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BGH

Gericht: BGH

gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 2. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar. 2 Bei der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Hauptsache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtete.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenErlassHauptsacheHirsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 39/06
21. November 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 21. November 2006
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Bei	der	nach	§§	91a	ZPO,	13a	FGG,	42	Abs.	6	Satz 2 BRAO nach billi-
gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 2. November 2005 aufgrund seiner Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar.
-3-
2	Bei	der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus,
 dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Hauptsache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtete.
Hirsch	Basdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 29/05 -