»latz, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Geschäftswert Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.900,- DM festgesetzt. Mai 1982, das den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend machte, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dem Antragsteller steht die sofortige Beschwerde hiernach allein offen, sofern der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Die Festsetzung des Geschäftswerts ist ein in § 42 BRAO nicht erwähnter Ausspruch, der selbständiger Anfechtung entzogen ist (Senatsbeschlüsse vom 15» Januar 1973 - AnwZ (B) 16/72 und vom 7. ff Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren entspricht dem allein noch in Betracht kommenden Kosteninteresse (SenatsbeschluS vom 7.
2112 064 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 40/82 BESCHLUSS ln dem Verfahren des Assessors Josef M. F tstraBe Antragstellers und Beschwerdeführers Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und van gegen die Rechtsanwaltskammer »latz, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Geschäftswert Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer am 28. Februar 1983 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1982 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.900,- DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller erstrebte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen das Gutachten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 1982, das den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend machte, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Den Antrag hat er vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehren- gerichtshof zurückgenommen. Oer Ehrengerichtshof hat ihm darauf die Verfahrenskosten auferlegt und den Geschäftswert auf 100.000»- DM festgesetzt. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Höhe des festgesetzten Geschäftswerts. Das Rechtsmittel ist unzulässig. In Zulassungssachen gemäß § 9 BRAO sind die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAO bezeichneten Fällen anfechtbar. Dem Antragsteller steht die sofortige Beschwerde hiernach allein offen, sofern der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Ehrengerichtshof hat infolge der Rücknahme des Antrags zur Hauptsache nicht entschieden. Die Festsetzung des Geschäftswerts ist ein in § 42 BRAO nicht erwähnter Ausspruch, der selbständiger Anfechtung entzogen ist (Senatsbeschlüsse vom 15» Januar 1973 - AnwZ (B) 16/72 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81, insoweit in BGHZ 82, 333 nicht abgedruckt). Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25, 27). ff Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren entspricht dem allein noch in Betracht kommenden Kosteninteresse (SenatsbeschluS vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81). Pfeiffer Hagen Jähnke Lepa Kohlndorfer Weise Messer - i