1 atz di dHHBHI9/ vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Januar 1988 und ergänzend mit Schreiben vom 7. Februar 1988 hat der Antragsgegner mitgeteilt, daß er die Rücknahmeverfügung vom 25. Er hat beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er erst jetzt nachgewiesen habe, daß der Vermögensverfall beseitigt sei. Es ist deshalb nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen zu entscheiden, und zwar in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen (vgl. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Tilgung der offenen Schulden durch Einreichung von Belegen glaubhaft gemacht hat (vgl. Deshalb hat er etwaige dem Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2059 061 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 39/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hartmut F( traße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt aus gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, 1 atz di dHHBHI9/ vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,hat am 29. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Ulsamer sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen: Gerichtliche Auslagen und Gebühren werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am QIHB 1-^3 geborene Antragsteller wurde am 1. September 1977 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Mit Verfügung vom 25. November 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. 3 Der Senat hat am 30. November 1987 über die sofortige Beschwerde verhandelt. Dem Antragsteller ist aufgegeben worden, bis zu dem 7. Januar 1988 eine nachprüfbare Zusammenstellung seiner derzeitigen Verbindlichkeiten und ihre Sicherung oder Tilgung vorzulegen. Daraufhin hat er mit Schreiben vom 6. Januar 1988 und ergänzend mit Schreiben vom 7. Januar 1988, 22. Januar 1988 und vom 25. Januar 1988 Belege über die Tilgung von Verbindlichkeiten beigebracht. Mit Schreiben vom 11. Februar 1988 hat der Antragsgegner mitgeteilt, daß er die Rücknahmeverfügung vom 25. November 1986 aufgehoben habe und daß sich das Beschwerdeverfahren "damit erledigt" habe. Er hat beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er erst jetzt nachgewiesen habe, daß der Vermögensverfall beseitigt sei. II. Mit der Aufhebung der Rücknahmeverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Es ist deshalb nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen zu entscheiden, und zwar in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 1987 -AnwZ (B) 64/86 - und vom 5. November 1987 - AnwZ (B) 9/87) . Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Tilgung der offenen Schulden durch Einreichung von Belegen glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 BRAO). 4 Doch sind ihm die etwaigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die dem Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz entstanden sind? denn diese Kosten hat er durch grobes Verschulden veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Er hat nämlich trotz Aufforderung, seine sofortige Beschwerde zu begründen, erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß er seine Vermögensverhältnisse geordnet habe. Den Nachweis dafür hat er noch später in Erfüllung des in der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschlusses des Senats erbracht. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat wäre aller Wahrscheinlichkeit nach entbehrlich gewesen, wenn er seine Einwendungen gegen die Zurücknahme seiner Zulassung rechtzeitig dargelegt hätte. Deshalb hat er etwaige dem Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Merz Laufhütte Jähnke Ulsamer Siebecke Quack Jordan