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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich am 16. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs.3 BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich der Anwaltsgerichtshof - wie hier - in den Gründen seiner Entscheidung mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt hat (vgl. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht zugelassen wird. Für eine Ergänzung der Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof ist deshalb kein Raum (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 145 BRAO
RechtsmittelBundesgerichtshofAnwZAnwaltsgerichtshofBeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 39/98
vom 16. November 1998 in dem Verfahren
 wegen Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
 am 16. November 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 31. Mai 1985 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht A. als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Beschluß vom 20. Juni 1997 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag abgelehnt, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie
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bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94	vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96 - BRAK-Mitt.
1997,	92; vom 24. November 1997 - AnwZ (B)	40/97	-	BRAK-
Mitt. 1998,	41).	Das	gilt	auch	in	Fällen, in denen sich
 der Anwaltsgerichtshof - wie hier - in den Gründen seiner Entscheidung mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990	-	AnwZ	(B)	18/90	-	BRAK-Mitt. 1990,	172).
Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht zugelassen wird. Die Entscheidung erweist sich auch in einem solchen Fall nicht als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig. Für eine Ergänzung der Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof ist deshalb kein Raum (vgl. zu § 546 ZPO:	BGHZ	44,	395;	BGH,	Beschluß	vom	4.	März	1981
- IVb ZB 552/80 - NJW 1981, 2755). Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet .
Geiß
 Basdorf
Terno	Otten
 Schott
Körner
 Wüllrich