Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1972 stellte der Antragsgegner gemäß § 24 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht GemUnd und dem Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bonn der Rechtspflege dienlich sei. April 1973 die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht GemUnd und dem Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzleien im früheren Bezirk des Amtsgerichts Gemünd beibehalten, bei dem Landgericht Bonn zur Vermeidung von Härten für die betroffenen Rechtsanwälte geboten ist. Diese Feststellung traf er für die Zeit bis zu dem 30* Juni 1982 und hob gleichzeitig den Erlaß vom 26. Mai 1973 richtete 4,v der Präsident des Oberlandesgerichts Köln an den Antragsteller ein Schreiben, in dem er auf die allgemeine Feststellung vom 17* April 1973 und ihre Befristung sowie auf die unveränderte Fortdauer der gleichzeitigen Zulassung des Antragstellers bei den Landgerichten Aachen und Bonn hinwies. März 1982 darauf hingewiesen worden war, daß er die - am 31 • Dezember 1981 abgelaufene - Frist zur Beantragung einer Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Bonn versäumt habe und diese Zulassung daher mit Ablauf des 30. Juni 1982 zurückzunehmen sei, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 1982 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu gewähren und die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Bonn zu verlängern; außerdem hat er vorsorglich einen neuen Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Aachen und Bonn gestellt. Juni 1982 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner die Anträge abgelehnt und mit Ablauf des 30. Juni 1982 die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn zurück-genommen. Die Verlängerung der Zweit zulas sung des Antragstellers bei dem Landgericht Bonn ist ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob die materiellen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung, wie sie im § 227 a BRAO festgelegt sind, vorliegen. Nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist der Antrag auf Verlängerung der Frist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die allgemeine Feststellung zu stellen. Auf die vom Antragsteller zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebrachten Gründe kommt es daher nicht an. Der Antrag, den Antragsteller nunmehr unabhängig von seiner bisherigen Doppelzulassung erneut auch beim Landgericht Bonn zuzulassen, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es zur Zeit an einer allgemeinen Feststellung der LandesJustizverwaltung fehlt, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der Örtlichen Ver hältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind (§ 227 a Abs. 2 Satz 1 BRAO), oder daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist (§ 24 Abs. 1 BRAO).
2112 066 / BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 39/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Matthias Straße t Antragstellers und Beschwerde führers. gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Fortdauer einer Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer am 28. Februar 1983 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. i Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde am 2. Februar 1968 bei dem Amtsgericht Gemünd (seit dem 1. Oktober 1978 heißt es Amtsgericht Schleiden) und dem Landgericht Aachen als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Praxis seitdem in der Gemeinde Mechernich. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GVB1 NW S. 414) wurde die Gemeinde Mechernich mit der Gemeinde Veytal zusammengeschlossen und dem Amtsgericht Euskirchen zugeordnet. Durch Erlaß vom 26. Mai 1972 stellte der Antragsgegner gemäß § 24 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht GemUnd und dem Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bonn der Rechtspflege dienlich sei. Daraufhin wurde der Antragsteller am $ 12. September 1972 antragsgemäß zugleich beim Landgericht Bonn als Rechtsanwalt zugelassen. Die allgemeine Feststellung des Antragsgegners war bis zu dem 30. Juni 1975 befristet. Auf der Grundlage des - inzwischen eingeführten - § 227 a Abs. 2 BRAO traf der Antragsgegner am 17. April 1973 die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht GemUnd und dem Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzleien im früheren Bezirk des Amtsgerichts Gemünd beibehalten, bei dem Landgericht Bonn zur Vermeidung von Härten für die betroffenen Rechtsanwälte geboten ist. Diese Feststellung traf er für die Zeit bis zu dem 30* Juni 1982 und hob gleichzeitig den Erlaß vom 26. Mai 1972 auf. Unter dem 14. Mai 1973 richtete 4,v der Präsident des Oberlandesgerichts Köln an den Antragsteller ein Schreiben, in dem er auf die allgemeine Feststellung vom 17* April 1973 und ihre Befristung sowie auf die unveränderte Fortdauer der gleichzeitigen Zulassung des Antragstellers bei den Landgerichten Aachen und Bonn hinwies. Der Antragsteller bestreitet, dieses Schreiben erhalten zu haben. X Nachdem er durch Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. März 1982 darauf hingewiesen worden war, daß er die - am 31 • Dezember 1981 abgelaufene - Frist zur Beantragung einer Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Bonn versäumt habe und diese Zulassung daher mit Ablauf des 30. Juni 1982 zurückzunehmen sei, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 1982 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu gewähren und die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Bonn zu verlängern; außerdem hat er vorsorglich einen neuen Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Aachen und Bonn gestellt. Durch Erlaß vom 15. Juni 1982, der dem Antragsteller am 22. Juni 1982 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner die Anträge abgelehnt und mit Ablauf des 30. Juni 1982 die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn zurück-genommen. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiter verfolgt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BRAO, § 227 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BRAO). Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Die Verlängerung der Zweit zulas sung des Antragstellers bei dem Landgericht Bonn ist ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob die materiellen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung, wie sie im § 227 a BRAO festgelegt sind, vorliegen. Denn der Antragsteller hat die gesetzliche Antragsfrist versäumt. Nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist der Antrag auf Verlängerung der Frist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die allgemeine Feststellung zu stellen. Hier war die allgemeine Feststellung durch Erlaß vom 30. Juni 1975 in zulässiger Weise (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 29/75 « BGHZ 66, 288, 289 f und vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24/80) auf die Zeit bis zu dem 30. Juni 1982 beschränkt. Der Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Bonn hätte daher bis zu dem 31. Dezember 1981 gestellt werden müssen. Der Verlängerungsantrag vom 17. März 1982 ist damit verspätet und mithin unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24/80; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 und vom 18. Oktober 1982 -AnwZ (B) 21/82). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gleichfalls unzulässig. Bei der in § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO bestimmten Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist. Aus diesem Grunde scheidet eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG aus (vgl. die erwähnten Beschlüsse des Bundesgerichtshofes). Auf die vom Antragsteller zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebrachten Gründe kommt es daher nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob er das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1973 erhalten hat. <r 3. Der Antrag, den Antragsteller nunmehr unabhängig von seiner bisherigen Doppelzulassung erneut auch beim Landgericht Bonn zuzulassen, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es zur Zeit an einer allgemeinen Feststellung der LandesJustizverwaltung fehlt, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der Örtlichen Ver hältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind (§ 227 a Abs. 2 Satz 1 BRAO), oder daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist (§ 24 Abs. 1 BRAO). Pfeiffer Hagen Jähnke Lepa Kohlndorfer Weise Messer n