* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1988 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Juni 1988 eingegangene schriftliche Erklärung des Antragstellers, durch die er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin die Anwaltszulassung des Antragstellers durch Verfügung vom 21. August 1988 ist der Antragsteller wegen (fortgesetzter) Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, weil er in dreißig Einzelfällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht unmittelbar weitergeleitet hatte; außerdem ist gegen den Antragsteller ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt worden. November 1993 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin seine (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Landstuhl und bei dem Landgericht Zweibrücken. Nach einer für den Antragsteller bindenden Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist ein Antrag auf Wiederzulassung von vornherein nicht statthaft, wenn in ihm keine Tatsachen behauptet werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, den Wegfall des Vermögensverfalls ergeben könnten (Senatsbeschluß vom 18. gerichtshof mit Recht darauf hingewiesen, daß es von Rechts wegen nicht angeht, sich mittels der angestrebten Tätigkeit als Rechtsanwalt diejenigen Mittel verschaffen zu wollen, die zur Beseitigung des einer Zulassung entgegenstehenden Hinderungsgrundes erforderlich sind (vgl. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Antragstellers darauf, daß er im Juni 1988 auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, schon deswegen nichts zu ändern, weil eine derartige Verzichtserklärung für sich allein die Rechtsanwaltszulassung nicht beseitigt; vielmehr bedarf es hierzu einer - bestandskräftigen - Rücknahmeverfügung der Landesjustizverwaltung. Zwar hat die Antragsgegnerin auf die Verzichtserklärung des Antragstellers seine Anwaltszulassung durch die Verfügung vom 21. Juni 1988 wegen Vermögensverfalls seine Rechtsstellung als Rechtsanwalt bereits verloren hatte, bevor auch die Verfügung vom 21.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
VermögensverfallsRechtsanwaltschaftAnwZ11Zulassung

Volltext der Entscheidung

2024 088
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 38/95
vom 11. Dezember 1995
in dem’Verfahren
 des Assessors Jürgen G
Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller,
 Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1995 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zunächst bei dem Amtsgericht Homburg und dem Landgericht Saarbrücken, seit 1982 anderweit bei dem Amtsgericht Landstuhl und dem Landgericht Zweibrücken
 zugelassen. Durch ihm am 11. Juni 1988 zugestellten Bescheid vom 10. Juni 1988 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Auf die am 13. Juni 1988 eingegangene schriftliche Erklärung des Antragstellers, durch die er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin die Anwaltszulassung des Antragstellers durch Verfügung vom 21. Juni 1988, zugestellt am 24. Juni 1988, auch gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. zurückgenommen. Beide Bescheide sind mit Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Landstuhl vom 10. August 1988 ist der Antragsteller wegen (fortgesetzter) Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, weil er in dreißig Einzelfällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht unmittelbar weitergeleitet hatte; außerdem ist gegen den Antragsteller ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt worden. Die verhängte Freiheitsstrafe ist nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden.
Am 30. November 1993 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin seine (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Landstuhl und bei dem Landgericht Zweibrücken. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin nach Anhörung der zuständigen Rechtsanwaltskammer durch Bescheid vom 11. Juli 1994 als nicht statthaft zurück. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof
4
zurück.. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.
Zutreffend gehen Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof davon aus, daß die bestandskräftige Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls Bindungswirkung entfaltet und deshalb ein neues Gesuch um (Wieder- ) Zulassung nur zulässig ist, wenn das Begehren mit der Behauptung verbunden ist, daß sich die aus der Bestandskraft ergebende Bindung erledigt habe. Nach einer für den Antragsteller bindenden Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist ein Antrag auf Wiederzulassung von vornherein nicht statthaft, wenn in ihm keine Tatsachen behauptet werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, den Wegfall des Vermögensverfalls ergeben könnten (Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 22/89, BGHRZ BRAO § 7 Zulassung 1).
So liegt es hier. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß zwischenzeitlich eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten sei. Vielmehr legt er dar, daß er seit Juni 1988 ohne Anstellung, damit auch ohne jegliches Einkommen und deswegen außerstande gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Eine Chance zur Besserung seiner Vermögensverhältnisse bestehe nur, wenn er wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werde. Hierzu hat der Anwalts-
5
gerichtshof mit Recht darauf hingewiesen, daß es von Rechts wegen nicht angeht, sich mittels der angestrebten Tätigkeit als Rechtsanwalt diejenigen Mittel verschaffen zu wollen, die zur Beseitigung des einer Zulassung entgegenstehenden Hinderungsgrundes erforderlich sind (vgl. auch Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28, 29).
An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Antragstellers darauf, daß er im Juni 1988 auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, schon deswegen nichts zu ändern, weil eine derartige Verzichtserklärung für sich allein die Rechtsanwaltszulassung nicht beseitigt; vielmehr bedarf es hierzu einer - bestandskräftigen - Rücknahmeverfügung der Landesjustizverwaltung. Zwar hat die Antragsgegnerin auf die Verzichtserklärung des Antragstellers seine Anwaltszulassung durch die Verfügung vom 21. Juni 1988 auch gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. zurückgenommen. Doch traf sie ins Leere, weil der Antragsteller infolge der Bestandskraft des Rücknahmebescheides vom 10. Juni 1988 wegen Vermögensverfalls seine Rechtsstellung als Rechtsanwalt bereits verloren hatte, bevor auch die Verfügung vom 21. Juni 1988 bestandskräftig wurde. Daß die zweite RücknahmeVerfügung die zuerst erlassene nicht etwa gegenstandslos machte oder machen sollte, ergibt sich bereits daraus, daß beide
#
m
auf verschiedene Sachverhalte gestützt waren und ein Wille des Antragsgegners, einer der beiden Rücknahmeverfügungen ihrer Wirkung zu entkleiden, nicht erkennbar ist.
Jähnke
 Ulsamer
van Gelder
 Otten
Müller
 Salditt
Christian