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BGH

Gericht: BGH
ZustellungBeschlußSchreibenVersicherungBRAO

Volltext der Entscheidung

2115 C60
BUNDESGERICHTSHOF
AnvZ (B) 41/84 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Jürgen Z
G
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straße Bf,
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Reclrtsanwalt Klaus Ha El^^HHbtraße flB.
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gegen
 die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Zfl[B9, Ff"
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 4. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr, Kohlndorfer, Quack und Dr, Messer
 beschlossen:
1,	Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen, wird abgelehnt,
2,	Seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des II, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 7. M*i 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1oo.ooo,— DM festgesetzt.
Gründe :
A.
Der am fllHH 1942 in Krakau geborene Antragsteller hat am 7. April 1976 die große juristische Staatsprüfung
 in Bayern bestanden. Mit Schreiben vom 5. Mai 1983 hat er bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Er hat dabei erklärt: Umstände, die nach den §§ 7 und 2o BRAO seine Zulassung hindern könnten, lägen nicht vor. Die Einzelheiten werde er noch durch Ausfüllen des hierfür vorgesehenen Formblatts und Beibringung der erforderlichen Unterlagen vortragen.
Gleichwohl bitte er, schon dieses Schreiben als förmlichen Zulassungsantrag zu behandeln. Die üblichen Formulare wurden ihm am 18. Mai 1983 wunschgemäß übersandt.
Durch Verfügung vom 22. August 1983 erinnerte ihn der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main an die Ergänzung des Gesuchs. Er gab dem Antragsteller Gelegen- ' heit, bis zu dem 1. September 1983 die Unterlagen einzureichen, und kündigte ihm an, daß er den Zulassungsantrag anderenfalls "wegen Unvollständigkeit kostenpflichtig zurückweisen werde **. Als sich der Antragsteller nicht rührte, hat er den Antrag durch Bescheid vom 2. September 1983 aus dem angekündigten Grund zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Versicherung des Antragstellers, Zulassungshindernisse nach den §§ 7, 2o BRAO lägen nicht vor, reiche nicht aus. Die Landes Justizverwaltung sei gehalten, "die entsprechenden Voraussetzungen selbst zu prüfen**. Auch habe der Antragsteller nicht angegeben, bei welchem Gericht er zugelassen werden wolle. Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Zulassung bei einem Gericht sei unzulässig (§ 18 BRAO). Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1984, dessen Eingang dem Ehrengerichtshof erst nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 1 bekannt wurde, hat er den Zulassungsantrag dahin ergänzt,
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daß er beim Landgericht Gießen zugelassen werden möchte. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Er hat das Schreiben des Antragstellers vom 6. Mai 1984 bei der Entscheidung bewußt nicht berücksichtigt und ausgeführt, daß dem Zulassungsgesuch jedenfalls deshalb insgesamt nicht entsprochen werden könne, weil der Antragsteller den vorgeschriebenen Lokalisierungsantrag (§ 19 Abs. 1 BRAO) trotz Aufforderung zur ^	Vervollständigung	des	Gesuchs	nicht	gestellt habe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Für den Fall, daß er die Beschwerdefrist versäumt haben sollte, beantragt er, ihm Wiedereinstzung in den vorigen Stand zu gewähren.
B.
Beide Rechtsbefehlfe haben keinen Erfolg.
i Ä	I. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2
BRAO zwar an sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig.
1. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie beginnt hier wie in der Regel mit der Zustellung der vollständigen, d.h. begründeten (§ 41 Abs. 1 BRAO) Ent-Fi	Scheidung	(BGHZ 38, 6, 9). Die Beschwerdeschrift des Antrag-
stellers vom 2. August 1984 ist am selben Tage beim Ehrengerichtshof eingegangen. Der angefochtene Beschluß war ihm zuvor aber schon am 26. Juni 1984 zugestellt worden.
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2. Die sofortige Beschwerde kann nicht bereits in seinem Schreiben vom 6. Mai 1984 an den Ehrengerichtshof gesehen werden. Dafür spricht schon, zu demal der Antragsteller rechtskundig ist, daß dieses Schreiben von ihm selbst nicht als Rechtsmittel gedacht war, sondern als Eingabe in dem im ersten Rechtszug anhängigen gerichtlichen Verfahren. Vor allem aber war die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in der Zeit, als das Schreiben dort in den Akten gefunden wurde, noch nicht erlassen, d.h. "in die Außenwelt getreten" (BGHZ 38, 6, Io). Daß die Richter die Sache in diesem Augenblick schon beraten und die in der Verhandlung nicht verkündete Beschlußformel unterschrieben hatten, steht dieser Annahme nicht entgegen. Es braucht hier nicht näher untersucht zu werden, welcher Zeitpunkt bei Beschlüssen, die im schriftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen, als ihr "Erlaß" anzusehen ist, ob er insbesondere schon in der Verkündung einer noch nicht mit Gründen versehen Entscheidung (vgl. BGHZ 38,
 6, Io), in dem Eingang ihrer vollständigen Fassung bei der Geschäftsstelle, in ihrer Weitergabe an die Kanzlei zur Vorbereitung der Ausfertigung oder erst in ihrer Aufgabe zur Zustellung an die Beteiligten liegt. Denn "Erlaß" der schriftlichen Entscheidung kann Jedenfalls nicht angenommen werden, bevor alle mitwirkenden Richter, deren Unterschrift vorgesehen ist, die durch Zustellung bekanntzu demachende vollständige Entscheidung nebst Begründung auch unterzeichnet haben. Das war hier nicht vor dem 3o. Mai 1984 der Fall*
Das Schreiben des Antragstellers vom 6. Mai 1984 war dem Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs dagegen noch am Tage der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 1984, wenn auch erst nach deren Beendigung und nach Abschluß der Beratung, bekannt geworden und hätte demnach noch im ersten Rechtszug berücksichtigt werden müssen.
-fi-
ll. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Allerdings hat der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die - wenn sie vorlägen - die Wiedereinsetzung recht-fertigen würden, weil ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden träfe. Er hat nämlich behauptet, sein Vermieter, der den angefochtenen Beschluß bei dessen Zustellung durch die Post entgegengenommen hat, habe ihm von der Zustellung nichts gesagt und ihm die Sendung erst am 2. August 1984 übergeben, d.h. am Tage der Beschwerdeeinlegung. Dieser Vortrag ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat angekündigt, daß er zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung seines Vermieters Kj^einreichen werde. Das hat er jedoch nicht getan, obwohl ihm durch Schreiben des Vorsitzenden vom 18. Oktober 1984 Gelegenheit dazu gegeben worden ist. Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift lediglich selbst an Eides Statt versichert. Diese Versicherung genügt dem Senat zur Glaubhaftmachung nicht. Eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen falscher eidesstattlicher Versicherung läßt es geboten erscheinen, seinen Bekundungen nicht ohne weiteres zu folgen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 18. September 1984 Ablichtungen von Ausfertigungen zweier Urteile vorgelegt, aus denen sich folgendes ergibt:
Das Amtsgericht Achern (Ds 118/83) verurteilte den Antragsteller am 21. Oktober 1983 wegen falscher Versicherung an Eides Statt, die er im Zusammenhang mit der Wahl eines Vereinsvorstandes im September 1981 gegenüber dem Amtsgericht - Vereinsregister - abgegeben hatte, zu sechs Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur
 Bewährung. Das Landgericht Baden-Baden verwarf seine Berufung durch Urteil vom 16. April 1984 (2 Ns 12/84) mit der Maßgabe, daß es ihn mit einer Geldstrafe von loo Tagessätzen zu je 5o,— DM belegte. Das Berufungsurteil ist seit dem 14. Juli 1984 rechtskräftig.
Merz Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer
Quack
 Messer