gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Oktober 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Diese Voraussetzungen lagen hier zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung zu demindest im Blick auf zwei im Jahre 1994 gegen den Antragsteller erhobene Forderungen über jeweils rund 500 DM vor, deren wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten. Zwar ist der Antragsteller nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen und sind auch die beiden genannten Forderungen inzwischen getilgt. Gegen den Antragsteller wurden indes im Jahre 1994 weitere Forderungen der Rechtsanwaltskämmer Kassel für Zwangsgelder in Höhe von 1.000 und 2.000 DM erhoben, die er - entgegen entsprechender Zusage gegenüber dem Anwaltsgerichtshof -nicht bezahlt hat. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.
BUNDESGERICHTSHOF „„ „„„ 2022 080 AnwZ (B) 39/96 BESCHLUSS vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Horst-Dieter R| itraßeft f| Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. So gravierende Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs, daß daraus die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses folgte, liegen nicht vor. Der Senat hat daher als Tatsachengericht über die sofortige Beschwerde entschieden. In der Sache hat sich die unzutreffende Annahme einer Ermessensentscheidung (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 39 Rn. 11) auf die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht ausgewirkt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein 4 Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Voraussetzungen lagen hier zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung zu demindest im Blick auf zwei im Jahre 1994 gegen den Antragsteller erhobene Forderungen über jeweils rund 500 DM vor, deren wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten. Es ist weder offensichtlich noch vom Antragsteller hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Zwar ist der Antragsteller nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen und sind auch die beiden genannten Forderungen inzwischen getilgt. Gegen den Antragsteller wurden indes im Jahre 1994 weitere Forderungen der Rechtsanwaltskämmer Kassel für Zwangsgelder in Höhe von 1.000 und 2.000 DM erhoben, die er - entgegen entsprechender Zusage gegenüber dem Anwaltsgerichtshof -nicht bezahlt hat. Wegen Forderungen von rund 350 DM Haftpflichtversicherungsbeitrag (inklusive Kosten) und von rund 75 DM Geldbuße (inklusive Kosten) sind 1995 weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgt. Rechtsanwaltskaramer-beiträge von rund 400 DM für 1996 hat er trotz wiederholter Mahnung nicht beglichen. Zudem fehlt es an der erforder- 5 liehen umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; die hierzu erteilte sachgerechte Auflage des Senatsvorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller nicht erfüllt. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Zwar war der Umfang der vom Antragsteller wahrgenommenen Mandate bislang naheliegend nicht beträchtlich. Auch betreffen die maßgeblichen unerfüllten Forderungen eher geringe Beträge. Indes kann gerade die wiederholte Nichterfüllung solcher Forderungen für die Annahme eines Vermögensverfalls als besonders signifikant angesehen werden. Letztlich liegt ein tragfähiger Grund, eine Gefährdung von Mandantengeldern durch nach Sachlage zu befürchtende Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern zu verneinen, nicht vor. Jähnke Fischer Basdorf Streck Hase Schott Körner