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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der früher in Berlin als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller ist durch Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 1974 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem der Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen geändert; meile dieses Bezirkes wurden dem Landgericht Rottweil zugeordnet. Mai 1974 wurde der Antragsteller daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 1984 beim Antragsgegner eingegangen, sind, hat der Antragsteller "wiedereinsetzend" beantragt, die Zulassung zu dem Landgericht Rottweil zu verlängern, hilfsweise sie neu zu erteilen. Der Antragsgegner hat den "Verlängerungsantrag" und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Verfügung vom 16. März 1984 abgelehnt; gleichzeitig hat er - im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer Freiburg -die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Rottweil zurückgenommen. 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Rottweil zu Recht zurückgenommen . Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, in seinem Antrag vom 31. Er hat in diesem Antrag die allgemeine Feststellung des Antragsgegners vom 22. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, sie verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil die nach § 27 Abs.3 BRAO gegebene Möglichkeit, die Kanzlei nicht am Ort des Amtsgerichts, sondern an einem anderen Ort im Bezirk dieses Gerichts einzurichten, nicht befristet sei. Denn § 27 Abs.3 BRAO betrifft nicht den Fall der Zulassung bei zwei Gerichten, sondern die Frage, an welchem Ort der bei 9 einem Gericht zugelassene Anwalt seine Kanzlei einzurichten hat. Die für zwei Zulassungen in § 227 a BRAO gesetzte Frist hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschlüsse vom 19. Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirk-£ sam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es nicht an, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt (Senatsbeschluß vom 13. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 19. Andererseits aber gestattet sie es der Landesjustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein, die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten. Der neu eingefügte § 227 a Abs.3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder bei Familiengerichten dieses Bezirkes für solche Aufträge wahrzunehmen, die bereits bei der Zurücknahme der Zulassung erteilt waren.

Zitierte Normen: § 27 BRAO Art. 12 GG
ZweitzulassungAnwZAntragsgegnerLandgerichtBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2115 C61
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans-Ulrich S
wHHBstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhätte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antracrste 11 ers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwä 1 te des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der früher in Berlin als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller ist durch Verfügung des Antragsgegners vom 6. Oktober 1961 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Donaueschingen und beim Landgericht Konstanz zugelassen worden. Auf Grund der Verfügung des Antragsgegners vom 21. Februar 1973 wurde er zugleich beim Oberlandesgericht in Karlsruhe zugelassen.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke vom 10. Januar 197A (GBl. BW S. 25), das am 1. Juli 1974 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem der Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen geändert; meile dieses Bezirkes wurden dem Landgericht Rottweil zugeordnet. Der Antragsgegner stellte deshalb durch Verfügung vom 22. April 1974 - 3176 I 12.4 (VIII) -Die Justiz 1974 S. 203 - allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 1. Juli 1974 bei dem Amtsgericht Donaueschingen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. Juni 1984 geboten sei. Auf seinen Antrag vom 31. Mai 1974 wurde der Antragsteller daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 1974 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Rottweil zugelassen. Die Verfügung nimmt ausdrücklich Bezug auf die allgemeine Feststellung vom 22. April 1974, enthält aber keinen Hinweis auf deren zeitliche Befristung.
Mit zwei Schreiben vom 24. Februar 1984, die am 27. Februar 1984 beim Antragsgegner eingegangen, sind, hat der Antragsteller "wiedereinsetzend" beantragt, die Zulassung zu dem Landgericht Rottweil zu verlängern, hilfsweise sie neu zu erteilen.
Der Antragsgegner hat den "Verlängerungsantrag" und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Verfügung vom 16. März 1984 abgelehnt; gleichzeitig hat er - im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer Freiburg -die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Rottweil zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wehrt sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg.	^
1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Rottweil zu Recht zurückgenommen .
a)	Sie war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAC ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
(§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier J am 30. Juni 1984.
b)	Was der Antragsteller hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, in seinem Antrag vom 31. Mai 1974 liege bereits ein Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung. Er hat in diesem Antrag die allgemeine Feststellung des Antragsgegners vom 22. April 1974, die auf zehn Jahre befristet war, ausdrücklich in Bezug genommen. Der Antragsgegner hat die Zweit-
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Zulassung ebenfalls unter Bezugnahme auf diese allgemeine Feststellung - also befristet - bewilligt. Diese Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, sie verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil die nach § 27 Abs. 3 BRAO gegebene Möglichkeit, die Kanzlei nicht am Ort des Amtsgerichts, sondern an einem anderen Ort im Bezirk dieses Gerichts einzurichten, nicht befristet sei. Denn § 27 Abs. 3 BRAO betrifft nicht den Fall der Zulassung bei zwei Gerichten, sondern die Frage, an welchem Ort der bei 9	einem	Gericht	zugelassene Anwalt seine Kanzlei einzurichten
 hat. Die für zwei Zulassungen in § 227 a BRAO gesetzte Frist hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und .25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 - und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84). Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirk-£	sam	geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80 -; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 -; vom 9. Juli 1984 - Anv/Z (B) 15/84 -sowie vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84) und nicht erst mit der Zustellung der Zulassungsverfügung. Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es nicht an, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83). Das Fehlen eines Hinweises im Zulassungsakt macht diesen deshalb nicht unvollständig (Senatsbeschluß vom 5. November 1984
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- AnwZ (B) 20/84). Der Antragsteller weist nicht auf Gesichtspunkte hin, die Veranlassung geben könnten, die Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen.
2. Der Antrag, die Zweitzulassung zu verlängern, ist wegen Verspätung unzulässig. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre.
a) Auf den Lauf der Antragsfrist, bei der es sich um eine Ausschlußfrist handelt, ist es ohne Einfluß, daß der Antragsgegner den Antragsteller nicht so rechtzeitig auf die Bestimmung hingewiesen hat, daß der Antragsteller die Sechsmonatsfrist hätte v/ahren können. Der Gedanke der Fürsorgepflicht erfordert einen solchen Hinweis nicht, weil der Antragsteller als Rechtsanwalt selbst rechtskundig ist. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 21/82 vom 13. Februar 198 4 - AnwZ (B) 3 6/8 3 - sowie vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 bis 25/80 und 29 bis 31/80; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 -; vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 21/82 -; vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/8 3 - sowie vom 5. November 198 4 - AnwZ (B) 18 und 20/84).
b) Die Vorschrift über die Antragsfrist (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) ist - auch bei dieser Auslegung - nicht verfassungswidrig. Sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ihr Zweck ist es, der Landesjustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichend Zeit für deren Prüfung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981
-	AnwZ (B) 24 bis 25/80 und 29 bis 31/80; vom 13. Februar 1984
-	AnwZ (B) 36/83 - sowie vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84). Sie ermöglicht es der Landesjustizverwaltung insbesondere, schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO abschließend zu untersuchen, ob eine gleichzeitige Zulassung im Einzelfall wegen einer besonderen Härte verlängert werden muß. Die rechtzeitige Prüfung ist von großer Bedeutung.
Denn einerseits sichert sie bei Annahme einer besonderen Härte den ununterbrochenen Fortbestand der Zweitzulassungen, was
 im Interesse der betroffenen Rechtsanwälte und ihrer Mandanten liegt. Andererseits aber gestattet sie es der Landesjustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein, die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten.
Härtefällen hat der Gesetzgeber im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er § 227 a Abs. 3 BRAO durch Art. 2 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) geändert hat. Der neu eingefügte § 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder bei Familiengerichten dieses Bezirkes für solche Aufträge wahrzunehmen, die bereits bei der Zurücknahme der Zulassung erteilt waren.
Merz	Laufhütte
 Kohlndorfer
Gribbohm Quack	Messer
 Jäl