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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Dezember 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. 19 des angefochtenen Beschlusses) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. Der Ehrengerichtshof hat dazu dargelegt, daß gegen den Antragsteller von August 1982 bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung sowie in den beiden Monaten danach in insgesamt 24 Fällen Schuldtitel erlassen und 50 Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 13. Zwar sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Rechtspr., vgl. Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden in dem genannten Sinne gefährdet, weil der Rechtsanwalt, der nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs ein Anderkonto nicht eingerichtet hatte, nicht in der Lage war, Mandantengelder vor dem Zugriff von Gläubigern, denen Vollstreckungstitel zur Verfügung standen, zu schützen, und sein Postgirokonto bereits gepfändet war.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltZeitpunktRechtsanwaltschaftAnwZVermögensverfallEhrengerichtshofFallBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2141 018
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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Udo W
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I, S^^^Bstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, S< Stl
 fplatz
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhätte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den »Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 14. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am HIHHHIHB 1946 geborene Antragsteller hat am 26. Juli 1976 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Am 2. Dezember 1976 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Crailsheim und beim Landgericht Ellwangen zugelassen. Am 9. August 1982 erhielt er zugleich die Zulassung zu dem Oberlandesgericht Stuttgart. Durch Verfügung vom 13. Dezember 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Den hiergegen rechtzeitig (UA S. 19 des angefochtenen Beschlusses) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Diese ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder
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von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
2.	Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a) Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. Rechtspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984
- AnwZ (B) 34/83 -, vom 14. Dezember 1984.- AnwZ (B) 27/84 -, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85 und vom 3. März 1986
-	AnwZ (B) 39 und 47/85).
So lagen die Dinge beim Antragsteller im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung.
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Der Ehrengerichtshof hat dazu dargelegt, daß gegen den Antragsteller von August 1982 bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung sowie in den beiden Monaten danach in insgesamt 24 Fällen Schuldtitel erlassen und 50 Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind. Dreizehnmal stellten die Gläubiger Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; in neun Fällen ergingen Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe einer solchen Versicherung. Zwar hat der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 1986 festgestellt hat, in einigen Fällen die gegen ihn bestehenden Forderungen getilgt. In anderen Fällen hat er aber lediglich Zahlung behauptet, Belege dafür aber nicht beigebracht und auch nicht dafür Sorge getragen, daß Vollstreckungsmaßnahmen und Haftbefehle aufgehoben wurden. Der Senat ist deshalb mit dem Ehrengerichtshof der Überzeugung, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahme der Zulassung und auch später im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nicht in der Lage war, seine Schulden zu tilgen.
b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 13. Dezember 1985 und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erfüllt.
Zwar sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (ständ. Rechtspr., vgl. Beschlüsse vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 39 und
47/85). Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden in dem genannten Sinne gefährdet, weil der Rechtsanwalt, der nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs ein Anderkonto nicht eingerichtet hatte, nicht in der Lage war, Mandantengelder vor dem Zugriff von Gläubigern, denen Vollstreckungstitel zur Verfügung standen, zu schützen, und sein Postgirokonto bereits gepfändet war.
3.	Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung weggefallen ist. Deshalb muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft verbleiben.
Merz
 Laufhütte
Siebecke
 Quack
Gribbohm
 Jordan
Jähnke