Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. 4 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 40/07 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. März 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. August 2007 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 -3- BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. 4 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06 Tz. 4). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. Terno Ernemann Freilesen Hauger Kappelhoff Stüer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 14/06 - Schaal