwar bei denselben Gerichten wie der Antragsteller Sie erhielt die Bestellung zur Notarin durch Urkunde vom 30. September 1974. Beide Antragsteller haben sich seit 19 7 3 zur gemeinsamen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zusammengeschlossen. Die Antragstellerin ist verheiratet und Mutter zweier schulpflichtiger Kinder. Wegen ihrer deshalb eingeschränkten Mitarbeit wirkt in der Anwaltskanzlei ein weiterer Rechtsanwalt mit, der nicht der Sozietät angehört. Der Kostenanteil der Praxis liegt bei etwa 60 % des Umsatzes. Nach den für 1986 genannten Zahlen entfallen vom Betriebsgewinn etwa 70 % auf den Antragsteller und 30 % auf die Antragstellerin.
Nach § 7 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW Seite 256) wurden Teile der Gemeinden Holzen, Lichtendorf und Westhofen, die bis zu dem 31. Dezember 1974 dem Amtsgericht Schwerte (Landgericht Hagen) zugeordnet waren,	I
mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in die Stadt Dortmund eingegliedert und damit dem Bezirk des Amtsgerichts Dortmund (Landgericht Dortmund) zugelegt. Durch diese Maßnahme verlor der Amtsgerichtsbezirk Schwerte 9.094 Einwohner, d.h. 16,5 % seiner Gerichtseingesessenen. Der Antragsgegner stellte durch Erlaß vom 12. Juni 1975 gemäß § 227a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Schwerte zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hagen und dem Landgericht Dortmund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
 
zur Vermeidung von Härten für sie geboten sei. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1985 getroffen. Durch Urkunden vom 30. Juni 1975 wurden die Antragsteller daraufhin auf Antrag zugleich als Rechtsanwälte bei dem Landgericht Dortmund zugelassen.
Im Rahmen bisher gescheiterter Bemühungen, die Zulegung des Amtsgerichts Schwerte vom Landgericht Hagen zu dem Landgerichtsbezirk Dortmund zu erreichen, haben die Antragsteller gemeinsam mit anderen Schwerter Rechtsanwälten in einem undatierten, an den Antragsgegner gerichteten Schreiben, das am 30. August 1984 bei dem Landgericht Hagen und am 7. September 1984 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, hilfsweise die Verlängerung der bestehenden Doppelzulassung beantragt. Durch Bescheide vom 25. Juli 1986 hat der Antragsgegner ihre gleichzeitigen Zulassungen bei dem Landgericht Dortmund zurückgenommen und den Anträgen auf Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen. In den Bescheiden hat er auch zu dem Ausdruck gebracht, daß keine Anhaltspunkte für ein Bedürfnis bestünden, die gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO auszusprechen.
Die Antragsteller haben rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Anträge zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nach § 227a Abs. 8 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.	Der Senat hat die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners sachlich zu überprüfen. Die Antragsteller haben den Verlängerungsantrag rechtzeitig, d.h. vor dem 1. Januar 1985 gestellt. Der Rechtzeitigkeit des Antragseingangs steht nicht entgegen, daß die Zehnjahresfrist des § 227a Abs. 3 Satz 1 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66,
 288; Beschlüsse vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 47/84) grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Gebietsänderung wirksam geworden ist; das wäre hier der 1. Januar 1975 mit der Folge, daß das Fristende schon auf den 31. Dezember 1984 fiele und Verlängerungsanträge bis zu dem 30. Juni 1984 hätten angebracht werden müssen. Der Antragsgegner hat in dem bestandskräftigen Erlaß vom 12. Juni 1975 als Fristende jedoch ausdrücklich den 30. Juni 1985 bestimmt. Davon ist hier für die Berechnung der Antragsfrist des § 227a Abs. 5 Satz 2 BRAO auszugehen.
2.	Der Antragsgegner hat die Verlängerungsanträge zu Recht abgelehnt.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Fortfall der Zweitzulassung im Einzelfall für den Betroffenen eine besondere Härte im
 
Sinne des § 227a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, in erster Linie auf die für ihn zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen an (BGHZ 89, 173, 177). Im Vordergrund stehen dabei die Nachteile, die ihm durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirkes der Erstzulassung stammen (Beschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86 und vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Die von den Antragstellern vorgelegten Zahlen zeigen, daß gerade die insoweit zu erwartenden Umsatzeinbußen für sie relativ gering sind. So betrugen die Umsätze der gemeinsamen Rechtsanwaltspraxis aus den bei der Neugliederung verlorenen Gebieten des Amtsgerichtsbezirks Schwerte (ermittelt nach Mandanten) im Jahre
1984	bei einem Gesamtumsatz der
 Anwaltspraxis von	290.485,13 DM	26.893,28	DM,
1985	bei einem Gesamtumsatz von
330.419 DM	32.455,41	DM und
1986	bei einem Gesamtumsatz von
315.215,36 DM	69.860,02	DM,
das sind 9,26 %, 9,82 % und 22,16 % des Gesamtumsatzes der Anwaltspraxis, also durchschnittlich 13,74 %.
Legt man - wie es der Ehrengerichtshof tut (S. 14 f) -bei der Ermittlung der voraussichtlichen Umsatzeinbußen lediglich die Mandate zugrunde, die von Einwohnern aus den abgetrennten Gebieten in gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang im Landgerichtsbezirk Dortmund erteilt wurden,
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so lauten die entsprechenden Teilumsätze für
1985
1986
1984
12.263 DM, 21.383,80 DM und 44.712,84 DM,
das wären 4,22 %, 6,47 % und 14,19 % des Gesamtumsatzes der Anwaltspraxis, durchschnittlich also 8,29 %.
Das Bild würde sich zwar erheblich zu Gunsten der Antragsteller verschieben, wenn man bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einbußen von den Umsätzen ausginge, die insgesamt aus gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielt wurden. Dies waren im Jahre
1984	80.821,40	DM,
1985	73.512,20	DM und
1986	76.799,04	DM,
das wären 27,83 %, 22,24 % und 24,36 % des	Gesamtumsatzes
 der Anwaltspraxis, im Durchschnitt also 24,81 %. Der Ehrengerichtshof hat bei seiner Entscheidung aber zu Recht nicht als ausschlaggebend auf diese Zahlen abgehoben. § 227a Abs. 5 BRAO dient - ebenso wie Absatz 2 - dem Zweck, (vorübergehend) Nachteile auszugleichen, die sich für Rechtsanwälte aus einer Gebietsänderung ergeben. Er soll dem von der Gebietsänderung Betroffenen nicht auf Dauer Vorteile auf Grund einer Erweiterung des Zulassungsbezirks sichern, die er ohne die Gebietsänderung nicht gehabt hätte (vgl. BGHZ 89, 173, 177 f). Um die Sicherung solcher Vorteile ist es
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den Antragstellern jedoch zu tun. Es kommt ihnen auf den Erhalt der Prozentdifferenz von rund 16 % des Umsatzes an, die aus Verfahren mit Anwaltszwang im Landgerichtsbezirk Dortmund stammt, ohne daß Gerichtseingesessene aus den abgetrennten Gebietsteilen betroffen wären.
Im übrigen hat der Ehrengerichtshof bei der Annahme, eine besondere Härte im Sinne des § 227a Abs. 5 BRAo liege nicht vor, zu Recht erwogen, daß die Antragsteller über erhebliche Einnahmen aus der Notartätigkeit verfügen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86). Die Umsätze aus der Notartätigkeit betrugen
1984	174.329,90	DM,
1985	145.115 DM	und
1986	228.842,82	DM.
Soweit die Antragsteller Vorbringen, Schwerte sei wirtschaftlich und verkehrsmäßig, auch nach dem Sitz wichtiger Behörden, seit längerem nach Dortmund ausgerichtet, ist der f,	Vortrag	nicht	geeignet,	eine	besondere	Härte für sie zu be-
gründen (vgl. BGHZ 89, 173, 174 f).
b) Die Verlängerungsanträge der Antragsteller sind im Zusammenhang mit den den Amtsgerichtsbezirk Schwerte betreffenden Umgliederungsbemühungen gestellt worden. Ersichtlich deshalb hat der Antragsgegner auch geprüft, ob eine Doppelzulassung nach § 24 BRAO erteilt werden könne. Er hat die Frage, die der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß nicht erörtert, verneint und es damit zu Recht abgelehnt, eine allgemeine Feststellung nach dieser Vorschrift auszusprechen .
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Ob eine Zweitzulassung nach § 24 BRAO für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre, ist unerheblich (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 58/86). Vielmehr kommt es hier darauf an, ob die Bevölkerung ohne die Zweitzulassung der Schwerter Rechtsanwälte anwaltlich nicht ausreichend versorgt wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 1985 - AnwZ (B) 28/85 und vom 23. Februar 1987 -AnwZ (B) 58/86). Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch zu erkennen. Die Tatsache, daß die Schwerter Gerichtseingesessenen sich in Verfahren vor dem Landgericht Dortmund eines dort zugelassenen Rechtsanwalts bedienen müssen, ist eine Folge des Lokalisierungsgrundsatzes und hat deshalb außer Betracht zu bleiben. Daß die Verkehrsverbindungen Schwertes nach Hagen unzureichend oder besonders umständlich seien, wird von den Antragstellern nicht behauptet. Ob die von ihnen angestrebte Änderung der Bezirksgrenzen zwischen den Landgerichten Hagen und Dortmund zweckmäßig wäre, hat der Senat nicht zu beurteilen.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke
Quack
 Jordan