BGH · AnwZ (B) 39/01 vom 27.05.2002
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Mai 2002 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt, auch wenn der Antragsteller nicht in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) eingetragen war und die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall damit nicht eingreift. Behauptete Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern legte der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes ebensowenig vor wie angekündigte Erklärungen seiner Gläubiger, bis auf weiteres keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, oder behauptete Erklärungen Dritter, Schulden des Antragstellers zu übernehmen. Dies rechtfertigte zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die Annahme eines beim Antragsteller eingetretenen Vermögensverfalls. b) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. Die Gefahr, daß der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet, wird nicht, wie der Antragsteller meint, durch die Einrichtung eines Anderkontos ausgeschlossen (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 21. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes hat sich die Vermögenslage des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung keineswegs verbessert. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Senats, nach welcher der Vermögensverfall nachträglich behoben sein kann, wenn der Anwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während des Laufs dieser Ratenzahlungen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Beschluß vom 24. Denn eine umfassende Darstellung seiner derzeitigen Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller im laufenden gerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgelegt wie Belege für seine Behauptung, daß er "mit allen ... Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Sein vages Vorbringen, er sei in der Lage, eine werthaltige Bürgschaft von gutsituierten Logenbrüdern in Hamburg für seine Mandantschaft beizubringen, reicht dafür nicht aus und rechtfertigt auch nicht eine - vom Antragsteller beantragte - Aussetzung des Verfahrens.