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BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 6. Den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Sachsen-Anhalt am 19. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben und die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids erneut angeordnet, da angesichts festgestellter vielfältiger schwerer Pflichtwidrigkeiten des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zulassungswiderrufs bestehe. Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und diese umfänglich begründet. Er beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Eine summarische Prüfung der Gründe des Widerrufsbescheides und des ihn bestätigenden Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs anhand der sofortigen Beschwerde ergibt weder deren offensichtliche Begründetheit noch deren Aussichtslosigkeit.

19VollziehungsofortigüberwiegendBeschlußZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/98
BESCHLUSS
vom 19. Juni 1998
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Juni 1998
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
 beschlossen:
Auf Antrag des Beschwerdeführers wird die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 1996 wiederhergestellt.
Gründe:
1. Der jetzt 65jährige Antragsteller wurde 1964 als Rechtsanwalt in H.	(damals	DDR) zugelassen; die
 Zulassung wurde 1990 als fortbestehend erklärt. Aufgrund von Erkenntnissen über die Tätigkeit des Antragstellers als "gesellschaftlicher Mitarbeiter" des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR in den Jahren 1976 bis 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 1 RNPG am 6. Dezember 1996 widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Sachsen-Anhalt am 19. März 1998 zurückgewiesen. Mit Beschluß vom selben Tage hat er seinen Beschluß vom 31. Januar 1997 über die
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben und die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids erneut angeordnet, da angesichts festgestellter vielfältiger schwerer Pflichtwidrigkeiten des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zulassungswiderrufs bestehe.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und diese umfänglich begründet. Er beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
2. Dieser Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung ist - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -wiederherzustellen (§ 16 Abs. 6 Satz 5, § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO).
Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides dürfte - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendiger Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten wäre (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1993, 171). Dies läßt sich hier auf der Grundlage summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, auch angesichts der hier maßgeblichen zeitlichen Begleitumstände, nicht bejahen.
Eine summarische Prüfung der Gründe des Widerrufsbescheides und des ihn bestätigenden Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs anhand der sofortigen Beschwerde ergibt weder deren offensichtliche Begründetheit noch deren Aussichtslosigkeit. Weiterhin sind zu berücksichtigen die bisherige
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beträchtliche Dauer des Verfahrens, eine - soweit ersichtlich - beanstandungslose Berufsausübung des Antragstellers seit 1990 und auch dessen fortgeschrittenes Alter, welches die mit einer vorläufigen Versagung weiterer Berufstätigkeit verbundene Härte eher verstärkt. Bei dieser Sachlage fehlt es (anders als in dem einen entsprechenden Widerruf betreffenden, der Entscheidung BGH BRAK-Mitt. 1994, 176 zugrundeliegenden Fall) an überwiegenden Gründen für die Annahme eines Ausnahmefalles, in dem eine sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides weiterhin aufrechterhalten werden könnte.
Geiß	Basdorf	Terno	Otten
 Schott	Körner	Wüllrich