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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. 3 Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angeführten Fällen zu. waltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Vielmehr hat die Antragstellerin im Termin vor dem Anwaltsgerichthof erklärt, dass sie im Fall eines Widerrufs des Widerrufsbescheides durch die Antragsgegnerin ihrerseits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknehmen werde.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 42 BRAO
RechtsanwaltBRAOAnwZsofortig-AnwZ(BFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 41/07
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2007 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
 am 12. Dezember 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2007 wird verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	wurde	1987	zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
 Bescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. November 2006 den Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Begleichung einer titulierten Forderung in Höhe von
-3-
7.000 € nachgewiesen hatte. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO der Antragstellerin die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
2	Die	sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
3	Nach	§	42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des
 Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts gegeben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 -AnwZ(B) 71/00; vom 3. März 1997 -AnwZ(B) 57/96-BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR BRAO § 42 Abs. 1 Hauptsache - Erledigung 1 und vom 6. Juni 2005 - AnwZ (B) 94/04).
4	Zwar	ist	hiervon	eine	Ausnahme	in	Fällen	zu	machen, in denen der An-
waltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 -AnwZ(B) 59/01 - AnwBI. 2003, 367 m. Nachw.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die Antragstellerin im Termin vor dem Anwaltsgerichthof erklärt, dass sie im Fall eines Widerrufs des Widerrufsbescheides durch die Antragsgegnerin ihrerseits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknehmen werde.
-4-
5	Über	die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche
 Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).
Terno	Ernemann	Freilesen	Schaal
 Wüllrich	Hauger	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 95/06 -