* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

in dem Zulassungsverfahren des Assessors Wolfgang Aufenthalts, zur Zeit unbekannten Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^flftstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Der vom Antragsteller angerufene Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, BGHZ 94, 364, unter anderem folgendes aus: Das Verbot, Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Zulassung bei einem Gericht aus anderen als den in der Bundes recht sanwaltsordnung bezeichneten Gründen abzulehnen, beziehe sich auf Entscheidungen, mit denen sachlich über das Zulassungsbegehren befunden werde; es hindere die LandesJustizverwaltung nicht, in besonderen Fällen einen Zulassungsantrag aus verfahrensmäßigen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Juli 1988 - AnwZ (B) 19/88 - festgehalten, welcher in einem anderen vom Antragsteller anhängig gemachten Zulassungsverfahren ergangen ist: Der Antragsteller hatte im Jahre 1982 beim Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten in Berlin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, sich aber geweigert, von ihm verlangte ergänzende Angaben zu machen. Auch das im vorliegenden Verfahren wiederholte Zulassungsbegehren gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner in BGHZ 94, 364 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen; dies umso weniger, als inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. hof für Rechtsanwälte hat daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

ZulassungsverfahrenangebenAntragsgegnerZulassungsantragRechtsanwälteZulassung

Volltext der Entscheidung

2050 071
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/90	BESCHLUSS
in dem Zulassungsverfahren
 des Assessors Wolfgang Aufenthalts,
 zur Zeit unbekannten
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^flftstraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat im November 1987 beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht und beim Amtsgericht Köln zuzulassen. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Verfügung vom 22. März 1988 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller weder die für einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag erforderliche Zustellanschrift angegeben noch die erbetenen Auskünfte erteilt habe.
3
Diese seien zur Prüfung, ob der beantragten Zulassung ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegenstehe, unerläßlich. Insbesondere habe sich der Antragsteller geweigert, Angaben dazu zu machen, aus welchem Beamtenverhältnis er zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grunde in den Ruhestand versetzt worden sei.
Der vom Antragsteller angerufene Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers. Sie ist unbegründet.
Der Antragsteller hatte einen inhaltsgleichen Antrag bereits im Jahre 1983 gestellt. Dieser wurde schon damals abgelehnt, weil sich der Antragsteller geweigert hatte, die erforderlichen substantiierten Angaben zu seiner früheren Tätigkeit zu machen; insbesondere war er nicht mit der Einsicht in die beim Präsidenten des Kammergerichts geführten Personalakten einverstanden gewesen. Das von ihm daraufhin eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Entscheidung blieb sowohl beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wie auch beim beschließenden Senat ohne Erfolg. Der Senat führte in seinem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, BGHZ 94, 364, unter anderem folgendes aus: Das Verbot, Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Zulassung bei einem Gericht aus anderen als den in der Bundes recht sanwaltsordnung bezeichneten Gründen abzulehnen, beziehe sich auf Entscheidungen, mit denen sachlich über das Zulassungsbegehren befunden werde; es hindere die LandesJustizverwaltung nicht, in besonderen Fällen einen Zulassungsantrag aus verfahrensmäßigen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
An dieser Auffassung hat der Senat in dem Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 19/88 - festgehalten, welcher in einem anderen vom Antragsteller anhängig gemachten Zulassungsverfahren ergangen ist: Der Antragsteller hatte im Jahre 1982 beim Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten in Berlin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, sich aber geweigert, von ihm verlangte ergänzende Angaben zu machen.
Auch das im vorliegenden Verfahren wiederholte Zulassungsbegehren gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner in BGHZ 94, 364 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen; dies umso weniger, als inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) in die Bundesrechtsan-waltsordnung ein neuer § 36 a eingefügt worden ist, durch dessen Absatz 2 der Gesetzgeber die Auffassung des Senats bestätigt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Zulassungsantrags als unzulässig liegen hier vor. Weder der Antragsgegner noch der nach § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 2 BRAO in das Zulassungsverfahren eingeschaltete Vorstand der Rechtsanwaltskammer noch der beschließende Senat können ohne urkundlich belegte Angaben des Antragstellers über seine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst und über die Gründe ihrer Beendigung prüfen, ob dem Zulassungsantrag gesetzliche Hindernisse entgegenstehen. Auf diese Rechtslage ist der Antragsteller in den früheren und in dem jetzigen Zulassungsverfahren wiederholt hingewiesen worden. Der Ehrengerichts-
5
hof für Rechtsanwälte hat daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
Merz	Kutzer	Schmitz	von	Gelder
 Weise	Hase	Kieserling