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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Januar 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V. m. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs.3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1997 -AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs.3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
BRAOAnwZsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/10
BESCHLUSS
vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren
 wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 7. Februar 2011
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	ist	seit	April	1990 im Bezirk der Antragsgegnerin als
 Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 -AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, juris).
-4-
3	Über	das	sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-
che Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25).
Tolksdorf	Lohmann	Fetzer
 Quaas	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 AGH 12/09 -