gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, straßeÄf Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen abschlägig beschiedener Befangenheitsgesuche Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin l gegen den Beschluß des 1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 8. Auch in der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die sofortige Beschwerde in einem Verfahren nach deren Zweiten Teil nur in den Fällen statthaft, die in § 42 BRAO bezeichnet sind.
2025 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/95 vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Brita Lllee Antragstellerin und Beschwerdeführerin f gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, straßeÄf Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen abschlägig beschiedener Befangenheitsgesuche 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer und Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin l gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrenge- richtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 14. Juli 1995 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 8. April 1995 und vom 22. April 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. 3 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Über die Ablehnung von Richtern in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu befinden; somit ist auch § 567 Abs. 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier also des Ehrengerichtshofs, eine Beschwerde nicht zulässig. Auch in der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die sofortige Beschwerde in einem Verfahren nach deren Zweiten Teil nur in den Fällen statthaft, die in § 42 BRAO bezeichnet sind. Die Anfechtung von Beschlüssen, durch die in einem Verfahren nach S 8 a BRAO Befangenheitsgesuche zurückgewiesen werden, ist dort nicht vorgesehen (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1984, 141; Feuerich, BRAO, 3. Aufl., § 40 Rdn. 16) . Jähnke Ulsamer van Gelder Otten Müller Salditt Christian