Das Schreiben war an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle gerichtet und ging als Telefax bei der Telefaxannahmestelle des Oberlandesgerichts Celle am Freitag, dem 11. Nachdem dem Antragsteller im Januar 1995 vom Vorsitzenden des erkennenden Senats des Anwaltsgerichtshofs mitgeteilt worden war, daß die Eingabe am 15. Juni 1995 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Aufhebung der Widerrufsverfügung. November 1994 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen hat, hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen. Die Monatsfrist für einen beim Anwaltsgerichtshof einzureichenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die am 14. Das war nicht der Fall, obwohl das Schreiben von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt vorsorglich an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet worden war. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller ist durch das Schreiben des Vorsitzenden des Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 4. November 1994 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen sei; zusätzlich ist er durch Übersendung des Schriftsatzes der Ant ragsgecnertn vcm Januar 1995 auf die Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hingewiesen worden.
2024 071 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/95 vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dietri h w! Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin S de: Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme vier Zulassung f ü r AnwaJt s s ache n, hat am Der Bundesgerichtshof, Senat 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. salditt und Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 12. Juni 1995 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1965 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 11, Oktober 1994.. zuye-stellt am 14. Oktober 1994, widerrief die Präsidentin des Oberlandesgerich cs Celle die Zulassung zur Rechtsanwalt• schaff ved die iii.assung eie R«rhr;sanwa 11 bei dem Am v m; 3 rieht Soltau und dem Landgericht Lüneburg, weil er seine Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts Soltau aufgegeben hatte, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein. Gegen diese Widerrufsverfügung legte der Antragsteller "Widerspruch*' und "Rechtsbehelf" ein. Das Schreiben war an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle gerichtet und ging als Telefax bei der Telefaxannahmestelle des Oberlandesgerichts Celle am Freitag, dem 11. November 1994, nach Dienstschluß ein. Die Präsidentin leitete am 14. November 1994 ein Doppelstück des Schreibens an den Anwaltsgerichtshof weiter, wo es am 15. November 1994 einging und unterrichtete den Antragsteller von ihrem Vorgehen. Nachdem dem Antragsteller im Januar 1995 vom Vorsitzenden des erkennenden Senats des Anwaltsgerichtshofs mitgeteilt worden war, daß die Eingabe am 15. November 1994 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen sei, beantragte er am 12. Juni 1995 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Aufhebung der Widerrufsverfügung. Der Anwaltsgerichtshof, der die Eingabe vom 11. November 1994 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen hat, hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen. Hiergen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 5 und Abs. 4 BRAO zulässige T T Die nach § 42 Abs. 1 Nr. sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Schreiben des Antragstellers ist beim Anwaltsge-richtshof erst am 15. November 1994 eingegangen. Die Monatsfrist für einen beim Anwaltsgerichtshof einzureichenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die am 14. Oktober 1994 wirksam zugesteilte Widerrufsverfügung war somit abgelaufen. Das Schreiben ist zwar beim Oberlandesgericht Celle in einer gemeinsamen Einlaufstelle bereits am 11. November 1994 als Telefax angekommen. Da es jedoch nicht an den Anwaltsgerichtshof, sondern an die Präsidentin des Oberlandesgerichts adressiert war, konnte es nur fristwahrend wirken, wenn es noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in die Verfügungsgewalt des Anwaltsgerichtshofs kam. Das war nicht der Fall, obwohl das Schreiben von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt vorsorglich an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet worden war. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller ist durch das Schreiben des Vorsitzenden des Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 4. Januar 1995 mitgetei.lt worden, daS sein Schreiben erst am 15. November 1994 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen sei; zusätzlich ist er durch Übersendung des Schriftsatzes der Ant ragsgecnertn vcm 19. Januar 1995 auf die Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hingewiesen worden. Der Antragsteller hatte also spätestens Ende Januar 1995 Kenntnis von der Fristversäumung. Sein erst am 12. Juni 1995 gestellter Wiedereinsetzungsantrag war somit verspätet (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 22 FGG). Jähnke Ulsamer van Gelder Otten