* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auch stehe einer Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen; die Vollzeitbeschäftigung der Antragstellerin als Chefredakteurin und Geschäftsführerin lasse eine Tätigkeit als Rechtsanwältin in nennenswertem Umfang nicht zu. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. 1. Zu befinden war lediglich über den in dem Gutachten der Antragsgegnerin aufgeführten Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO. IV Nr. 1 a bb des Einigungsvertrages* nach § 4 RAG richten, verneint hat, ist 'dieser gegen die Zulassung geltend gemachte Grund nicht Verfahrensgegenstand. Für andere als die in § 7 Nr. 5-9 BRAO aufgezählten Versagungsgründe ist für die Antragstellerin nicht die Möglichkeit eröffnet, einen gegen die Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung!gemäß Im Einklang damit hat die Senatsverwaltung für Justiz die Aussetzung der Entscheidung über die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO beschränkt. 9) vertretenen gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin, die Prüfungsbefugnis der Gerichte erstrecke sich in dem nach § 38 BRAO gegen die Rechtsanwaltskammer eingeleiteten Verfahren auf alle in dem Gutachten ihres Vorstandes geltend gemachten Versagungsgründe, also auch auf andere als die in § 7 Nr. 5-9 BRAO aufgeführten, kann nicht gefolgt werden. Soweit dort ausgeführt ist, da der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten nur den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - nicht auch den des § 7 Nr. 4 BRAO - geltend gemacht habe, beschränke sich die gerichtliche Prüfungsbefugnis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO, sollte mit dieser - allerdings mißverständlichen - Formulierung nicht zu dem Ausdruck gebracht werden, andernfalls hätte sich die gerichtliche Prüfung auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 4 BRAO zu erstrecken. und Systematik der §§ 9, 38 BRAO folgt eindeutig, daß überprüfbarer Verfahrensgegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach diesen Vorschriften nur die im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Versagungsgründe des § 7 Nr. 5-9 BRAO sein können, deretwegen die Justizverwaltung die Entscheidung über den Zulassungsantrag ausgesetzt hat. Die Voraussetzungen des somit allein zu beurteilenden Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO liegen nicht - worauf die angefochtene Entscheidung gestützt ist - deshalb vor, weil die Antragstellerin als (Mit-)Geschäftsführerin der "Verlag AflBI und GmbH" eine auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtete Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin ausübt. Eine solche, auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung grundsätzlich als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehene kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitVersagungsgrundZulassungGutachtenBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 40/92
vom 1. März 1993 in dem Verfahren
 der Diplom-Juristin Brigitte U| Bl
■Straße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Rechtsanwaltskammer
 traß
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 6. November 1991 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 13. Februar 1991 geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird.auf 50.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I. Die Antragstellerin schloß 1962 ihr Studium der Rechtswissenschaft in der damaligen DDR mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab.
Seit 1969 arbeitete sie als Chefredakteurin für die in Ost-Berlin erscheinende Fachzeitschrift "Arbeit und Arbeitsrecht" . Im Rahmen dieser Tätigkeit beantwortete sie auch rechtsbezogene Leseranfragen, gab Rechtsauskünfte an Arbeitnehmer und Arbeitgeber und führte in Betrieben arbeitsrechtliche Schulungen durch. Seit 1990 ist sie (Mit-) Geschäftsführerin der neu gegründeten "Verlag AflHP und
 und Chefredakteurin für deren Publikationen.
Mit Schreiben vom 23. November 1990 beantragte sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Landgericht Berlin. Sie hatte am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in Ost-Berlin unterhalten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren erstatteten Gutachten geltend gemacht, die Antragstellerin erfülle nicht die Zulas-*sungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG, weil sie nicht auf eine mindestens zweijährige Praxis in einem rechtsberatenden Beruf verweisen könne. Auch stehe einer Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen; die Vollzeitbeschäftigung der Antragstellerin als Chefredakteurin und Geschäftsführerin lasse eine Tätigkeit als Rechtsanwältin in nennenswertem Umfang nicht zu.
4
Die Senatsverwaltung für Justiz hat daraufhin gemäß § 9 Abs. 1 BRAO die Entscheidung über das Zulassungsgesuch ausgesetzt. Die Antragstellerin hat - rechtzeitig - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und eine Nebentätigkeitsgenehmigung sowie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die freie Verfügbarkeit ihrer Arbeitszeit vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat ihre Zulassungsbedenken wegen der Tätigkeit der Antragstellerin als Chefredakteurin fallengelassen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Zu befinden war lediglich über den in dem Gutachten der Antragsgegnerin aufgeführten Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Gutachten auch die Zugangsvoraussetzungen, die sich hier gemäß Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. IV Nr. 1 a bb des Einigungsvertrages* nach § 4 RAG richten, verneint hat, ist 'dieser gegen die Zulassung geltend gemachte Grund nicht Verfahrensgegenstand. Für andere als die in § 7 Nr. 5-9 BRAO aufgezählten Versagungsgründe ist für die Antragstellerin nicht die Möglichkeit eröffnet, einen gegen die Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung!gemäß §§ 9, 38 BRAO zu stellen. Eine solche
5
Entscheidung könnte die Justizverwaltung nicht binden; diese hat vielmehr in eigener Verantwortung zu entscheiden und darf das Zulässungsverfahren wegen anderer als der in § 7 Nr. 5-9 aufgeführten Versagungsgründe nicht aussetzen (§ 9 Abs. 1 BRAO, vgl. BGHZ 53, 195; EGE X 20, 26). Im Einklang damit hat die Senatsverwaltung für Justiz die Aussetzung der Entscheidung über die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO beschränkt. Demgemäß hat der Ehrengerichtshof zu Recht den Versagungsgrund aus § 4 RAG nicht beschieden. Der mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Antrag, festzustellen, daß auch der Versagungsgrund des § 4 RAG nicht vorliege, geht daher ins Leere. Der unter Berufung auf Feuerich (BRAO, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 9) vertretenen gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin, die Prüfungsbefugnis der Gerichte erstrecke sich in dem nach § 38 BRAO gegen die Rechtsanwaltskammer eingeleiteten Verfahren auf alle in dem Gutachten ihres Vorstandes geltend gemachten Versagungsgründe, also auch auf andere als die in § 7 Nr. 5-9 BRAO aufgeführten, kann nicht gefolgt werden. Feuerich (aaO) gründet seine Meinung zu Unrecht auf die Senatsentscheidung vom 27. Juni 1983 (AnwZ (B) 3/83 = BRAK-Mitt. 1983, 188). Soweit dort ausgeführt ist, da der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten nur den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - nicht auch den des § 7 Nr. 4 BRAO - geltend gemacht habe, beschränke sich die gerichtliche Prüfungsbefugnis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO,
►
sollte mit dieser - allerdings mißverständlichen - Formulierung nicht zu dem Ausdruck gebracht werden, andernfalls hätte sich die gerichtliche Prüfung auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 4 BRAO zu erstrecken. Aus Wortlaut
6
und Systematik der §§ 9, 38 BRAO folgt eindeutig, daß überprüfbarer Verfahrensgegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach diesen Vorschriften nur die im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Versagungsgründe des § 7 Nr. 5-9 BRAO sein können, deretwegen die Justizverwaltung die Entscheidung über den Zulassungsantrag ausgesetzt hat.
2. Die Voraussetzungen des somit allein zu beurteilenden Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO liegen nicht - worauf die angefochtene Entscheidung gestützt ist - deshalb vor, weil die Antragstellerin als (Mit-)Geschäftsführerin der "Verlag AflBI und	GmbH"	eine auf
 die Erzielung von Gewinn ausgerichtete Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin ausübt. Eine solche, auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung grundsätzlich als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehene kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87,
 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91 und 1 BvR 909/91 = ZIP 1993, 40 = NJW 1993, 317) den Ausschluß vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn
.
I
I
I
i

h
7
^sich die Gefahr einer Interessenkollission deutlich abzeichnet oder dem Bewerber nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß einer dieser Ausnahmefälle hier vorliegt.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Veser	Hase	Kieserling