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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Die Antragsgegnerin hat in dem auf Antrag der Antragstellerin eingeleiteten und zunächst nach § 10 Abs. 2 BRAO ausgesetzten Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 20. April 2003 festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht (mehr) vorliege und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, jedoch beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 10 BRAO § 91a ZPO
KostenVersagungsgrundBRAOBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40/03
BESCHLUSS
vom 24. März 2004 in dem Verfahren
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen ablehnenden Gutachtens nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 24. März 2004 beschlossen:
Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 €festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat in dem auf Antrag der Antragstellerin eingeleiteten und zunächst nach § 10 Abs. 2 BRAO ausgesetzten Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 ein ablehnendes Gutachten erstattet, weil die Antragstellerin als Notarin strafrechtlich geahndete Falschbeurkundungen begangen hat (Urteil des Amtsgerichts C. vom 14. August 1998 - rechtskräftig seit dem 15. Dezember 1999 -) und deshalb der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 29. April 2003 festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht (mehr) vorliege und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen zunächst sofortige Beschwerde eingelegt. Am 23. Januar 2004 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rechtsanwalt-
Schaft zugelassen. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, jedoch beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungserklärung hätte die sofortige Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt.
Deppert	Otten	Ernemann	Ganter
 Salditt	Wosgien	Schott