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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Mai 1985 (AnwZ (B) 1/85) hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs diesen Antrag verworfen . Juli 1985 wiederholt der Rechtsanwalt den Antrag auf Verlegung des Verfahrens in ein anderes Bundesland. Mai 1985 nicht mitgeteilt, ist sein Vorbringen unverständlich, Ausweislich der Akten wurden den Verteidigern des Rechtsanwalts Beschlußausfertigungen gemäß Schlußverfügung übersandt; im übrigen ist die Übersendung solcher Ausfertigungen nicht Sache der Richter. Der erneute Antrag auf Verlegung des Verfahrens in ein anderes Bundesland ist gleichfalls unzulässig. Der Senat hat über diesen Antrag durch den genannten Beschluß vom 13.

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Volltext der Entscheidung

2115 012 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B)	41/85
BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Jürgen
G#( 7,
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke am 30. September 1985 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen die Richter Prof. Dr.	und
 Dr. I^Dsowie die Rechtsanwälte und Dr. P|m^^ als beisitzende Richter wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Rechtsanwalts vom 29. Juli 1985 wird als unzulässig verworfen.
Gründe :
I.
Der Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 30. November 1984 beantragt, ein gegen ihn gerichtetes ehrengerichtliches Verfahren, das in der Berufungsinstanz bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg anhängig ist, in ein anderes Bundesland zu verlegen. Durch Beschluß vom 13. Mai 1985 (AnwZ (B) 1/85) hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs diesen Antrag verworfen .
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Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1985 wiederholt der Rechtsanwalt den Antrag auf Verlegung des Verfahrens in ein anderes Bundesland. Dabei nimmt er auf seinen Schriftsatz vom 30. November 1984 Bezug; die dort dargelegten Gründe bestünden nach wie vor. Ferner lehnt der Rechtsanwalt die Richter, die an dem Beschluß vom 13. Mai 1985 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch ist bei verständiger Würdigung als rechtsmißbräuchlich zu werten, so daß es der Senat unter Mitwirkung seiner abgelehnten Mitglieder als unzulässig verwerfen darf. Der Rechtsanwalt benutzt das Ablehnungsverfahren lediglich als Mittel zu dem Versuch, eigene Rechtsstandpunkte durchzusetzen, mit denen er bisher aus sachlichen Gründen nicht hat durchdringen können. Das ist rechtsmißbräuchlich (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 -AnwZ (B) 8/85 m.w.N.).
Soweit der Rechtsanwalt weiter geltend macht, die ab-gelehnten Senatsmitglieder hätten ihm den Senatsbeschluß vom 13. Mai 1985 nicht mitgeteilt, ist sein Vorbringen unverständlich, Ausweislich der Akten wurden den Verteidigern des Rechtsanwalts Beschlußausfertigungen gemäß Schlußverfügung übersandt; im übrigen ist die Übersendung solcher Ausfertigungen nicht Sache der Richter.
4
2. Der erneute Antrag auf Verlegung des Verfahrens in ein anderes Bundesland ist gleichfalls unzulässig. Der Senat hat über diesen Antrag durch den genannten Beschluß vom 13. Mai 1985 abschließend entschieden. Dabei hat es sein
s
Bewenden.

Merz
 Hagen
Gribbohm
 Lepa
Siebecke
 Schaefer
Paepcke
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