Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Dezember 1985 getroffen worden ist, ist der Antragsteller durch Verfügung des Antragsgegners vom 6. August 1977 ist der Antragsteller unter Bezugnahme auf den bis zu dem 31. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht befürwortet hat, durch Verfügung vom 18. Januar 1988 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg zurückgenommen. November 1975 ausgesprochene Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg war aufgrund von befristeten allgemeinen Härtefeststellungen (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 sprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar; sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschluß vom 30. Die LandesJustizverwaltung kann aber im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsentscheidung vom 10. Januar 1988 mitgeteilten Zahlen, die den Zeitraum der Jahre 1980 bis 1984 umfassen, beläuft sich der Umsatz der Sozietät auf jährlich etwa 685.000 DM bei einem Kostenanteil von ca. Seinen eigenen Gewinnanteil (vor Steuern) hat der Antragsteller für die Jahre 1980 bis 1985 wie folgt beziffert: Außerdem hat der Antragsteller den Anteil des Umsatzes . mitgeteilt, der auf ihn in den Jahren 1983 bis 1985 entfallen ist, und dabei den Umsatz herausgerechnet, den er aus Mandaten aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg erzielt hat: In dem gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller seinen Umsatz für die Jahre 1985 und 1986 beziffert, und zwar mit 232.031,70 DM und mit 229.289,05 DM. Zu der ihm vom Antragsgegner vorgelegten Frage, wie hoch der Anteil der zulassungsgebundenen Mandate beim Landgericht Duisburg sei, hat er ausgeführt, er halte die Differenzierung zwischen zulassungsgebundenen gerichtlichen und sonstigen Mandaten für nicht entscheidungserheblich, weil anzunehmen sei, daß der Wegfall der Doppelzulassung den Verlust auch der Klientel nach sich ziehe, die sich aus dem Duisburger Raum außergerichtlich habe vertreten lassen. Dennoch hat der Antragsteller für das Jahr 1983 den für zulassungsgebundene Mandate erzielten Umsatz errechnet und mit 30*874 DM beziffert. b) Der Antragsgegner hat die Zahlenangaben als solche im wesentlichen nicht in Zweifel gezogen, er hält sie - ihm folgend auch der Ehrengerichtshof - dennoch für "fiktiv”. Gestützt ist diese Annahme auf die Berechnungsmethode, die der Antragsgegner mit dem Hinweis beanstandet, der Antragsteller habe sich und seinem Sozius Dr. S^H^die Duisburger Mandate ohne Nachweis jeweils zur Hälfte zugerechnet, und auf folgende Erwägungen: Die Gewinneinbuße bei Wegfall der Simultanzulassung lasse sich schon deshalb nicht errechnen, weil nach bisherigem Sozietätsvertrag eine Gewinnverteilung zu Lasten des Rechtsanwalts Moritz vorgenommen werde, der anders als Entscheidungserheblich sei darüber hinaus nur der Teil des Umsatzes, der "die Simultanzulassung prozessual" voraussetze und zugleich auf die von der Neugliederungsmaßnahme betroffenen Gebiete entfalle. Die für die Jahre 1983 bis 1985 mitgeteilten Zahlen ließen den Anteil des Umsatzes aus zulassungsgebundenen Mandaten nicht erkennen. Die Zahl sei jedoch nicht repräsentativ, was sich schon daraus ergebe, daß der Anteil der Mandate aus dem Duisburger Bereich im Jahre 1984 erheblich zurückgegangen sei und 1985 demgegenüber nur geringfügig Die anzunehmende Gewinneinbuße sei nicht so groß, daß sie als besondere Härte zu bewerten sei, selbst wenn man annehme, daß ein durchschnittlicher Jahresgewinn, den der Antragsgegner Berechnungen des Antragsstellers folgend mit ca. Zu Recht haben dieser und ihm folgend der Ehrengerichtshof darauf hingewiesen, daß es Aufgabe des Antragstellers ist, die Voraussetzungen für eine besondere Härte darzulegen (SenatsentScheidung vom 30. Auf den Wegfall dieser Mandate, die der Antragsteller ohne Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte, kommt es bei der Prüfung der besonderen Härte maßgeblich an (Senatsentscheidung vom heutigen Tag - AnwZ (B) 42/88). Ob der sich daraus ergebende Umsatzanteil allein dem Antragsteller zuzurechnen ist oder ob er nach den von ihm mit seinen Sozien geschlossenen SozietätsVereinbarungen im Umsatz der Sozietät berücksichtigt und bei der Errechnung des Anteils des Antragstellers nur mit einem Drittel - also mit ca. Nach alldem sind die Angaben des Antragstellers zu unbestimmt, was sich, da er darlegungspflichtig ist, zu seinen Lasten auswirkt. Selbst wenn man die, wie ausgeführt widersprüchlichen, Angaben für 1983 zugrunde legt, ist künftig mit einer Gewinnschmälerung von nicht mehr als ca. Insgesamt gesehen führen die Darlegungen des Antragstellers zu dem Schluß, daß die von ihm mitgeteilten Zahlen bloße Hochrechnungen sind, die eine notwendige Überprüfung und damit die Feststellung nicht zulassen, daß der Wegfall
cn tu BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 40/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rolf traße / Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister Landes Nordrhein-Westfalen, / vertreten durch den General dem Oberlandesgericht Hamm, traße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 * *■ * 4 •• * Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. % 3 * Gründe : ✓ 1. Der am 1928 geborene Antragsteller ist seit dem 8. April 1960 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Moers und bei dem Landgericht Kleve zugelassen. Durch das Ruhrgebietsgesetz vom 9. Juli 1974 (GV NW S. 256) sind Bereiche aus den Gemeinden Rheinhausen, Homberg und Rheinkamp aus dem Amtsgerichtsbezirk Moers und damit aus dem Landgerichtsbezirk Kleve ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet worden. Die Neugliederung trat teilweise am 1. Januar 1976 und teilweise am 1. Januar 1977 in Kraft. Mit Erlassen vom 29. August 1975, vom 28. Juli 1976 und vom 15. Juli 1977 (3176 I C. 100 i) hat der Antragsgegner allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Kleve und Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund des Erlasses vom 29. August 1975, der für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zu dem 31. Dezember 1985 getroffen worden ist, ist der Antragsteller durch Verfügung des Antragsgegners vom 6. November 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 zugleich beim Landgericht Duisburg zugelassen worden. Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. August 1977 ist der Antragsteller unter Bezugnahme auf den bis zu dem 31. Dezember 1986 befristeten Erlaß des Antragsgegners vom 15. Juli 1977 darauf hingewiesen worden, daß "nunmehr die allgemeine Feststellung bis zu dem 31. Dezember 1986 getroffen worden ist". 2. Mit dem am 27. Juni 1986 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schreiben vom 25. Juni 1986 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen früheren Antrag vom 3. Juni 1985 beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Duisburg auf unbestimmte Zeit, hilfsweise um zehn Jahre, hilfsweise um einen vom Antragsgegner zu verfügenden Zeitraum zu verlängern. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht befürwortet hat, durch Verfügung vom 18. Januar 1988 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg zurückgenommen. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen . Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit * der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig. 8 in Verb, mit Es ist aber nicht begründet. 1. Die durch Erlaß des Antragsgegners vom 6. November 1975 ausgesprochene Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg war aufgrund von befristeten allgemeinen Härtefeststellungen (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 5 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für allgemeine Härtefeststellungen geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier mit Ablauf der in der Feststellung vom 15. Juli 1977 gesetzten Frist am 31. Dezember 1986. I Die Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausge- sprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar; sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.Nachw.). Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.Nachw.), hier also in dem Zeitpunkt, in dem der zweite Teil des Neugliederungsgesetzes in Kraft getreten ist und P nicht erst mit dem Zugang der Verfügung vom 4. August 1977 beim Antragsteller. 2. Die LandesJustizverwaltung kann aber im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten. * 6 läßt sich nach ständiger Rechtssprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 -AnwZ (B) 28/87 m.w.Nachw.) nur auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann * sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsentscheidung vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 40/86). 7 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner zu Recht die Verlängerung der Zweitzulassung versagt« a) Dieser übt seine Praxis mit zwei Sozien aus. Nach den von ihm vor Erlaß des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Januar 1988 mitgeteilten Zahlen, die den Zeitraum der Jahre 1980 bis 1984 umfassen, beläuft sich der Umsatz der Sozietät auf jährlich etwa 685.000 DM bei einem Kostenanteil von ca. 52 %. In dem ehrengerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die Umsatzzahlen für 1985 und 1986 nachgetragen, und zwar mit 835.624,91 DM bei einem Kostenfaktor von 50,4 % und mit 735.379,73 DM bei einem Kostenfaktor von 53,7 %. In den für 1985 ermittelten Zahlen ist eine Abstandssumme eines Sozius von 100.000 DM enthalten. Seinen eigenen Gewinnanteil (vor Steuern) hat der Antragsteller für die Jahre 1980 bis 1985 wie folgt beziffert: Außerdem hat der Antragsteller den Anteil des Umsatzes . mitgeteilt, der auf ihn in den Jahren 1983 bis 1985 entfallen ist, und dabei den Umsatz herausgerechnet, den er aus Mandaten aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg erzielt hat: 1980 1981 1982 1983 1984 1985 101.194 DM 125.000 DM 103.925 DM 123.166 DM 137.048 DM 140.000 DM Umsatz LG-Bezirk Duisburg 1983: 235.536,01 DM 69.012,05 DM 1984: 239.054,14 DM 52.352,86 DM 1985: 231.700,09 DM 51.437,42 DM In dem gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller seinen Umsatz für die Jahre 1985 und 1986 beziffert, und zwar mit 232.031,70 DM und mit 229.289,05 DM. Der Versuch, die Anteile der Duisburger Mandate herauszurechnen, sei, so hat er hinzugefügt, wegen des erheblichen Zeitaufwandes abgebrochen worden. Ergänzend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß sämtliche Duisburger Mandate aus dem ehemals zu dem Amtsgerichtsbezirk Moers gehörenden Gebieten kämen. Zu der ihm vom Antragsgegner vorgelegten Frage, wie hoch der Anteil der zulassungsgebundenen Mandate beim Landgericht Duisburg sei, hat er ausgeführt, er halte die Differenzierung zwischen zulassungsgebundenen gerichtlichen und sonstigen Mandaten für nicht entscheidungserheblich, weil anzunehmen sei, daß der Wegfall der Doppelzulassung den Verlust auch der Klientel nach sich ziehe, die sich aus dem Duisburger Raum außergerichtlich habe vertreten lassen. Dennoch hat der Antragsteller für das Jahr 1983 den für zulassungsgebundene Mandate erzielten Umsatz errechnet und mit 30*874 DM beziffert. Bei Berücksichtigung eines Kostenanteils von 55,6 % hat er als Einnahmeverlust den Betrag von 13.708,06 DM angesetzt. Um diesen Betrag würde sich, so hat er ausgeführt, der jährliche Gewinn mindern. Selbst wenn man von einem Rückgang der Mandate aus dem Duisburger Raum in den Jahren seit 1983 ausgehe, 9 so würde sich der Umsatzrückgang aus zulassungsgebundenen Mandaten zu einer Gewinnschmälerung von ca. 10.000 DM jährlich auswirken. b) Der Antragsgegner hat die Zahlenangaben als solche im wesentlichen nicht in Zweifel gezogen, er hält sie - ihm folgend auch der Ehrengerichtshof - dennoch für "fiktiv”. Gestützt ist diese Annahme auf die Berechnungsmethode, die der Antragsgegner mit dem Hinweis beanstandet, der Antragsteller habe sich und seinem Sozius Dr. S^H^die Duisburger Mandate ohne Nachweis jeweils zur Hälfte zugerechnet, und auf folgende Erwägungen: Die Gewinneinbuße bei Wegfall der Simultanzulassung lasse sich schon deshalb nicht errechnen, weil nach bisherigem Sozietätsvertrag eine Gewinnverteilung zu Lasten des Rechtsanwalts Moritz vorgenommen werde, der anders als * die beiden anderen Sozien nicht an zwei Landgerichten zugelassen sei. Ein Wegfall der Simultanzulassung werde also zu einer Gleichstellung der drei Sozien führen. Entscheidungserheblich sei darüber hinaus nur der Teil des Umsatzes, der "die Simultanzulassung prozessual" voraussetze und zugleich auf die von der Neugliederungsmaßnahme betroffenen Gebiete entfalle. Hier fehlten ausreichende Angaben. Die für die Jahre 1983 bis 1985 mitgeteilten Zahlen ließen den Anteil des Umsatzes aus zulassungsgebundenen Mandaten nicht erkennen. Letztlich entscheidungserheblich könne deshalb nur der für das Jahr 1983 mitgeteilte persönliche zweitzulassungsgebundene Umsatz von 30.874 DM sein. Die Zahl sei jedoch nicht repräsentativ, was sich schon daraus ergebe, daß der Anteil der Mandate aus dem Duisburger Bereich im Jahre 1984 erheblich zurückgegangen sei und 1985 demgegenüber nur geringfügig 10 wieder gestiegen sei. Der Antragsgegner knüpft dabei an Zahlenangaben des Antragstellers an, die folgendes ergeben: Kleve Duisburg 1983: 1.076 298 1984: 1.116 210 1985: 1.191 232 Es müsse, so hat der Antragsgegner hinzugefügt. angenommen werden, daß auch der zweitzulassungsgebundene Umsatz in den Jahren 1984 und 1985 stark rückläufig gewesen sei. Die anzunehmende Gewinneinbuße sei nicht so groß, daß sie als besondere Härte zu bewerten sei, selbst wenn man annehme, daß ein durchschnittlicher Jahresgewinn, den der Antragsgegner Berechnungen des Antragsstellers folgend mit ca. durchschnittlich 109.000 DM ansetzt, sich auf 95.000 DM c) Die Anforderungen an die Ausnahmevorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO werden damit vom Antragsgegner im Ergebnis zutreffend bewertet. Zu Recht haben dieser und ihm folgend der Ehrengerichtshof darauf hingewiesen, daß es Aufgabe des Antragstellers ist, die Voraussetzungen für eine besondere Härte darzulegen (SenatsentScheidung vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m. Nachw.). Beiden ist auch dahin zuzustimmen, daß die Angaben des Antragstellers zu den zu erwartenden Einbußen nur Schätzungen sind, deren Grundlage den Zustand der Praxis des Antragstellers lediglich zeitlich begrenzt darstellen. Über- prüfbare Angaben hat der Antragsteller nur für das Jahr 1983 gemacht. Diese reichen aber nicht für die Annahme aus, daß der Wegfall der Zweitzulassung zu einer besonderen Härte für ihn führt. . Der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen im Jahre 1983 bei einem Gesamtumsatz von ca. 235.000 DM aus Zulassung sgebundenen Duisburger Mandaten einen Umsatz von ca. * 30.000 DM erzielt. Auf den Wegfall dieser Mandate, die der Antragsteller ohne Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte, kommt es bei der Prüfung der besonderen Härte maßgeblich an (Senatsentscheidung vom heutigen Tag - AnwZ (B) 42/88). Ob der sich daraus ergebende Umsatzanteil allein dem Antragsteller zuzurechnen ist oder ob er nach den von ihm mit seinen Sozien geschlossenen SozietätsVereinbarungen im Umsatz der Sozietät berücksichtigt und bei der Errechnung des Anteils des Antragstellers nur mit einem Drittel - also mit ca. 10.000 DM - anzusetzen ist, ist fraglich. Der Antragsteller hat diese Frage regelnde Sozietätsvereinbarung nicht mitgeteilt. Nach seinen Darlegungen wirkt sich die zu erwartende Umsatzeinbuße ausschließlich bei ihm aus. Bei seiner Berechnung der zu erwartenden GewinnSchmälerung hat er allerdings nicht den gesamten Betrag von 30.000 DM in Ansatz gebracht, vielmehr den Kostenfaktor der Praxis berücksichtigt und den bei Abzug der Kosten verbleibenden Gewinn mit ca. 13.000 DM beziffert. Dies widerspricht seinem eigenen Vorbringen, nach dem die Kosten der Kanzlei dem zu erwartenden Umsatzverlust ♦ nicht voll anzupassen sind. 12 ß Nach alldem sind die Angaben des Antragstellers zu unbestimmt, was sich, da er darlegungspflichtig ist, zu seinen Lasten auswirkt. Selbst wenn man die, wie ausgeführt widersprüchlichen, Angaben für 1983 zugrunde legt, ist künftig mit einer Gewinnschmälerung von nicht mehr als ca. 10 % zu rechnen. Ein solcher Rückgang würde ihn bei seiner gutgehenden Praxis allenfalls dann empfindlich treffen, wenn seinen Angaben zu den erzielten Gewinnen einerseits und zu den festen Ausgaben für Versicherungen, Unterhaltspflichten und Zinsverpflichtungen, die er mit jährlich 71.030,16 DM angibt, andererseits uneingeschränkt zu folgen wäre. Aber auch das ist nicht möglich. Träfe es zu, so wären ihm in den letzten Jahren zu dem eigenen Unterhalt nur ganz geringfügige Beträge verblieben (Beispiel für 1980: Gewinn vor Steuern: 101.194 DM, feste Ausgaben: 71.030,16 DM). Dies hätte der Antragsteller geltend gemacht, wenn es so gewesen wäre. 4 13 / ' Insgesamt gesehen führen die Darlegungen des Antragstellers zu dem Schluß, daß die von ihm mitgeteilten Zahlen bloße Hochrechnungen sind, die eine notwendige Überprüfung und damit die Feststellung nicht zulassen, daß der Wegfall * der Zweitzulassung für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Es muß deshalb bei der Entscheidung des Ehrengerichtshofs verbleiben. Odersky Laufhütte Ulsamer Jähnke Meisterernst Paepcke J ordan *