Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Einen hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 15. Diesen Antrag hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 9. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Wiederzulassung zu Recht als unstatthaft zurückgewiesen. Stellt ein Anwaltsbewerber nach rechtskräftigem Widerruf seiner Zulassung einen Antrag auf Wiederzulassung, so ist ein solches Begehren nur statthaft, wenn sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung erledigt hat (BGHZ 102, 252) . kungsaufträge gegen den Antragsteller vor (Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 30. Juli 1993 wurde auf Antrag eines weiteren Gläubigers eine Durchsuchungsanordnung erlassen (Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 6. Der Antragsteller wendet sich schließlich auch vergeblich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes auf 100.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 40/93 BESCHLUSS vom 29. November 1993 in dem Verfahren Assessor Rainer J^^H|H^^^fcStraße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Platz® vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, H®|^fcstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft 66 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. öö G r ü n d e I. Der Antragsteller war seit 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Januar 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Einen hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 15. Mai 1992 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist seit dem 5. Juni 1992 rechtskräftig. • Am 14. August 1992 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 9. November 1992 als unstatthaft zurückgewiesen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof abschlägig beschieden worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat jedoch sachlich keinen Erfolg. 4 Der Antragsgegner hat den Antrag auf Wiederzulassung zu Recht als unstatthaft zurückgewiesen. Dem Begehren auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht der Bestand der rechtskräftigen Widerrufsverfügung vom 28. Januar 1992 entgegen. Stellt ein Anwaltsbewerber nach rechtskräftigem Widerruf seiner Zulassung einen Antrag auf Wiederzulassung, so ist ein solches Begehren nur statthaft, wenn sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung erledigt hat (BGHZ 102, 252) . Die Bindung besteht, solange nicht aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist. Eine Änderung der dem Widerruf zugrundeliegenden Sachlage ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Wie der Ehrengerichtshof im einzelnen dargelegt hat, hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, daß die Forderungen, die Gegenstand des Widerrufsverfahrens waren, zwischenzeitlich erledigt sind. Diese Feststellungen des Ehrengerichtshofs greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert an. Daß der Antragsteller sich nach wie vor in Vermögensverfall befindet, wird im übrigen dadurch erhärtet, daß seine Gläubiger weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betreiben. Ende März 1993 lagen der Obergerichtsvollzieherin vier Vollstrek- kungsaufträge gegen den Antragsteller vor (Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 30. März 1993). Noch am 26. Mai 1993 wurde eine Pfändung durchgeführt (Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 29. Juni 1993). Am 27. Juli 1993 wurde auf Antrag eines weiteren Gläubigers eine Durchsuchungsanordnung erlassen (Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 6. August 1993). 66 III. Der Antragsteller wendet sich schließlich auch vergeblich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes auf 100.000 DM. Dieser Wert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Bewertung nahelegen könnten, sind nicht dargetan. Odersky Kutzer Groß Schmitz Weise Veser Hase