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BGH

Gericht: BGH

November 1950 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Werne und dem Landgericht Münster zugelassen. März 1955 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Werne bestellt. Im Zusammenhang mit der kommunalen Neugliederung des Raumes Münster/Hamm wurde der Bezirk des Amtsgerichts Werne durch Gesetz vom 9. Wegen der Zuordnung des Amtsgerichts Werne zu dem Landgericht Dortmund wurde der Antragsteller durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Für die Dauer seiner Zulassung bei dem Amtsgericht Lünen ist er weiterhin Notar mit Amtssitz in Werne. April 1984, hat der Antragsteller beantragt, seine gleichzeitige Zulassung bei diesem Landgericht über den 31. Der Landgerichtspräsident hat "grundsätzlich ein Bedürfnis für die Verlängerung zur Zeit bestehender Zweitzulassungen" bejaht, wobei er in erster Linie auf die Belange der Rechtsuchenden abstellte und im übrigen eine Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers mit Rücksicht auf dessen Alter in Erwägung zog. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Münster gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO mit Ablauf des 31. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei dem Landgericht Münster eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde. a) Stellt man auf die Struktur und den Umfang der Praxis ab, so ist nicht überzeugend dargelegt, daß der Ver- triebseinnahmen als Überschuß zur Verteilung unter sich erwirtschafteten, so würde der Wegfall der Prozeßmandate aus dem Landgerichtsbezirk Münster zu Gewinnverlusten führen, die sich in einer Größenordnung zwischen rund 16.000 DM bis Soweit damit angedeutet werden soll, daß mit dem zu erwartenden Verlust von Prozeßaufträgen ein entsprechender prozentualer Verlust aus Beratungsmandaten und Notartätigkeit einhergeht, könnte der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht folgen. Er folgt auch nicht der noch weitergehenden Auffassung des Antragstellers, daß die zu erwartenden Verluste aus diesen Bereichen noch erheblich größer seien als die Einbußen aus Prozeßmandaten. Zum anderen aber wird sich zugunsten des Antragstellers auswirken, daß er bereits seit 35 Jahren in Werne und im Landgerichtsbezirk Münster tätig ist und daß er als Senior eine Kanzlei führt, die auf eine Der Antragsteller übte die Praxis früher in Sozietät mit seinem Vater aus, dem Rechtsanwalt und Notar Leo der seit dem Jahre 1909 Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, daß Mandanten aus dem Landgerichtsbezirk Münster, die der Antragsteller dort nicht vor dem Landgericht vertreten könnte, den Verlust der Zweitzulassung zu dem Anlaß nehmen werden, die Kanzlei zu meiden. Im vorliegenden Fall spricht weiter nichts dafür, daß sich wirtschaftliche Einbußen vom Ausmaß einer besonderen Härte im Hinblick gerade darauf ergeben könnten, daß der Antragsteller die Zweitzulassung bei einem Landgericht verliert, bei dem er bis Ende 1974 als einzigem Landgericht zugelassen war. Die mitgeteilten Umsatz- und Gewinnzahlen sowie die Aufnahme zweier beim Landgericht Dortmund zugelassener Rechtsanwälte in die Kanzlei in den Jahren 1978 und 1982 deuten vielmehr darauf hin, daß sich die Ertragslage der Praxis für ihn nach dem Verlust der Zweitzulassung nicht schlechter darstellen wird, als sie es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse - ohne die Gebietsänderung gewesen wäre. b) Bei der guten beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Antragstellers reichen auch seine besonderen persönlichen Verhältnisse - sein Lebensalter von zur Zeit 66 Jahren, seine schwere Verwundung im zweiten Weltkrieg (Hirnverletzung) und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % - weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit aus, die wirtschaftlichen Einbußen, die er beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten hat, so zu verstärken, daß die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gerechtfertigt wäre. Seine wirtschaftlich nicht meßbaren gefühlsmäßigen Bindungen nach Münster, die sich aus der Dauer seiner Zulassung und der Fortführung einer Praxis mit jahrzehntelanger Tradition ergeben, haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.

Zitierte Normen: § 4 BRAO
ZweitzulassungMünsterVerlustWerneLandgerichtwirtschaftlichPraxis

Volltext der Entscheidung

2141017	^
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40/86	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Justizministers des Landes durch den Generalstaatsanwalt HflHBstraße r Ha^^B,
Nordrhein-Westfalen, vertreten bei dem Oberlandesgericht Hamm,
 Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
den Rechtsanwalt
/
und Notar Dr.
Klaus
/
Antragsteller und Beschwerdegegner,
WI
wegen Zurücknahme der Zweitzulassung
2

Der Bundesgerichtshof/ Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1986 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
1. Der am flHUB 1920 geborene Antragsteller wurde durch Erlaß vom 2. November 1950 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Werne und dem Landgericht Münster zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei seither in Werne. Durch Urkunde vom 3. März 1955 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Werne bestellt.
Im Zusammenhang mit der kommunalen Neugliederung des Raumes Münster/Hamm wurde der Bezirk des Amtsgerichts Werne durch Gesetz vom 9. Juli 1974 (GVB1. NW S. 416) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aus dem Landgerichtsbezirk Münster ausgegliedert und dem Landgericht Dortmund zugeordnet. Doch blieben die Ortsteile Herbern (Gemeinde Ascheberg) und Capelle (Gemeinde Nordkirchen) bei dem Landgericht Münster; sie wurden aus dem Bezirk des Amtsgerichts Werne herausgenommen und dem Amtsgericht Lüdinghausen zugeschlagen. Wegen der Zuordnung des Amtsgerichts Werne zu dem Landgericht Dortmund wurde der Antragsteller durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1974 unter Zurücknahme der Zulassung bei dem Landgericht Münster und Aufrechterhaltung der Zulassung bei dem Amtsgericht Werne ab 1. Januar 1975 anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Dortmund zugelassen. Wegen der Herauslösung der Ortsteile Herbern und Capelle aus dem Amtsgerichtsbezirk Werne stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 9. Dezember 1974 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Werne zugelassenen
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Rechtsanwälte bei dem Landgericht Dortmund und dem Landgericht Münster zur Vermeidung von Härten geboten sei. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1984 getroffen. Demgemäß erhielt der Antragsteller durch Urkunde vom 16. Dezember 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 die Zweitzulassung bei dem Landgericht Münster. Nachdem das Amtsgericht Werne gemäß § 4 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentli.chen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GVB1. NW S. 307) mit Ablauf des 31. Dezember 1979 aufgehoben und die Gemeinde Werne ab 1. Januar 1980 dem Amtsgericht Lünen zugeordnet worden war, ist der Antragsteller bei diesem Amtsgericht zugelassen. Für die Dauer seiner Zulassung bei dem Amtsgericht Lünen ist er weiterhin Notar mit Amtssitz in Werne.
2. Mit Schreiben vom 17. April 1984, bei dem Präsidenten des Landgerichts Münster eingegangen am 24. April 1984, hat der Antragsteller beantragt, seine gleichzeitige Zulassung bei diesem Landgericht über den 31. Dezember 1984 hinaus bis zur Aufgabe seines Berufs als Rechtsanwalt und Notar, gegebenenfalls noch weitere zehn Jahre zu verlängern. Der Landgerichtspräsident hat "grundsätzlich ein Bedürfnis für die Verlängerung zur Zeit bestehender Zweitzulassungen" bejaht, wobei er in erster Linie auf die Belange der Rechtsuchenden abstellte und im übrigen eine Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers mit Rücksicht auf dessen Alter in Erwägung zog. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm hat angeregt, die Zweitzulassung zurückzunehmen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat sich den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer angeschlossen.
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6S-
Durch Bescheid vom 20. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Münster gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO mit Ablauf des 31. Dezember 1984 zurückgenommen; zugleich hat er den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Zweitzulassung zu verlängern. Auf den rechtzeitigen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 und 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 59/85) nur auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen
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Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
2. Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei dem Landgericht Münster eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde.
a) Stellt man auf die Struktur und den Umfang der Praxis ab, so ist nicht überzeugend dargelegt, daß der Ver-
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(S
lust der Zweitzulassung für den Antragsteller zu empfindlichen wirtschaftlichen Einbußen führen wird. Es fehlt insbesondere an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der von ihm behauptete Umsatzrückgang von 25 bis 32 % droht.
Es handelt sich um eine große und leistungsstarke Praxis. Der Antragsteller übt sie in Sozietät mit den Rechtsanwälten Dr. Nm und	aus. Seine
 Sozien sind nicht bei dem Landgericht Münster als zweitem Landgericht zugelassen. Der Antragsteller ist der einzige Notar unter den drei Partnern. Er erzielte für sich allein aus der Praxis in den letzten Jahren folgende Gewinne:
1982	120.000	DM
493.000	DM
613.000	DM
1983	332.038	DM
1984	508.207	DM
Die Gesamtumsätze (brutto) aus der Anwalts- und Notartätigkeit betrugen:
1982	1.527.638,22	DM
1983	1.220.176,90	DM
1984	1.371.085,59	DM.
Dabei liegt das Schwergewicht	der Praxis eindeutig auf
 der Notartätigkeit sowie der anwaltlichen Rechtsund Wirtschaftsberatung. Der Antragsteller selbst hat das Verhältnis der forensischen zur außerforensischen Tätigkeit (ein-
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 schließlich Notartätigkeit) auf 1 zu 4 geschätzt. Die genannten Gesamtumsätze entfallen zur Hälfte auf seine Notartätigkeit, so daß die drei Partner der Sozietät in Ausübung des Anwaltsberufs an Einnahmen erzielten:
1982	763.819,11	DM
1983	610.088,45	DM
1984	685.542,79	DM
Hiervon wiederum entfiel nur der kleinere Teil (weniger als ein Drittel) auf die forensische Tätigkeit. Die forensischen Mandate aus den Landgerichtsbezirken Dortmund und Münster erbrachten:
1982	224.545,06	DM
1983	141.128,76	DM
1984	168.365,19	DM
Diese Umsätze stammen zu dem größeren Teil (zu 68,24 %) aus dem Dortmunder Bezirk, der dem Antragsteller erhalten bleibt. Sie verteilen sich wie folgt:
Dortmund
1982	170.520,83	DM
(75,94 %)
1983	107.325,02	DM
(76,05 %)
86.571,13 DM (51,42 %)
Münster 54.024,23 DM (24,06 %)
33.803,74 DM (23,95 %)
81.794,06 DM (48,58 %)
1984
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^5"
Geht man davon aus, daß die Mitglieder der Sozietät in den Jahren 1982 bis 1984 (nach Abzug der erheblichen Versorgungsleistungen für die Witwe	etwa	50 % der Be-
triebseinnahmen als Überschuß zur Verteilung unter sich erwirtschafteten, so würde der Wegfall der Prozeßmandate aus dem Landgerichtsbezirk Münster zu Gewinnverlusten führen, die sich in einer Größenordnung zwischen rund 16.000 DM bis
40.000	DM jährlich bewegen. An diesem Verlust ist der Antragsteller mit einem Anteil beteiligt, der sich von zunächst 55 % im Laufe der Jahre bis auf 33 1/3 % verringert. Das ist unter den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen für ihn hinnehmbar.
Der Ehrengerichtshof hat allerdings angenommen, daß die Aufteilung der forensischen Mandate zwischen den verschiedenen Landgerichtsbezirken zu demindest ein "Indikator" auch für die Verteilung der außerforensischen Mandate ist (S. 10). Soweit damit angedeutet werden soll, daß mit dem zu erwartenden Verlust von Prozeßaufträgen ein entsprechender prozentualer Verlust aus Beratungsmandaten und Notartätigkeit einhergeht, könnte der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht folgen. Er folgt auch nicht der noch weitergehenden Auffassung des Antragstellers, daß die zu erwartenden Verluste aus diesen Bereichen noch erheblich größer seien als die Einbußen aus Prozeßmandaten. Zum einen sind die Teile des früheren Amtsgerichtsbezirks Werne, die beim Landgerichtsbezirk Münster geblieben sind, verkehrsmäßig weiterhin nach Werne ausgerichtet. Zum anderen aber wird sich zugunsten des Antragstellers auswirken, daß er bereits seit 35 Jahren in Werne und im Landgerichtsbezirk Münster tätig ist und daß er als Senior eine Kanzlei führt, die auf eine
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75jährige Tradition zurückblicken kann. Der Antragsteller übte die Praxis früher in Sozietät mit seinem Vater aus, dem Rechtsanwalt und Notar Leo	der	seit	dem Jahre 1909
bei dem Amtsgericht Werne und dem Landgericht Münster zugelassen war und im Jahre 1967 gestorben ist. Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, daß Mandanten aus dem Landgerichtsbezirk Münster, die der Antragsteller dort nicht vor dem Landgericht vertreten könnte, den Verlust der Zweitzulassung zu dem Anlaß nehmen werden, die Kanzlei zu meiden. Insofern ist auch nicht zu befürchten, daß er die zwei Großmandate aus diesem Bezirk, die Adelsvermögen betreffen, in Zukunft verlieren wird.
Im vorliegenden Fall spricht weiter nichts dafür, daß sich wirtschaftliche Einbußen vom Ausmaß einer besonderen Härte im Hinblick gerade darauf ergeben könnten, daß der Antragsteller die Zweitzulassung bei einem Landgericht verliert, bei dem er bis Ende 1974 als einzigem Landgericht zugelassen war. Die mitgeteilten Umsatz- und Gewinnzahlen sowie die Aufnahme zweier beim Landgericht Dortmund zugelassener Rechtsanwälte in die Kanzlei in den Jahren 1978 und 1982 deuten vielmehr darauf hin, daß sich die Ertragslage der Praxis für ihn nach dem Verlust der Zweitzulassung nicht schlechter darstellen wird, als sie es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse - ohne die Gebietsänderung gewesen wäre. Der allgemeine Rückgang der Beurkundungszahlen im Notariat, auf den sich der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung beruft, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Dieser Rückgang hängt nicht mit der Gebietsänderung zusammen; § 227 a BRAO dient nicht dem Zweck, solche Nachteile abzuwenden.
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6S
b) Bei der guten beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Antragstellers reichen auch seine besonderen persönlichen Verhältnisse - sein Lebensalter von zur Zeit 66 Jahren, seine schwere Verwundung im zweiten Weltkrieg (Hirnverletzung) und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % - weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit aus, die wirtschaftlichen Einbußen, die er beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten hat, so zu verstärken, daß die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gerechtfertigt wäre. Dem Antragsteller ist es trotz seines Alters und seiner Verwundung gelungen, die Praxis auf einem hohen Stand zu halten. Für die Zukunft hat er durch den Sozietätsvertrag vorgesorgt. Seine wirtschaftlich nicht meßbaren gefühlsmäßigen Bindungen nach Münster, die sich aus der Dauer seiner Zulassung und der Fortführung einer Praxis mit jahrzehntelanger Tradition ergeben, haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Soweit der Ehrengerichtshof sie uneingeschränkt zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, vermag der Senat dieser Beurteilung aus Rechtsgründen nicht zu folgen.
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Nach allem muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen werden.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Quack	Jordan