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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen: Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Verfügung des Antragsgegners, durch welche dem Beschwerdeführer im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gemäß § 15 Satz 1, § 8a Abs. 1 BRAO die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben worden war, zurückgewiesen. § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle vorliegt, ist die sofortige Beschwerde dagegen nicht statthaft (Senatsbeschlüsse vom 14.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
BRAOAnwZGeißBRAK-Mittunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40/98	BESCHLUSS
vom 16. November 1998
in dem Verfahren
 wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Verfügung des Antragsgegners, durch welche dem Beschwerdeführer im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gemäß § 15 Satz 1, § 8a Abs. 1 BRAO die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben worden war, zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die im nach § 15 Satz 1, § 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO eröffneten Verfahren gemäß §§ 37 ff. BRAO ergangen ist, ist endgültig. Da keiner der in
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§ 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle vorliegt, ist die sofortige Beschwerde dagegen nicht statthaft (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93 BRAK-Mitt. 1994, 176, und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97 -, BRAK-Mitt. 1997, 202; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 8a Rdn. 7 m.w.N.). Der Senat verwirft sie ohne mündliche Verhandlung als unzulässig (BGHZ 44, 25).
Geiß	Basdorf	Terno	Otten
 Schott	Körner	Wüllrich