August 1991 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und München II. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die große Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz in Frankfurt sowie der Wohnung in Bad Homburg v. und der geplanten Kanzlei in München mache es dem Antragsteller unmöglich, den angestrebten Anwaltsberuf tatsächlich in einem nennenswerten Umfang auszuüben. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers in Frankfurt mit dem angestrebten Anwaltsberuf nicht vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140; 100, 87, 93). Die große Entfernung zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung einerseits und der geplanten Kanzlei in München andererseits läßt es nicht zu, daß der Antragsteller den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang selbst ausüben kann. Ihm bleibt also nur ein Tag pro Woche, um nach München zu fahren, wobei die Fahrtzeit bereits mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt. Das bedeutet, daß der Antragsteller allenfalls einen halben Tag pro Woche seiner Anwaltstätigkeit in München nachgehen kann. Auf diese Weise läßt sich eine anwaltliche Tätigkeit, die einen nennenswerten Umfang erreicht, nicht ordnungsgemäß ausüben. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß dem Antragsteller für die eigentliche anwaltliche Tätigkeit am Ort der Kanzlei nur eine äußerst beschränkte Zeit zur Verfügung steht, die nur sehr starr eingeplant werden kann, weil jede Fahrt nach München und zurück einen Zeitaufwand von sechs Stunden erfordert. Vielmehr darf zu demindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, Beratungen und forensische Vertretungen am Ort der Zulassung, der auch der Ort der Kanzlei ist, in nennenswertem Umfang wahrzunehmen. Für die Frage der Vereinbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit mit dem angestrebten Beruf eines Rechtsanwalts kommt es darauf an, inwieweit der Bewerber in der Lage ist, die anwaltliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang selbst auszuüben. Unerheblich ist auch der Hinweis des Antragstellers auf die Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät.
2022 011 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 39/92 BESCHLUSS vom 30. November 1992 in dem Verfahren Wilfried reg fl Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Rechtsanwaltskammer München, itraße^P' Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft SJ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 20. Juli 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Der am 1943 geborene Antragsteller bestand im Jahre 1971 die zweite juristische Staatsprüfung. Bis 1989 war er als Beamter in verschiedenen Bundesministerien in Bonn tätig, zuletzt als Ministerialdirigent im Bundesministerium der Finanzen. Von April 1989 bis Januar 1991 war er Staatssekretär der SenatsVerwaltung für Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Berlin. Diese Tätigkeit endete mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Seit Mai 1991 ist der Antragsteller als Direktor bei der ellschaft für G AG (BGAG) in Homburg v. d. H. Mit Schreiben vom 25. August 1991 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und München II. Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren eingeholten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die große Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz in Frankfurt sowie der Wohnung in Bad Homburg v. d. H. und der geplanten Kanzlei in München mache es dem Antragsteller unmöglich, den angestrebten Anwaltsberuf tatsächlich in einem nennenswerten Umfang auszuüben. tätig. Er wohnt mit seiner Familie in Bad 4 Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat daraufhin das Zulassungsverfahren gemäß § 9 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. m Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers in Frankfurt mit dem angestrebten Anwaltsberuf nicht vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140; 100, 87, 93). Die große Entfernung zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung einerseits und der geplanten Kanzlei in München andererseits läßt es nicht zu, daß der Antragsteller den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang selbst ausüben kann. Die Entfernung zwischen Frankfurt und München beträgt ca. 390 km. Selbst unter günstigen Bedingungen benötigt der Antragsteller mindestens drei Stunden, um diese Entfernung zu überwinden. Eine Fahrt nach München und zurück kostet S9 ihn bereits mehr als einen halben Arbeitstag. Die Tätigkeit des Antragstellers in Frankfurt a. M. ist eine Vollzeitbeschäftigung. Nach seinen Angaben ist er derzeit von Montag mittag bis Freitag mittag in Frankfurt beschäftigt. Ihm bleibt also nur ein Tag pro Woche, um nach München zu fahren, wobei die Fahrtzeit bereits mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt. Das bedeutet, daß der Antragsteller allenfalls einen halben Tag pro Woche seiner Anwaltstätigkeit in München nachgehen kann. Auf diese Weise läßt sich eine anwaltliche Tätigkeit, die einen nennenswerten Umfang erreicht, nicht ordnungsgemäß ausüben. Ein Anwalt muß in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehört vor allem die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Diese lassen sich nicht auf einen halben Tag in der Woche zusammendrängen, sie sind vielmehr an wechselnden Tagen und zu wechselnden Tageszeiten wahrzunehmen. Ein Rechtsanwalt muß auch ausreichend Zeit für Gespräche mit seinen Mandanten haben. Diese Gespräche müssen in Eilfällen auch kurzfristig möglich sein. Es mag zwar sein, daß die Entgegennahme von Zustellungen oder von kurzen Nachrichten durch die Münchner Kanzlei, in die der Antragsteller eintreten will, gewährleistet ist. Telefonische Nachrichten mögen ihn auch an seiner regelmäßigen Arbeitsstelle in Frankfurt erreichen. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß dem Antragsteller für die eigentliche anwaltliche Tätigkeit am Ort der Kanzlei nur eine äußerst beschränkte Zeit zur Verfügung steht, die nur sehr starr eingeplant werden kann, weil jede Fahrt nach München und zurück einen Zeitaufwand von sechs Stunden erfordert. Es kommt nicht darauf an, wie der jeweilige Antragsteller seine Anwaltstätigkeit konkret ausgestalten will, so z. B., ob er keine Mandate zur gerichtlichen Vertretung oder Beratung am Zulassungsort übernehmen will. Vielmehr darf zu demindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, Beratungen und forensische Vertretungen am Ort der Zulassung, der auch der Ort der Kanzlei ist, in nennenswertem Umfang wahrzunehmen. Vergeblich weist der Antragsteller darauf hin, daß er in München von seinen Sozien vertreten werden könne. Dies kann im Ausnahmefall eine Lösung sein. Es darf jedoch nicht zur Regel werden. Für die Frage der Vereinbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit mit dem angestrebten Beruf eines Rechtsanwalts kommt es darauf an, inwieweit der Bewerber in der Lage ist, die anwaltliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang selbst auszuüben. Unerheblich ist auch der Hinweis des Antragstellers auf die Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät. Bei der überörtlichen Sozietät steht dem rechtsuchenden Publikum an jedem Ort, an dem die Sozietät vertreten ist, eine Kanzlei zur Verfügung, in der zu demindest ein Mitglied der Sozietät Sf anwesend ist (vgl. BGHZ 108, 290, 295). Demgegenüber hält der Antragsteller sich überwiegend in Frankfurt auf, während sich seine Kanzlei nur in München befinden würde. Odersky Ulsamer van Gelder Paepcke Jordan Schmitz Müller