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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Dies ergab sich vor dem Hintergrund zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemachter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten Forderungspfändungen über insgesamt mehr als 5.800 € und insbesondere aus einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in Höhe von über 23.000 €. 4 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. Insgesamt verfestigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den für eine hinreichend zuverlässige Berufsausübung unerlässlichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
ForderungRechtsanwaltschaftVerhältnisunerlässlichenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/05
BESCHLUSS
vom 16. April 2007 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
 am 16. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zunächst beim Amtsgericht und beim Landgericht B.	,	seit	2003	auch	beim
 Oberlandesgericht H. . Am 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
-3-
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2	2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3	a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich vor dem Hintergrund zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemachter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten Forderungspfändungen über insgesamt mehr als 5.800 € und insbesondere aus einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in Höhe von über 23.000 €.
4	b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum ansatzweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar ist im August 2004 durch das Finanzamt
 eine Steuererstattung in Höhe von über 13.700 € erfolgt und mittlerweile die Erfüllung einer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forderung von über 4.300 € (Forderung O.	)	anderweit	durch	Mitteilung	des	Gerichtsvoll-
ziehers bekannt geworden. Jedoch sind bis Mai 2006 neue Steuerschulden in Höhe von 54.000 € entstanden und seit Juli 2006 sechs Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, unter anderem wegen dreier Forderungen der Oberjustizkasse H.	in	einer	Gesamthöhe	von	über	2.790	€	sowie	der
 Forderungen G.	(über	1.200	€)	und	K.	(über	2.400	€).	Auch
 mehrfache Fristsetzungen, zuletzt bis Mitte Dezember 2006, haben nicht dazu geführt, dass angekündigte Nachweise vorgelegt und die aktuelle Vermögenssituation umfassend belegt worden sind. Insgesamt verfestigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den für eine hinreichend zuverlässige Berufsausübung unerlässlichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt.
-5-
5	c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
 der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.
Hirsch	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Wüllrich	Frey
 Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 35/04 -