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BGH

Gericht: BGH

Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller ist im Jahre 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wermelskirchen und dem Landgericht Wuppertal zugelassen worden. Dezember 1980 bei dem Amtsgericht Wermelskirchen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Wuppertal unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten sei. Juni 1990 hat der Antragsteller die Verlängerung seiner gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Wuppertal beantragt. Februar 1991 hat der Antragsgegner die Verlängerung der Zweitzulassung abgelehnt und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Wuppertal wi- 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltskammer grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die mit § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besondere Härte" bei ihm erfüllt sind. Weitere Umstände, die im Zusammenhang mit den relativ niedrigen Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Betriebskosten der Praxis sind entgegen der Ansicht des Antragstellers kein relevantes Kriterium für die Annahme einer besonderen Härte. § 227 a BRAO gewährt dem Rechtsanwalt eine Übergangszeit, um ihm die Anpassung seiner Praxis an die absehbaren wirtschaftlichen Veränderungen zu ermöglichen, die der Wegfall der Zweitzulassung zur Folge hat. Überdies ist dieser anteilige Umsatz von 12 % für das Jahr 1989 von nur begrenztem Aussagewert, weil die Steigerung der Umsatzanteile für den Landgerichtsbezirk Wuppertal darauf hindeutet, daß der Antragsteller seine beruflichen Aktivitäten in diesem Bereich ausgeweitet hat. Derartige Entwicklungen sind bei der Beurteilung der besonderen Härte nicht zu berücksichtigen, weil durch § 227 a BRAO eine Ausweitung der beruflichen Aktivitäten in dem Gebiet, für das der Rechtsanwalt nur während der Übergangszeit zugelassen ist, nicht geschützt wird. Da die Nachteile, die für den Antragsteller aus dem Verlust der Zulassung beim Landgericht Wuppertal entstehen, schon für sich die Annahme einer besonderen Härte nicht rechtfertigen, kommt es nicht mehr darauf an, daß überdies

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwalthärtenWuppertalAntragsgegnerBRAObesonder

Volltext der Entscheidung

2033 043
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/91
BESCHLUSS
vom 2. Dezember 1991
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernd S|
■Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, MMPp-L^PBp-Platz 4P, DPPPHPP, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^p, itraßepp.
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 2. Dezember 1991
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
 Prof, Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise,
 Dr. von Hase und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller ist im Jahre 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wermelskirchen und dem Landgericht Wuppertal zugelassen worden. Durch § 2 Abs. 1 des III. Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juni 1978 (GV.NW.
 S. 307) ist das Amtsgericht Wermelskirchen mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet worden.
Der Antragsgegner hat mit Erlaß vom 23. Oktober 1980 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 bei dem Amtsgericht Wermelskirchen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Wuppertal unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten sei. Diese Feststellung war bis zu dem 31. Dezember 1990 befristet.
Der Antragsteller ist durch Urkunde vom 20. November 1980 zugleich bei dem Landgericht Wuppertal zugelassen worden. Mit Schreiben vom 28. Juni 1990 hat der Antragsteller die Verlängerung seiner gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Wuppertal beantragt. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln und Düsseldorf haben die Verlängerung befürwortet; der Präsident des Oberlandesgerichts in Düsseldorf hält den Antrag für unbegründet.
Mit Verfügung vom 11. Februar 1991 hat der Antragsgegner die Verlängerung der Zweitzulassung abgelehnt und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Wuppertal wi-
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derrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner formund fristgerechten sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1.	Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltskammer grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990
- AnwZ (B) 55/90; vgl. hierzu auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 = AnwBl. 1989, 696). Das Europäische Gemeinschaftsrecht ist - wie der Senat ebenfalls entschieden hat (BGHZ 108, 342 ff) - auf einen derartigen Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, nicht anwendbar.
2.	Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach
§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um
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als "besondere" i.S. dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 10/91) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzel-falls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die mit § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Große des zu erwartenden Verlustes ein Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Anwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchti-^	gung)	vorliegen, aufgrund derer er seine Einbuße möglicher-
weise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besondere Härte" bei ihm erfüllt sind.
a) Die vom Antragsteller angegebenen Umsatzanteile für die Jahre 1985 bis 1988, die auf die abgetrennten Gebiete entfallen, liegen erheblich unter den vom Senat in ständi-
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ger Rechtsprechung festgelegten Richtwerten. Weitere Umstände, die im Zusammenhang mit den relativ niedrigen Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Betriebskosten der Praxis sind entgegen der Ansicht des Antragstellers kein relevantes Kriterium für die Annahme einer besonderen Härte. § 227 a BRAO gewährt dem Rechtsanwalt eine Übergangszeit, um ihm die Anpassung seiner Praxis an die absehbaren wirtschaftlichen Veränderungen zu ermöglichen, die der Wegfall der Zweitzulassung zur Folge hat. Dazu gehören auch die betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, die zur Anpassung der Betriebskosten an die veränderten Umsätze erforderlich sind.
Die Umsatzzahlen für das Jahr 1989 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der mögliche anteilige Umsatzverlust von 12 % begründet allein noch keine besondere Härte. Überdies ist dieser anteilige Umsatz von 12 % für das Jahr 1989 von nur begrenztem Aussagewert, weil die Steigerung der Umsatzanteile für den Landgerichtsbezirk Wuppertal darauf hindeutet, daß der Antragsteller seine beruflichen Aktivitäten in diesem Bereich ausgeweitet hat. Derartige Entwicklungen sind bei der Beurteilung der besonderen Härte nicht zu berücksichtigen, weil durch § 227 a BRAO eine Ausweitung der beruflichen Aktivitäten in dem Gebiet, für das der Rechtsanwalt nur während der Übergangszeit zugelassen ist, nicht geschützt wird.
Da die Nachteile, die für den Antragsteller aus dem Verlust der Zulassung beim Landgericht Wuppertal entstehen, schon für sich die Annahme einer besonderen Härte nicht rechtfertigen, kommt es nicht mehr darauf an, daß überdies
 
Vorteile aus der nunmehrigen Zulassung beim Landgericht Köln zu berücksichtigen wären.
b) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer besonderen Härte.
Odersky	Kutzer	Thode	van	Gelder
 Weise	Hase	Salditt