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BGH

Gericht: BGH

November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demzufolge ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs.3 BRAO). Das gilt selbst in den Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung überhaupt nicht befaßt hat (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 145 BRAO
RechtsmittelBundesgerichtshofAnwZAnwaltsgerichtshofBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (
) 40/97	BESCHLUSS
vom
2	4. November 1997
in dem Verfahren
 wegen Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 28. April 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller, der nach dem Bestehen der 2. Juristischen Staatsprüfung im Jahre 1990 mehrere Jahre in der Privatwirtschaft und der Finanzverwaltung tätig war, ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 10. Juli 1996 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag abgelehnt, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demzufolge ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Hier hat der Anwaltsgerichtshof kein Rechtsmittel zugelassen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (BGH,
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 Beschl. v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96). Das gilt selbst in den Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung überhaupt nicht befaßt hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172, 173). Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Es ist auch nicht möglich, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln; denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Der Senat kann das unstatthafte Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Geiß	Fischer	Basdorf	Streck
 von Hase	Kieserling	Körner