Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Seit März 1969 war der Antragsteller auch Notar, Jedoch wurde er durch Verfügung vom 28. Februar 1984 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Auf dessen Antrag hat der Ehrengerichtshof die Verfügung aufgehoben. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Ehrengerichtshofs, wonach der Antragsteller lediglich in "einige Schwierigkeiten”, nicht aber in einen die Zulassungsrücknahme rechtfertigenden Vermögensverfall geraten sei. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Bereits seit September 1983 vollstreckte das Finanzamt jedoch auch anderweit dadurch, daß es einem - noch zu erörternden - Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Antragsteller beitrat. August 1983 standen dem Antragsteller die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung; der Teilungsplan wurde daher durch Forderungsübertragung (§ 118 ZVG) ausgeführt. Da der Antragsteller auch als Ersteigerer keine Zahlungen leistete, ordnete das Amtsgericht Michelstadt auf Antrag von Reinhard W0B bereits am 13. An die Volksbank Ober-RafHB wurden von dem Versteigerungserlös 420.000,— DM ausgekehrt; diese Gläubigerin fiel mit etwa 17.000,— DM aus und hat mittlerweile Zahlungsklage wegen weiterer 24.000,— DM erhoben. Auf die weiteren Sachverhalte hat sie sich erst im Laufe des Verfahrens berufen; von dem Zwangsversteigerungsverfahren K 96/83 hat der Antragsteller dem Ehrengerichtshof Mitteilung gemacht. Der Senat ist nicht gehindert, alle diese Tatsachen für seine Feststellung, daß der Antragsteller am 16. Daraus folgt, daß das Gericht seinem Erkenntnis nicht von sich aus einen anderen Tatsachenstoff als die Behörde zugrunde legen darf.Es würde sonst entgegen § 39 Abs.3 BRAO sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. cc) Hier hat die Antragsgegnerin ihre Rücknahmeentscheidung durch den Hinweis auf Zwangsvo11Streckungsmaßnahmen ergänzt, die zwar nach dem Erlaß der Verfügung ergangen sind. Unschädlich ist daher auch, daß die Antragsgegnerin das Zwangsversteigerungsverfahren K 96/83 AG Michelstadt nicht ausdrücklich erwähnt hat. aa) Die Forderung des Finanzamts bestand in Höhe von über 150.000,— DM und ist seither weiter angewachsen. ungerechtfertigt, hat der Antragsteller vor dem Senat nicht aufrechterhalten. Daß das Finanzamt auf den Haftbefehl verzichtet hatte, ergibt ebenfalls nichts zugunsten des Antragstellers. Daß sie nicht in einer Tilgung oder fest zugesicherten Stundung der Forderung gelegen haben können, ergeben der Beitritt des Finanzamts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren und die neuerliche Erwirkung eines Haftbefehls. Allein wegen - nach dem Zuschlag entstandener - titulierter Zinsforderungen von über 43*000,— DM hat die Volksbank Ober-Raf|HB| Haftbefehle erwirkt. Konkrete Aussichten für eine Tilgung dieser Forderungen bestanden nicht; schon kurz nach dem Erwerb des Grundstücks mußte der Antragsteller die Anordnung der erneuten Zwangsversteigerung hinnehmen. Vor dem Ehrengerichtshof hatte sich der Antragsteller auch lediglich darauf berufen, seine Eltern seien begütert; ihr Vermögen stehe ihm Jederzeit zur Verfügung, wenn dies erforderlich sein sollte. Das Einkommen aus der Anwaltspraxis des Antragstellers genügte für eine ins Gewicht fallende Tilgung seiner Verbindlichkeiten ebenfalls nicht. Das ist aber nicht der Fall; der Antragstel-ler ist nach seinen Angaben um eine Kontenregulierung lediglich bemüht. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Hier hat der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof selbst vorgebracht, daß sich auf seinem neuen Geschäftskonto auch Fremdgelder befanden. 3. Unter diesen Umständen ist bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. a) Der Senat hatte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Da er zugleich behauptete, wenige Tage zuvor mit dem Finanzamt DiflBe^ne Stundungsabrede und mit der Volksbank Ober-RadH ein Stillhalteabkommen getroffen zu haben, vertagte der Senat die mündliche Da die Unterlagen für die Steuererklärung 1984 bereits beim Steuerberater seien, könne auch das Finanzamt in Kürze seine Leistungsfähigkeit beurteilen und werde zu einer angemessenen Stundung der bestehenden Steuerschulden gelangen. Sein sonstiger Vortrag ist nicht belegt; im Hinblick auf die Art der Einlassungen des Antragstellers vermag der Senat ihn deshalb seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Der Senat findet keinen Anhalt dafür, daß sich die Einstellung des Antragstellers in diesem Punkt geändert hätte; die unter dem Druck des Verfahrens vorgenommene Eröffnung eines Anderkontos gestattet eine derartige Annahme nicht.
2141 076 ^ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 39/85 BESCHLUSS in dem Verfahren der Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. Antragsgegnerin und Beschwerdeführeri gegen den Rechtsanwalt Georg Ph. Rel Straße fl, Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 5. November 1984 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Februar 1984 - I c R 26 LG Darmstadt - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 10. September 1936 geborene Antragsteller ist seit 29. März 1968 Rechtsanwalt. Zugelassen war er zunächst bei dem Amtsgericht Reinheim und dem Landgericht Darmstadt. Nach der Auflösung des Amtsgerichts Reinheim ist er - unter Beibehaltung der landgericht liehen Zulassung - bei dem Amtsgericht Dieburg zugelassen worden. Seit März 1969 war der Antragsteller auch Notar, Jedoch wurde er durch Verfügung vom 28. Januar 1981 vorläufig seines Amtes enthoben und durch Urteil des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1983 (NotSt (Brfg) 2/82) für die Dauer von drei Jahren aus dem Amt entfernt. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 16. Februar 1984 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Auf dessen Antrag hat der Ehrengerichtshof die Verfügung aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2, Abs. 4 BRAO). Es ist auch begründet. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Ehrengerichtshofs, wonach der Antragsteller lediglich in "einige Schwierigkeiten”, nicht aber in einen die Zulassungsrücknahme rechtfertigenden Vermögensverfall geraten sei. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall, a) Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N., vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27/84 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85). Diese Voraussetzungen sind gegeben. aa) Nach einem am 26. August 1983 geschlossenen gerichtlichen Vergleich hatte der Antragsteller an Dr. 6.456,17 DM zu zahlen. Er leistete am 17. Oktober 1983 3.000,— DM mit dem Versprechen einer Begleichung des Restes bis 31. Oktober 1983. Tatsächlich zahlte er erst nach Erlaß eines Haftbefehls am 18. Januar 1984 (32 M 2316/82 AG Dieburg). bb) Das Finanzamt Di^m vollstreckte 1983 gegen den Antragsteller fruchtlos wegen einer Gesamtforderung von 151.992,47 DM. Am 16. Januar 1984 erwirkte es einen Haftbefehl, auf den es aber am 22. Februar 1984 wieder verzichtete (32 M 2478/83 AG Dieburg). Bereits seit September 1983 vollstreckte das Finanzamt jedoch auch anderweit dadurch, daß es einem - noch zu erörternden - Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Antragsteller beitrat. Am 6. März 1985 erwirkte es einen neuen Haftbefehl wegen einer Forderung von nunmehr 231.896,01 DM (32 M 257/85 AG Dieburg). cc) Der Antragsteller hatte am 28. April 1983 für ein Bargebot von 521.000,— DM ein Hotelgrund-stück in H0H ersteigert. Im Verteilungstermin am 18. August 1983 standen dem Antragsteller die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung; der Teilungsplan wurde daher durch Forderungsübertragung (§ 118 ZVG) ausgeführt. Gläubiger der übertragenen Forderungen waren mit ca. 407.000,— DM die Volksbank Ober-RafHB und mit ca. 107.000,— DM Reinhard Der Volksbank Ober-Rs^HH sicherte der Antragsteller im Verteilungstermin Zahlung binnen einer S' Woche zu. Außerdem versprach er ihr, die banküblichen Zinsen zu zahlen; dies ergab 105,— DM täglich. Der Antragsteller leistete Jedoch keine Zahlungen. Die Volksbank erwirkte deshalb am 4. Juli 1984 ein Ver-säumnisurteil über 19.480,91 DM gegen ihn; die Summe enthält einen Teil der fälligen Zinsen (8 0 155/84 LG Darmstadt). Am 18. Dezember 1984 erging deswegen Haftbefehl (32 M 1963/84 AG Dieburg). Wegen weiterer, im Zuschlagsbeschluß titulierter Zinsen von 24.192,90 DM hatte die Gläubigerin bereits am 5. Juni 1984 einen Haftbefehl erlangt (32 M 929/84 AG Dieburg). Da der Antragsteller auch als Ersteigerer keine Zahlungen leistete, ordnete das Amtsgericht Michelstadt auf Antrag von Reinhard W0B bereits am 13. September 1983 die erneute Zwangsversteigerung des Grundstücks an (K 96/83 AG Michelstadt); die Volksbank Ober-RaflUBund das Finanzamt Di^^p traten dem Verfahren später bei. Am 15. November 1984 erhielt Reinhard W(H den Zuschlag. Er gilt gemäß § 114 a ZVG als befriedigt. An die Volksbank Ober-RafHB wurden von dem Versteigerungserlös 420.000,— DM ausgekehrt; diese Gläubigerin fiel mit etwa 17.000,— DM aus und hat mittlerweile Zahlungsklage wegen weiterer 24.000,— DM erhoben. Das Finanzamt fiel mit seiner Forderung ganz aus. dd) Im Verfahren 32 M 1247/84 AG Dieburg machte die Gerichtskasse Darmstadt Gerichtskosten, u.a. aus dem unter cc) bezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren, in Höhe von 1.478,— DM geltend. Der letzte erfolglose Pfändungsversuch hatte am 12. März 1984 stattgefunden. b) Die Antragsgegnerin hat die Rücknahme Verfügung vom 16. Februar 1984 allein auf die unter aa) und bb) dargestellten Vorgänge (Dr. und Finanzamt Di^m) gestützt, soweit diese ihr damals zugänglich waren. Auf die weiteren Sachverhalte hat sie sich erst im Laufe des Verfahrens berufen; von dem Zwangsversteigerungsverfahren K 96/83 hat der Antragsteller dem Ehrengerichtshof Mitteilung gemacht. Der Senat ist nicht gehindert, alle diese Tatsachen für seine Feststellung, daß der Antragsteller am 16. Februar 1984 in Vermögensverfall geraten war, zu verwerten. aa) Die Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO ist eine Ermessensentscheidung der Landes Justizverwaltung. Die Ausübung eingeräumten Ermessens ist untrennbar mit einer Bewertung des zugrunde gelegten Sachverhalts verknüpft. Veränderungen dieses Sachverhalts erfordern deshalb regelmäßig eine neue Ermessensbetätigung. Daraus folgt, daß das Gericht seinem Erkenntnis nicht von sich aus einen anderen Tatsachenstoff als die Behörde zugrunde legen darf. Es würde sonst entgegen § 39 Abs. 3 BRAO sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Auch die gerichtliche Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 12 FGG) findet darin ihre Grenze. bb) Die LandesJustizverwaltung ist aber grundsätzlich nicht gehindert, im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen vorzubringen (vgl. § 23 FGG). Jedenfalls dann, wenn die Behörde die Begründung ihrer 5 Verfügung lediglich ergänzt und nicht die alte Verfügung sachlich durch eine neue ersetzt, ist ein solches Vorgehen zulässig. So liegt es, sofern die - zu demselben Rücknahmegrund geltend gemachten - Tatsachen im Zeitpunkt der RücknahmeentScheidung bereits Vorlagen, der Landesjustizverwaltung aber nicht bekannt waren. Wäre ein Nachschieben solcher Tatsachen unzulässig, wäre die Behörde unvertretbar in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe beschnitten, die Interessen der Rechtspflege zu schützen. cc) Hier hat die Antragsgegnerin ihre Rücknahmeentscheidung durch den Hinweis auf Zwangsvo11Streckungsmaßnahmen ergänzt, die zwar nach dem Erlaß der Verfügung ergangen sind. Sie hat damit aber zugleich den Jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt zu dem Gegenstand ihres Vortrags gemacht und zu erkennen gegeben, daß sie ihre Ermessensausübung darauf erstrecken wolle. Der Jeweilige Sachverhalt - das Vorliegen fälliger, trotz Mahnung nicht bezahlter Schulden - aber lag am 16. Februar 1984 bereits vor. Unschädlich ist daher auch, daß die Antragsgegnerin das Zwangsversteigerungsverfahren K 96/83 AG Michelstadt nicht ausdrücklich erwähnt hat. c) Die zusammenfassende Würdigung der hiernach zu berücksichtigenden Umstände zeigt, daß der Antragsteller sich nicht lediglich, wie der Ehrengerichtshof angenommen hat, in vorübergehenden Schwierigkeiten befand. aa) Die Forderung des Finanzamts bestand in Höhe von über 150.000,— DM und ist seither weiter angewachsen. Die frühere Behauptung, sie sei materiell ungerechtfertigt, hat der Antragsteller vor dem Senat nicht aufrechterhalten. Daß das Finanzamt auf den Haftbefehl verzichtet hatte, ergibt ebenfalls nichts zugunsten des Antragstellers. Er hat die Gründe für diesen Schritt nicht mitgeteilt. Daß sie nicht in einer Tilgung oder fest zugesicherten Stundung der Forderung gelegen haben können, ergeben der Beitritt des Finanzamts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren und die neuerliche Erwirkung eines Haftbefehls. Die aus der Ersteigerung des Grundstücks in Hetzbach herrührenden Verbindlichkeiten waren ebenfalls beträchtlich. Allein wegen - nach dem Zuschlag entstandener - titulierter Zinsforderungen von über 43*000,— DM hat die Volksbank Ober-Raf|HB| Haftbefehle erwirkt. Konkrete Aussichten für eine Tilgung dieser Forderungen bestanden nicht; schon kurz nach dem Erwerb des Grundstücks mußte der Antragsteller die Anordnung der erneuten Zwangsversteigerung hinnehmen. bb) Vermögen hatte der Antragsteller nicht. Das Hotelgrundstück in Hflm war kein frei verwertbarer Vermögenswert; zur Begleichung der Schulden im Wege der Zwangsvollstreckung reichte es bei weitem nicht aus. Vor dem Ehrengerichtshof hatte sich der Antragsteller auch lediglich darauf berufen, seine Eltern seien begütert; ihr Vermögen stehe ihm Jederzeit zur Verfügung, wenn dies erforderlich sein sollte. Diese Erklärung war indessen nicht geeignet, den Tatbestand des Vermögensverfalls auszuräumen. Sie war völlig unverbindlich; ob und in welchem Umfang seine Eltern ihm Mittel zukommen lassen würden, war danach nicht zu beurteilen. 10 - & Das Einkommen aus der Anwaltspraxis des Antragstellers genügte für eine ins Gewicht fallende Tilgung seiner Verbindlichkeiten ebenfalls nicht. Anderenfalls wäre es ihm gelungen, seine beiden Geschäftskonten bei der Sparkasse DiflHB1111(1 der Volksbank über die er keine Geschäfte mehr abwickelt, glattzu-stellen. Das ist aber nicht der Fall; der Antragstel-ler ist nach seinen Angaben um eine Kontenregulierung lediglich bemüht. Daß sein neues Geschäftskonto - im Gegensatz zu den anderen Konten - stets im Haben geführt war, besagt unter diesen Umständen nichts. cc) Der Antragsteller war hiernach im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu einer ordnungsgemäßen Bedienung seiner Schulden außerstande. Die Forderungen aus der Grundstücksersteigerung konnte er nicht befriedigen. Auch auf die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt zahlte er nicht; kleinere Forderungen wie die in den Sachen 32 M 2316/82 (Dr. DflB) und 32 M 1247/84 (Gerichtskasse) beglich er erst nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen und - teilweise - nach Erlaß eines Haftbefehls. Pfändungsversuche bei ihm verliefen fruchtlos. Konkrete Aussichten für eine Änderung dieser Lage bestanden nicht. Angesichts der Höhe der Schulden lag damit Vermögensverfall vor. 2. Dadurch waren, wie § 15 Nr. 1 BRAO weiter voraussetzt, die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83 m.w.N. ). Eine solche Interessengefährdung liegt aber regelmäßig schon darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungs titels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und dann auch auf solche Konten zurückgreifen können, auf denen sich Mandantengelder befinden. Hier hat der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof selbst vorgebracht, daß sich auf seinem neuen Geschäftskonto auch Fremdgelder befanden. Ein Anderkonto hat er nach seinen Darlegungen vor dem Senat überhaupt erst ab 1. Januar 1985 eingerichtet. Die auf das Geschäfts konto gelangten Fremdgelder waren daher konkret gefährdet. 3. Unter diesen Umständen ist bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. 4. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. a) Der Senat hatte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 1985 eine nachprüfbare Darlegung seiner Vermögensverhältnisse auf gegeben. Im Senatstermin vom / 9. Dezember 1985 bestritt er, dieses Schreiben erhalten zu haben. Da er zugleich behauptete, wenige Tage zuvor mit dem Finanzamt DiflBe^ne Stundungsabrede und mit der Volksbank Ober-RadH ein Stillhalteabkommen getroffen zu haben, vertagte der Senat die mündliche 12 S' Verhandlung und setzte eine Frist zur Beibringung der erforderlichen Nachweise bis 1• Februar 1986. Der Antragsteller ließ die Frist ungenutzt. Im Termin vom 3. März 1986 wies er lediglich ein von seiner Schwester und seinem Vater unterzeichnetes Handschreiben vor, wonach diese eine "progressive" Bürgschaft bis zu 50.000,— DM, zahlbar in Monatsraten und befristet bis 1. Februar 1988, übernähmen. Den Gläubigem war dieses Schriftstück unbekannt. Ferner behauptete der Antragsteller u.a., er habe 16.500,— DM auf Sparkonten, die auf den Namen seiner Lebensgefährtin lauten. Sein Vater zahle ihm vierteljährlich 4.000,— DM, davon begleiche er die Unterhaltsforderungen seiner Tochter und die Prämien für seine Lebensversicherungen. Die Versicherungen hätten Rückkaufwerte von 13.000,—, 4.700,— und 37.000,— DM; eine weitere Versicherung sei verpfändet. Die Einnahmen aus der Praxis beliefen sich auf monatlich über 8.000,— DM. Bei zwei Angestellten und einer Büromiete von monatlich 600,— DM sei es ihm möglich, künftig angemessene Ratenzahlungen zu leisten. Da die Unterlagen für die Steuererklärung 1984 bereits beim Steuerberater seien, könne auch das Finanzamt in Kürze seine Leistungsfähigkeit beurteilen und werde zu einer angemessenen Stundung der bestehenden Steuerschulden gelangen. Im Dezember 1985 und Januar 1986 habe er erhebliche Beträge, so an das Finanzamt insgesamt 10.000,— DM, gezahlt. Dieser Vortrag vermag nicht zu begründen, daß der Vermögensverfall beseitigt sei. Allein die Steuerschulden des Antragstellers sind weiterhin sehr hoch. Abreden mit seinen Gläubigern über eine allmähliche Rückführung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller, wie er jetzt einräumt, nicht getroffen. Die Bürgschaftserklärung seiner Schwester und seines Vaters erzeugt, da sie den Gläubigern weder bekannt noch von diesen angenommen ist, keinerlei rechtliche Verbindlichkeit (§ 765 Abs. 1 BGB). Wie der Antragsteller von ihr Gebrauch macht, steht dahin. Sein sonstiger Vortrag ist nicht belegt; im Hinblick auf die Art der Einlassungen des Antragstellers vermag der Senat ihn deshalb seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Dahingestellt bleiben kann somit auch, ob er die Annahme fortbestehenden Vermögensverfalls ausräumen könnte. b) Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht weiterhin. Der Antragsteller hat sich im Hinblick auf die Wahrung der finanziellen Belange seiner Mandanten als unzuverlässig erwiesen. Der Senat findet keinen Anhalt dafür, daß sich die Einstellung des Antragstellers in diesem Punkt geändert hätte; die unter dem Druck des Verfahrens vorgenommene Eröffnung eines Anderkontos gestattet eine derartige Annahme nicht. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller nicht länger Rechtsanwalt sein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hin zurückzuweisen. Schaefer Messer Merz Jähnke Weise Lepa Graßhof