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BGH

Gericht: BGH

Die Ausschließung wurde mit dem Urteil des Senats vom 29. Dezember 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln zuzulassen. Dagegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die in dem Gutachten bezeichneten Versagungsgründe vorliegen. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gegeben ist. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§ 42 Abs.5, 6 BRAO). Dem Ehrengerichtshof unterlaufene Fehler in der Gerichtsbesetzung oder in der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die der Antragsteller bemängelt, könnten sich daher auf die Entscheidungsfindung des Senats nicht auswirken und wären geheilt (BGH, Beschluß vom 24. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof den Tatsachenstoff seiner Würdigung ohne Rücksicht auf dessen Behandlung in ehrengerichtlichen Verfahren und ohne Rücksicht auf die vom Antragsteller behauptete Teilverjährung nach § 115 BRAO zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt S 7 Nr. 5 BRAO den Anforderungen, die nach der Verfassung an eine Regelung der Berufswahl zu stellen sind (BGHZ 68, 46, 48; BVerfGE 63, 266, 286 f). Bei der Bewertung des Verhaltens eines Anwaltsbewerbers nach dieser Bestimmung mag auch eine Rolle spielen, welche Tatbestände der Gesetzgeber als hinreichend für den Ausschluß eines Rechtsanwalts aus der I Rechtsanwaltschaft angesehen hat. Der Antragsteller erliegt indessen einem Irrtum, wenn er aus der Art einer gegen ihn verhängten Strafe auf die standesrechtliche Unerheblichkeit « des zugrundeliegenden Verhaltens schließt. Auch eine mit Geldstrafe geahndete Tat kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs begründen (BGH, Beschluß vom 27. Weder hat das Gebot der Sachlichkeit seine Bedeutung verloren noch sind nunmehr Straftaten einschließlich strafbarer Beleidigungen mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar (BGH, Urteil vom 8. 2. Ob der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO), bemißt sich unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände danach, ob er nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist. Dabei sind insbesondere das Gewicht seines schuldhaften Verhaltens und der Zeitablauf zu würdigen; starre Fristen gibt es - auch nach einem ehrengerichtlichen Ausschluß aus der Anwaltschaft - nicht (vgl. Die Sachverhalte, welche dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft zugrundelagen, ferner die zusätzlichen, 1986 strafgerichtlich abgeurteilten Taten hat der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargestellt; der Senat nimmt darauf Bezug. Davon, daß der Antragsteller nicht mehr getan habe als was jetzt vom Bundesverfassungsgericht als erlaubt bezeichnet worden ist, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Rede sein. c) Die Gesamtwürdigung dieser Vorfälle ergibt eine fortdauernde Unwürdigkeit des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Antragsgegnerin auch den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO zutreffend geltend gemacht hat. Der Senat enthält sich deshalb einer Entscheidung hierüber; die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß auch dieser Versagungsgrund vorliege, wird mit dem vorliegenden Beschluß, der das

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 3 GG § 59 BeamtVG § 48 BBG § 14 BRAO § 21 StGB § 7 BRAO
RechtsanwaltschaftBRAOAnwZEhrengerichtshofVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bi 39/88	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Regierungsdirektors a.D. Dr H^HHMstiraße
 Dietrich
B
t
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Köln, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HRflHIV Straße
 den Präsidenten
/
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1988 wird mit der aus den Gründen ersichtlichen Maßgabe zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am	1935	geborene Antragsteller war - nach
 verschiedenen anderen juristischen Tätigkeiten - von 1976 bis 1986 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln zugelassen. In dieser Zeit wurde er mehrfach standesrechtlich belangt. 1979 verhängte das Ehrengericht einen Verweis und eine Geldbuße von 8.000,- DM, 1983 einen Verweis und eine Geldbuße von 14.000,- DM; im Jahre 1984 schloß das Ehrengericht ihn aus der Rechtsanwaltschaft aus. Die Ausschließung wurde mit dem Urteil des Senats vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 17/86 - rechtskräftig. Gegenstand dieser Verfahren waren überwiegend Verunglimpfungen von Richtern, Anwälten und Parteien. Durch am 18. Oktober 1986 rechtskräftig gewordenes Strafurteil wurde der Antragsteller außerdem wegen Parteiverrats, Verwahrungsbruchs, falscher Verdächtigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt; die im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe sind ehrengerichtlich nicht mehr untersucht worden.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 24. Februar 1988 die Versagungsgründe des § 7 Nr. 5 und des S 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht.
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Dagegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die in dem Gutachten bezeichneten Versagungsgründe vorliegen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gegeben ist.
1. Der Antragsteller macht rechtliche Bedenken gegen das Verfahren des Ehrengerichtshofs geltend. Das kann auf sich beruhen. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§ 42 Abs. 5,
 6 BRAO). Er ermittelt den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Dem Ehrengerichtshof unterlaufene Fehler in der Gerichtsbesetzung oder in der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die der Antragsteller bemängelt, könnten sich daher auf die Entscheidungsfindung des Senats nicht auswirken und wären geheilt (BGH, Beschluß vom 24. April 1961
- AnwZ (B) 2/61 - EGE VI 57, 59; vom 10. Juli 1961
- AnwZ (B) 18/61 = EGE VII 7, 9; vom 3. März 1986
-	AnwZ (B) 34/85).
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Zutreffend hat der Ehrengerichtshof den Tatsachenstoff seiner Würdigung ohne Rücksicht auf dessen Behandlung in ehrengerichtlichen Verfahren und ohne Rücksicht auf die vom Antragsteller behauptete Teilverjährung nach § 115 BRAO zugrundegelegt. In Zulassungssachen haben Umstände, die der ehrengerichtlichen Ahndung eines standeswidrigen Verhaltens im Wege stehen mögen, nicht die Bedeutung eines Verwertungsverbots. Selbst die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszen-*	tralregister	schließt	deren	Berücksichtigung	im	Zulassungs-
verfahren nicht aus (§ 52 Abs* 1 Nr. 4 BZRG). Demgemäß hat auch der Senat den Sachverhalt umfassend aufzuklären und zu würdigen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt S 7 Nr. 5 BRAO den Anforderungen, die nach der Verfassung an eine Regelung der Berufswahl zu stellen sind (BGHZ 68, 46, 48; BVerfGE 63, 266, 286 f). Bei der Bewertung des Verhaltens eines Anwaltsbewerbers nach dieser Bestimmung mag auch eine Rolle spielen, welche Tatbestände der Gesetzgeber als hinreichend für den Ausschluß eines Rechtsanwalts aus der I	Rechtsanwaltschaft	angesehen	hat.	Der Antragsteller erliegt
 indessen einem Irrtum, wenn er aus der Art einer gegen ihn verhängten Strafe auf die standesrechtliche Unerheblichkeit « des zugrundeliegenden Verhaltens schließt. Auch eine mit Geldstrafe geahndete Tat kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs begründen (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 7/83; BVerfGE 66, 337, 367). Ebenso unzutreffend ist seine Ansicht, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebiete, eine Berufszugangssperre erst bei einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe anzunehmen, weil ein Beamter seine
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Rechte erst nach einer Verurteilung zu einer solchen Strafe verliere. Diese Grenze - die für Ruhestandsbeamte, nicht für aktive Beamte gilt (§ 59 BeamtVG; § 48 BBG) - hindert nicht die Prüfung des Einzelfalles und ist in das Anwaltsrecht nicht übertragbar (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, § 45 StGB; ferner BVerfGE 66, 337, 357 f, 362).
Der Antragsteller verkennt auch die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Fortgeltung der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (BVerfG NJW 1988, 191 ff). Weder hat das Gebot der Sachlichkeit seine Bedeutung verloren noch sind nunmehr Straftaten einschließlich strafbarer Beleidigungen mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar (BGH, Urteil vom 8. Februar 1988
-	AnwSt (R) 18/87 = BGHR BRAO §43, 2 Standespflichten 1).
2. Ob der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO), bemißt sich unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände danach, ob er nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist. Dabei sind insbesondere das Gewicht seines schuldhaften Verhaltens und der Zeitablauf zu würdigen; starre Fristen gibt es - auch nach einem ehrengerichtlichen Ausschluß aus der Anwaltschaft - nicht (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 68,
46, 50; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13, 16; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1984
-	AnwZ (B) 10/84; BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1, 2). Hiernach kann der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Rechtsanwalt sein.
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a)	Die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt war begleitet von Verfahren wegen Verunglimpfung von Richtern, Anwälten und Parteien. Bereits in dem ersten ehrengerichtlichen Urteil verhängte das Ehrengericht gegen ihn im Jahre 1979 die ungewöhnlich hohe Geldbuße von 8.000,- DM; ihr folgte eine zweite Verurteilung wegen gleicher Standeswidrigkeiten zu 14.000,- DM. Trotz unmißverständlicher Warnungen setzte der Antragsteller sein Ver-k	halten	fort;	es	führte zu dem Ausschluß aus der Rechtsanwalt-
schaft. Die Sachverhalte, welche dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft zugrundelagen, ferner die zusätzlichen, 1986 strafgerichtlich abgeurteilten Taten hat der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargestellt; der Senat nimmt darauf Bezug. Von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen ist auch er nach eigener Prüfung überzeugt. Der Antragsteller stellt zwar in der Beschwerde die Vorgänge, die zu den herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen in drei Einzelfällen führten, aus seiner Sicht als rechtfertigende Erklärung seines Verhaltens dar. Die urkundlich festliegenden Äußerungen vermag er damit hier wie in den übrigen Fällen aber nicht aus der Welt zu schaffen; es bedarf deshalb auch nicht der Erhebung der angebotenen Beweise. Die Äußerungen selbst sind nämlich jeweils geprägt durch das deutliche Ziel der Verletzung, der Beleidigung und der bedenkenlosen, nicht durch den Anlaß gerechtfertigten Herabsetzung des Gegners. Davon, daß der Antragsteller nicht mehr getan habe als was jetzt vom Bundesverfassungsgericht als erlaubt bezeichnet worden ist, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Rede sein.
Die weiteren ihm angelasteten Vorfälle erfüllen ebenfalls
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Straftatbestände, so die des Parteiverrats, des Verwahrungsbruchs und der falschen Verdächtigung.
b)	Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit dem Vorbringen, wonach sein berufliches Versagen auf eine erst 1988 erkannte Diabetes-Erkrankung zurückzuführen gewesen sei. Die Behauptung, die Ursache des Fehlverhaltens sei mit der gezielten Behandlung der Krankheit nunmehr weggefallen, widerlegt sich durch den Inhalt der Beschwerdeschrift. Darin wirft der Antragsteller Richtern erneut schändliches Verhalten, Betrug und im Ergebnis auch Rechtsbeugung vor.
c)	Die Gesamtwürdigung dieser Vorfälle ergibt eine fortdauernde Unwürdigkeit des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts.
In seinem Urteil vom 29. September 1986 hat der beschließende Senat die Auffassung der Vorinstanzen als rechtsfehlerfrei bezeichnet, welche den Antragsteller als in seinem Beruf untragbar bezeichnet hatten. An dieses Urteil ist der Senat zwar nicht gebunden; er hält es aber für den damaligen Zeitpunkt für zutreffend. Die Häufung massiver Straftaten gegen die Ehre, die Unbelehrbarkeit des Antragstellers und die nunmehr festgestellten und strafgerichtlich abgeurtpilten weiteren Vorfälle verlangten seine Entfernung aus der Rechtsanwaltschaft.
Hierin ist seither eine Änderung nicht eingetreten. Im ehrengerichtlichen Verfahren hat der Tatrichter, sachverständig beraten, bei dem Antragsteller einen eingewurzelten
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Hang zu dem Querulieren ermittelt. Auch wenn dieser Hang weder als Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB noch als Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO einzuordnen sein mag, so läßt er seiner Natur nach ohne Behandlung Wiederholungen der früheren Vorfälle befürchten.
Sie würden erneut zu einer Gefährdung der Rechtspflege führen, weil der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Interessen seiner Mandanten sachgemäß zu vertreten. Sein Hinweis, er wolle lediglich die Mitglieder eines bestimmten Vereins anwaltlich beraten, vermag daran nichts zu ändern. Schon aus den von ihm hervorgehobenen wirtschaftlichen Gründen wäre er außerstande, eine solche Absicht zu verwirklichen.
III.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Antragsgegnerin auch den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO zutreffend geltend gemacht hat. Der Senat enthält sich deshalb einer Entscheidung hierüber; die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß auch dieser Versagungsgrund vorliege, wird mit dem vorliegenden Beschluß, der das
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Bestehen eines anderen Versagungsgrundes rechtskräftig fest stellt, gegenstandslos (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Mit dieser Maßgabe weist er das Rechtsmittel des Antragstellers zurück.
Odersky	Ulsamer	Laufhütte	Jähnke
 Meisterernst	Paepcke	Jordan