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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren wegen Führung einer Zusatzbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Stüer Quaas Vorinstanz:

TolksdorfAGHBeschwerdeverfahrenAnwZSchmidt-RäntschProfessorQuaasFührung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 40/09
29. September 2009
in dem Verfahren
 wegen Führung einer Zusatzbezeichnung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 29. September 2009 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil er das Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 215 Abs. 3 BRAO mit dem entsprechend anzuwendenden [dazu Senat, BGHZ 50, 197, 198] § 201 Abs. 1 BRAO a.F.).
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt, was zwei Drittel des Gegenstandswerts eines Streits über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (dazu Senat,
 Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 43/08, NJW2009, 2381, insoweit nur bei juris) entspricht.
Tolksdorf
 Schmidt-Räntsch
 Stüer
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 12.01.2009 - AGH 23/08 (II 17) -
Lohmann