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BGH · 89 AnwZ (B) 39/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 89 AnwZ (B) 39/89

1. das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Justiz, Straße Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos blieb, hat der Senat durch Beschluß vom 8. Der Senator für Justiz hat ihn daraufhin in den Listen der beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und dem Antragsteller die Löschung durch Schreiben vom 3. Weiterhin hat der Antragsteller durch Schreiben vom 15. April 1989 beim Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, das Land Berlin zu verpflichten, in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin sowie in den Abschriften, die beim Senator für Justiz vorhanden sind, sämtliche Sätze oder Wörter unkenntlich zu machen, die beinhalten, daß der Antragsteller nicht prozeß- oder geschäftsfähig sei. Der Vorsitzende des Ehrengerichtshofes hat in sämtlichen Verfahren gleichlautend dem Antragsteller mitgeteilt, daß schwerwiegende Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit bestünden und eine Terminierung deshalb erst in Betracht gezogen werden könne, wenn er sich zu einer diesbezüglichen amtsärztlichen Untersuchung bereitgefunden habe. Gegen diese Schreiben richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers. Für den Streit über die Prozeßfähigkeit ist der Betroffene in jedem Fall als prozeßfähig anzusehen (BGHZ 86, 184, 186; BGH, Urt. v. Dementsprechend hat der Senat die Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens durch den Ehrengerichshof verneint (Beschl. Selbst wenn daher den Entscheidungen des Vorsitzenden die faktische Wirkung einer Aussetzung beizu demessen wäre, ist hiermit für den Antragsteller kein entsprechend schwerer Eingriff verbunden, zu demal seine Begehren auch sachlich keine solche Angelegenheiten berühren, die von gleicher

Zitierte Normen: § 42 BRAO
VorsitzendeAnwZSchreibenBerlinProzeßfähigkeitBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SO
*7.
i
AnwZ (B^ 38/89 AnwZ (B) 39/89 AnwZ (B) 40/89 AnwZ (B) 41/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Rainer Df bI
Straße!
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
1.	das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Justiz, Straße
2.	den Generalstaatsanwalt beim Kammergericht,
 Am Kl
3. die Rechtsanwaltskammer Berlin, vertreten durch den Vorstand, Ifflpfetraße^K
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Eintragung in die Anwaltsliste u.a.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Hase
 beschlossen:
1.	Die Verfahren AnwZ (B) 38/89, 39/89, 40/89 und 41/89 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden; das Verfahren AnwZ (B) 38/89 führt.
2.	Die sofortigen Beschwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden des 2. Senats des Ehrengerichtshofs Berlin vom 20. Mai 1989 in den dortigen Verfahren II EGH 3/89,
II EGH 6/89, II EGH 7/89, II EGH 8/89 werden als unzulässig verworfen.
3.	Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Beschwerdeverfahren notwendigen außer- • gerichtlichen Auslagen zu erstatten.
4.	Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller war früher als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. August 1986 wurde seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß $ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos blieb, hat der Senat durch Beschluß vom 8. Februar 1988 (AnwZ (B) 45/87) seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Senator für Justiz hat ihn daraufhin in den Listen der beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und dem Antragsteller die Löschung durch Schreiben vom 3. März 1988 mitgeteilt. Hiergegen hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich beantragt, wieder in die Anwaltslisten eingetragen zu werden.
Weiterhin hat der Antragsteller durch Schreiben vom 15. April 1989 beim Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, das Land Berlin zu verpflichten, in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin sowie in den Abschriften, die beim Senator für Justiz vorhanden sind, sämtliche Sätze oder Wörter unkenntlich zu machen, die beinhalten, daß der Antragsteller nicht prozeß- oder geschäftsfähig sei.
Mit Schreiben vom 18. April 1989 stellte er beim Ehrengerichtshof den Antrag, den Generalstaatsanwalt zu verpflichten, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen unbefugter Titelführung einzustellen sowie die in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
 
Schließlich beantragte er durch Schreiben vom 30. April 1989, die Rechtsanwaltskammer Berlin zu verpflichten, ihn weiter als ordentliches Mitglied zu behandeln und ihm die Mitteilungen der Kammer weiterhin zu übersenden.
Der Vorsitzende des Ehrengerichtshofes hat in sämtlichen Verfahren gleichlautend dem Antragsteller mitgeteilt, daß schwerwiegende Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit bestünden und eine Terminierung deshalb erst in Betracht gezogen werden könne, wenn er sich zu einer diesbezüglichen amtsärztlichen Untersuchung bereitgefunden habe.
Gegen diese Schreiben richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers.
II.
Die Beschwerden sind sämtlich unzulässig.
1. Allerdings wird die Zulässigkeit der Beschwerde nicht von der möglicherweise fehlenden Prozeßfähigkeit des Antragstellers berührt. Für den Streit über die Prozeßfähigkeit ist der Betroffene in jedem Fall als prozeßfähig anzusehen (BGHZ 86, 184, 186; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85,
WM 1986, 58, 59). Da die angefochtenen Verfügungen des Vorsitzenden sich unmittelbar auf die Frage der Prozeßfähigkeit bezogen, ist der Antragsteller im Hinblick auf seine
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prozessuale Verteidigung gegen die entsprechenden Maßnahmen auch als prozeßfähig zu behandeln.
2. Die Beschwerden sind jedoch nicht statthaft. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Wirkung der Entscheidungen des Vorsitzenden die Unzulässigkeit der Beschwerden sich bereits aus dem Gesichtspunkt ergibt, daß lediglich eine prozeßleitende Anordnung, aber keine Entscheidung des Gerichts vorliegt. Die Beschwerden sind jedenfalls deshalb nicht statthaft, weil kein von der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelter Fall einer zulässigen Beschwerde gegeben ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHZ 50, 197,
 198; Beschl. v. 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 m.w.N.) sind neben den in S 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten fünf Fällen gemäß § 223 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 BRAO nur solche Entscheidungen anfechtbar, die Angelegenheiten gleicher Schwere und Tragweite wie die in S 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten betreffen. Hierbei muß es sich immer um eine Endentscheidung handeln (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74, NJW 1975, 1927).
Dementsprechend hat der Senat die Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens durch den Ehrengerichshof verneint (Beschl. v. 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77), weil diese Entscheidungen keinen derart schwerwiegenden Eingriff darstellen. Selbst wenn daher den Entscheidungen des Vorsitzenden die faktische Wirkung einer Aussetzung beizu demessen wäre, ist hiermit für den Antragsteller kein entsprechend schwerer Eingriff verbunden, zu demal seine Begehren auch sachlich keine solche Angelegenheiten berühren, die von gleicher
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Schwere und Tragweite sind, wie die in S 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fälle.
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ulsamer
 Schmitz
Merz
 Quack
Meisterernst
 Hase
Thode