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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Sein Gesuch, ihn von der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei zu befreien, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 12. In derselben Verfügung hatte der Antragsgegner auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diesen Teil seiner Entscheidung hat er im gerichtlichen Verfahren jecloch wieder aufgehoben. Den hiernach verbliebenen, gegen die Versagung der Befreiung von der Kanzleipflicht gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Nach § 29 Abs.3 Satz 3 BRAO kann ein Bescheid, durch den ein Gesuch um Befreiung von der Kanzleipflicht (§27 Abs. 2 BRAO) abgelehnt wird, nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Ein Rechtsmittel ist gegen das auf den Antrag ergehende Erkenntnis des Ehrengerichtshofs nicht gegeben. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat mit 10.000,— DM als angemessen erachtet, da die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechts anwaltschaft im zweiten Rechtszug nicht mehr Verfahrensgegenstand war.

Zitierte Normen: § 29 BRAO
RechtsmittelBRAOAnwZAntragsgegnerVerfügungunzulässig

Volltext der Entscheidung

2'U5 00^
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Michael
 Bl
istraße
- Antragstellers und Be schwerdeführers -
gegen
 den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in B] [weg dB) B]
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Befreiung von der Kanzleipflicht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 29. April 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 10.000,— DM festgesetzt.
 
Gründe :
Der Antragsteller ist durch Verfügung vom 20. Oktober 1983 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Bremen zugelassen worden.
Er unterhält keine Kanzlei. Sein Gesuch, ihn von der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei zu befreien, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 12. November 1984 abgelehnt. In derselben Verfügung hatte der Antragsgegner auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diesen Teil seiner Entscheidung hat er im gerichtlichen Verfahren jecloch wieder aufgehoben. Den hiernach verbliebenen, gegen die Versagung der Befreiung von der Kanzleipflicht gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 BRAO kann ein Bescheid, durch den ein Gesuch um Befreiung von der Kanzleipflicht (§27 Abs. 2 BRAO) abgelehnt wird, nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Ein Rechtsmittel ist gegen das auf den Antrag ergehende Erkenntnis des Ehrengerichtshofs nicht gegeben. Dies folgt aus § 42 BRAO, der die sofortige Beschwerde in Zulassungssachen - um eine solche handelt es sich hier - nur für bestimmt bezeichnete Fälle eröffnet. Der Fall des § 29 BRAO gehört nicht dazu; eine analoge Anwendung des § 42 BRAO auf ihn kommt nicht in Betracht. Dies hat der Senat, worauf der Antragsteller hingewiesen wurde, mehrfach entschieden (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B)
 
4/66 = EGE IX 38, 39 und vom 3. März 1969 - AnwZ (B)
10/68 = EGE X 75, 77). Daran hält er fest.
Die hiernach gebotene Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig bedurfte keiner vorhergehenden mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25).
Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat mit 10.000,— DM als angemessen erachtet, da die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechts anwaltschaft im zweiten Rechtszug nicht mehr Verfahrensgegenstand war.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer	Rössler	Messer