Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Gründe Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben sich außergerichtlich dahin geeinigt, daß die Antragsgegnerin gegen eine Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zu dem 1.
2025 026 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 40/96 BESCHLUSS vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Dr. Günter P Drive, Südafrika, Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen lechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Ff Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfah-rens wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben sich außergerichtlich dahin geeinigt, daß die Antragsgegnerin gegen eine Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zu dem 1. Juli 1997 keine Einwendungen erhebt und die Sache damit ihr Ende gefunden haben soll. Die Mitteilung dieses Sachverhalts an den Senat ist als übereinstimmende Erledigungserklärung zu werten. Damit hat in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch eine Entscheidung über die Kosten zu ergehen. Da die Parteien vereinbart haben, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, entspricht es der Billigkeit, ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Jähnke Fischer Basdorf Streck v. Hase Schott Körner