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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Februar 2009 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften der §§ 578 ff. ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt. Für die Zulässigkeit nach § 223 Abs.3 BRAO fehlt es an der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof (vgl.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
unzulässigAnwaltsgerichtshofWiederaufnahmeBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 41/09
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Wiederaufnahme
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 6. Juli 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.109,95 € festgesetzt.
Gründe:
1	Mit	Antrag	vom	10. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem Hessischen
 Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2009 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften der §§ 578 ff. ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 20. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009,
-3-
eingangen am 27. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt.
2	Die	sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich
 nicht aus § 42 Abs. 1 BRAO, weil das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, lediglich die Festsetzung einer Abwicklervergütung zu dem Gegenstand hatte. Für die Zulässigkeit nach § 223 Abs. 3 BRAO fehlt es an der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 3).
3	Über	die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ganter	Ernemann	Frellesen	Roggenbuck
 Martini	Quaas	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -