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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10, November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der am 1942 geborene Antragsteller ist seit Februar 1975 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Burgdorf sowie dem Landgericht Hildesheim zugelassen. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO bejaht. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls kommt es nicht an (st. Oktober 1985 ordnete das Amtsgericht Burgdorf ferner die Zwangsversteigerung des dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehörenden Hausgrundstücks an. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war am 3. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er indessen lediglich nachgewiesen, daß die Volksbank Harsum keine Forderungen mehr hat und daß er nicht Schuldner des Beamtenheimstättenwerks ist, welches eine dingliche Sicherung an dem Hausgrundstück besitzt, das dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehört. Ausreichende Mittel für eine nachhaltige Bedienung seiner Schulden stehen dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Die - nicht belegte - Behauptung des Antragstellers, im Falle eines Zugriffs der Gläubiger auf seine Geschäftskonten werde seine Mutter einspringen, ist nicht geeignet, den Tatbestand der fortbestehenden Gefährdung der Rechtsuchenden auszuräumen. Daher vermag der Senat auch dem Hilfsbegehren des Antragstellers nach Aussetzung des Verfahrens - selbst wenn es angesichts des Schutzzweckes der Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO zulässig wäre - nicht näherzutreten.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO § 74a ZVG § 15 BRAO
RechtsanwaltBRAOAnwZGläubiger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 41/86	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts
 Dietmar
r
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10, November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 30. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
Der am	1942	geborene	Antragsteller ist
 seit Februar 1975 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Burgdorf sowie dem Landgericht Hildesheim zugelassen. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 3. Dezember 1985 wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichts-
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hof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO bejaht.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung . Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357?
 84, 149, 150).
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a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung am 3. Dezember 1985 in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls kommt es nicht an (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 38/85 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Im zweiten Halbjahr 1985 gingen fünf Gläubiger des Antragstellers im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung gegen ihn vor (GmmülHB~HyPot^e^en^an^ wegen 5.000,— und 6.300,— DM; ■m Leasing wegen 12.300,— DM,
Bausparkasse wegen 5.000,— DM, Volksbank H0| wegen
30.000,	— DM, MflB Heizöl wegen 145,37 DM). Am 7. Oktober 1985 ordnete das Amtsgericht Burgdorf ferner die Zwangsversteigerung des dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehörenden Hausgrundstücks an. Das Grundstück war mit
594.000,	— DM + Nebenleistungen belastet. Darüber hinaus
 hatte das Finanzamt	dinglich	nicht	gesicherte
 Steuerforderungen von ca. 41.000,— DM (insgesamt
 111.000,	— DM). Das Geschäftskonto des Antragstellers war von seiner Bank gesperrt. Bemühungen, die Gläubiger zu dem Stillhalten zu bewegen, blieben erfolglos.
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Den Verbindlichkeiten standen als Vermögenswerte neben der Praxiseinrichtung lediglich das mit Beschlag belegte Hausgrundstück sowie titulierte Forderungen im Gesamtbetrag von ca. 95.000,— DM gegenüber; die Werthaltigkeit der Forderungen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bezweifelt. Der Praxisumsatz belief sich bis einschließlich Oktober 1985 auf ca. 111.000,— DM, der Unkostenanteil betrug ca. 85.000,— DM (76,35 %). Die Ehefrau des Antragstellers hatte ein Nettojahresgehalt als Lehrerin von ca. 42.000,— DM.
Hiernach war die Annahme der Antragsgegnerin, daß der Antragsteller außerstande sei, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen oder seine Kreditverpflichtungen zu ordnen, zutreffend. Insbesondere ließ die Kostenstruktur der Praxis den Versuch einer geordneten Rückführung der Schulden als aussichtslos erscheinen. Die ergebnislosen Bemühungen des Antragstellers, mit seinen Gläubigern zu Übereinkünften zu gelangen, sowie die Sperrung seines Geschäftskontos bestätigen dies.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war am 3. Dezember 1985 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st.
 Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 16/84 m.w.N.)•
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Am 3. Dezember 1985 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 m.w.N.). Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 35/84)'. Hier lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Vielmehr nahm die Volksbank HfH^ von seinem Geschäftskonto keine Auszahlungen mehr vor. Der Antragsteller vermochte damit auch Mandantengelder, die auf dieses Konto flössen, nicht so zu schützen, daß er jederzeit über sie verfügen konnte. Daß er aus diesem Grunde ein anderes Geschäftskonto einrichtete, beseitigte die Gefahr einer Wiederholung solcher Unzuträglichkeiten nicht.
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen.
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3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund nunmehr weggefallen ist. Eine Übersicht, die der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 1986 dem Ehrengerichtshof vorgelegt hatte, ergab keine wesentliche Veränderung des Sachstandes. Der Gesamtumsatz der Praxis betrug 1985 ca. 134.000,— DM bei einem Unkostenanteil von 80,12 %. Die Mutter des Antragstellers hatte ihm 50.000,— DM zur Verfügung gestellt. Im Beschwerdeverfahren hat er zunächst behauptet, mit allen Gläubigern Stillhalteabkommen getroffen zu haben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er indessen lediglich nachgewiesen, daß die Volksbank Harsum keine Forderungen mehr hat und daß er nicht Schuldner des Beamtenheimstättenwerks ist, welches eine dingliche Sicherung an dem Hausgrundstück besitzt, das dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehört. Mit seinen übrigen Großgläubigern hat er eine Einigung nicht zu erzielen vermocht. Daher hat das Verfahren zur Versteigerung des Hausgrundstücks seinen Fortgang genommen. Im Versteigerungstermin vom 4. September 1986 hat die Meistbietende lediglich ein Bargebot von
365.000,	— DM abgegeben, worauf Antrag auf Versagung des Zuschlags (§ 74 a ZVG) gestellt wurde. Der Zuschlag ist am 21. Oktober 1986 versagt und neuer Versteigerungstermin auf den 12. Februar 1987 bestimmt worden. Im Verfahren sind bereits Forderungen von nahezu 900.000,— DM geltend gemacht. Dem Finanzamt hat der Antragsteller im Oktober 1986
1.000,	— DM überwiesen.
Ausreichende Mittel für eine nachhaltige Bedienung seiner Schulden stehen dem Antragsteller nicht zur
 Verfügung. In der mündlichen Verhandlung hat er einen Zwischenabschluß für seine Praxis vorgelegt, der in den ersten zehn Monaten des Jahres 1986 einen Umsatz von ca. 111.000,— DM bei Unkosten von ca. 104.000 ,— DM aufweist. Einziger namhafter Vermögenswert ist weiterhin das mit Beschlag belegte Grundstück; angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt wird der zu erwartende Erlös aus der Zwangsversteigerung des Objekts jedoch keine wesentliche Entspannung der finanziellen Lage des Antragstellers bewirken.
Die - nicht belegte - Behauptung des Antragstellers, im Falle eines Zugriffs der Gläubiger auf seine Geschäftskonten werde seine Mutter einspringen, ist nicht geeignet, den Tatbestand der fortbestehenden Gefährdung der Rechtsuchenden auszuräumen. Daher vermag der Senat auch dem Hilfsbegehren des Antragstellers nach Aussetzung des Verfahrens - selbst wenn es angesichts des Schutzzweckes der Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO zulässig wäre - nicht näherzutreten.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
S iebecke
 Quack
Jordan