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BGH

Gericht: BGH

Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls. März 2010 verzichtete die Antragstellerin auf ihre Zulassung, die daraufhin mit Bescheid vom selben Tage widerrufen wurde. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 27. Dass die Antragstellerin sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs.3 BRAO).

Zitierte Normen: § 91a ZPO
AnwZMärzBescheidZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/09
BESCHLUSS
vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
 am 17. Juni 2010 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Antragstellerin wurde am 9. März 1995 im Bezirk der Antragsgegne-
rin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2007 wurde am 6. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die anwaltliche Tätigkeit der Antragstellerin freigegeben. Mit Bescheid vom 27. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-
 
hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 23. März 2010 verzichtete die Antragstellerin auf ihre Zulassung, die daraufhin mit Bescheid vom selben Tage widerrufen wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
2	Das	Verfahren	ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-
schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 27. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass die Antragstellerin sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn ein Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat sich nicht geäußert.
3	Analog	§	91a	ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat
 über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem
 
Ermessen, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten trägt und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.
Tolksdorf	Schmidt-Räntsch	Lohmann
 Wüllrich	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 AGH 50/08 -