BGH · AnwZ (B) 41/09 vom 29.09.2009
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Der Antragsteller rügt, dass der Senat gegen "seine eigene (frühere) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96) vom 26.05.1997 verstößt" und die "Fülle der nachgereichten Beweismittel ... Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.