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BGH

Gericht: BGH

November 1989 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund mit Ablauf des 31. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppelzulassung zurückgewiesen. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß S 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. b) Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen Härte" im dargelegten Sinn. Januar 1989 und durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs darauf hingewiesen worden ist, daß es für die Wertung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt. Aber selbst wenn - den Angaben des Antragstellers folgend - der Entscheidung der auf dem gesamten Landgerichtsbezirk Dortmund entfallende Umsatzanteil zugrunde gelegt wird, läßt sich eine "besondere" Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO nicht feststellen. Auch wenn unterstellt wird, daß es sich bei den auf den Landgerichtsbezirk Dortmund entfallenden Umsätzen nur um solche Umsätze handelt, die aus zulassungsgebundenen Mandaten stammen und deshalb im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO zu berücksichtigen sind, erreicht die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene ümsatzeinbuße noch nicht die Schwelle der "besonderen” Härte. Angesichts der Größenordnung des Gesamtumsatzes muß jedoch erwartet werden, daß der Antragsteller in der Lage ist, den voraussichtlichen Verlust an Umsatz und Gewinn weitgehend auszugleichen, sei es auch - wenn sich eine Umsatzsteigerung als nicht möglich erweist - durch eine Senkung der Betriebskosten.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter E
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ty^l^^t-Ifmife'Platz Sr öflHIHIM/ vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

3
 
Gründe:
I.
Der am flHHHHl 1944 geborene Antragsteller ist seit dem 2. Dezember 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lüdinghausen und dem Landgericht Münster zugelassen. Er betreibt seine Praxis in Sozietät mit einem anderen Rechtsanwalt .
Durch § 4 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GVBl. NW S. 307) wurde die Gemeinde Selm mit Wirkung vom 1. Januar 1980 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lüdinghausen (Landgericht Münster) ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Lünen (Landgericht Dortmund) zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner mit Erlaß vom 8. Januar 1980 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Münster und dem Landgericht Dortmund zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1989 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller zugleich bei dem Landgericht Dortmund zugelassen.
Durch Verfügung vom 20. November 1989 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund mit Ablauf des 31. Dezember 1989 zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppelzulassung zurückgewiesen.
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Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8/ § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß S 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten
 Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
a)	Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte".
b)	Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen Härte" im dargelegten Sinn.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf solche Nachteile berufen, die sich aus der Änderung des Gerichtsbezirks ergeben. Dies bedeutet hier, daß es auf die Nachteile ankommt, die dem Antragsteller durch den Verlust von Mandaten drohen, die aus dem durch die Gebietsänderung abgetrennten Teil des Amtsgerichtsbezirks Lüdinghausen (Selm) stammen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 57/89 m.w.N.).
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Hierzu hat der Antragsteller keine Angaben gemacht, obwohl er durch ein Schreiben des Ehrengerichtshofs vom 9. Januar 1989 und durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs darauf hingewiesen worden ist, daß es für die Wertung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt. Aber selbst wenn - den Angaben des Antragstellers folgend - der Entscheidung der auf dem gesamten Landgerichtsbezirk Dortmund entfallende Umsatzanteil zugrunde gelegt wird, läßt sich eine "besondere" Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO nicht feststellen. Danach ist von folgendem Zahlenwerk auszugehen:
Die Gesamtumsätze der Sozietät betrugen
1986	.... 502.569,00	DM
1987	.... 393.733,00	DM
1988	.... 433.839,00	DM
1989	.... 322.293,00	DM.
Davon entfielen auf den Landgerichtsbezirk Dortmund
1986	..... 52.068,00	DM
1987	..... 73.435,00	DM
1988	..... 50.664,00	DM
1989	..... 33.873,00	DM.
Auch wenn unterstellt wird, daß es sich bei den auf den Landgerichtsbezirk Dortmund entfallenden Umsätzen nur um solche Umsätze handelt, die aus zulassungsgebundenen
 Mandaten stammen und deshalb im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO zu berücksichtigen sind, erreicht die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene ümsatzeinbuße noch nicht die Schwelle der "besonderen” Härte. Der Senat verkennt nicht, daß der drohende Umsatzverlust den Antragsteller spürbar treffen wird. Angesichts der Größenordnung des Gesamtumsatzes muß jedoch erwartet werden, daß der Antragsteller in der Lage ist, den voraussichtlichen Verlust an Umsatz und Gewinn weitgehend auszugleichen, sei es auch - wenn sich eine Umsatzsteigerung als nicht möglich erweist - durch eine Senkung der Betriebskosten.
Der Antragsgegner hat hiernach die Doppelzulassung zu Recht zurückgenommen.
Weise
 Veser
Salditt
 Merz
Kutzer
 Lepa
Thode